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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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bar an des andern Scheune angelegt hatte. Dieser Prozeß hat über 700 Thlr. gekostet. Abg. v. Dieskau: Der Gegenstand ist zu wichtig, als daß ich nicht noch einige Worte darüber sprechen sollte. Es ist gesagt worden, daß es mancher Partei hauptsächlich darum zu thun sei, daß sie zu ihrem Rechte komme, es möge kosten, was es wolle. Diese Ansicht kann wohl die Ansicht einer Partei sein, allein sie kann ckeimn Einfluß auf den vorliegenden Gesetzent wurf oder auf die Diskussion haben. Das Gesetz muß so be schaffen sein, daß die Gerechtigkeitspflege nach selbigem eine gute genannt werden kann. Es muß daher so gegeben werden, daß Jeder, auch der Aermere, mit geringen Kosten zu seinem Rechte gelangen könne; sonst würde Derjenige, welcher Wenig hat, nicht zu seinem Rechte kommen können, sondern nur Derjenige, welcher im Stande ist, viele Kosten anzuwenden. Wenn aber ferner gesagt worden ist, daß das Mandat von 1753 keinen hö her» Kostenbetrag zulasse, als den Betrag von 1 Thlr. 8 Gr.—, so möchte ich dies wohl schwerlich bestätigt finden. Ich fetzeden Fall, es entsteht ein Prozeß über ein Grundstück; es sind dazu vor allen Dingen Ladungen zu erlassen; wenn der Vergleichs termin abgehalten ist, so sind Beweise derKlage nöthig, es müs sen zu Abhörung der Zeugen vielleicht Requisitionen erlaffenwer- den, es wird ein Necommunikat mit dem Zeugenprotokoll an die betreffenden Gerichte gesendet, es ist vielleicht auch eine Beaugen scheinigung nöthig, und es muß daher an Ort und Stellegereist werden. Jetzt führt auch der Beklagte seinen Gegenbeweis, hat ebenfalls Zeugen, diese werden abgehört, öderes müssen d.es- deshalb wieder Requisitionen erlassen werden; er hat vielleicht auch auf Beaugenscheinigung angetragen, und auch diese er folgt. Nun kann man doch nicht sagen, daß in einem Prozesse, der nach dem Mandate von 1753 behandelt wird, bloß um des willen, weil es dort nicht anders vorgeschrieben ist, die Kosten sich nicht höher, als 1 Thlr. 8 Gr. belaufen dürfen. Ich glaube, daß dieser Kostenmehraufwand vielmehr seinen Grund m dem Pro zeßverfahren hat, welches nach dem Mandate von 1753 zu beo bachten ist, daß sich daher in dieser Hinsicht keineswegs auf die ses Mandat bezogen werden könne. Was die Heiligkeit des Grundeigenthums anlangt, so beziehe ich mich aufdas, was von dem Abg. Cuno sehr treffend darüber geäußert worden ist;'denn es nicht zu verkennen, daß die Gerechtigkeit Forderungen ebenso heilig halten müsse, als Grundeigenthum. Abg. 0. Schröder: Nur einige Worte auf das von dem Abgeordneten Koch angeführte und von ihm herausgehobene Beispiel, daß zu Bezahlung eines Sachwalters 16 Thaler ge gebenworden, weil er von Leipzig aus 6 Stunden weit bis an den Ort des Gerichts zurückzulegen gehabt habe. Hatte die Partei dies nicht gewünscht, so hatte es ja nur von ihr abgehan gen, einen Sachwalter aus einem näher gelegenen Orte zu con- suliren. Wollte die Partei jedoch einen Leipziger Sachwalter haben, so mag sie ihn auch bezahlen, indem in dem Volk-und städte reichen Sachsen nicht leicht eine Gerichtsstelle zu finden sein wird, die so gelegen wäre, daß ein Advokat nur aus einer Ent fernung von 6 Stunden erlangt werden könnte. Abg. Koch: Der Ort, wo dies vorgekommen, ist bloß 3 Stunden von Borna entfernt, und die Advokatenkosten sind nur nach der Entfernung von Borna aus berechnet worden. Diese haben sich jedoch immer noch auf 30 Thaler belaufen, sind aber immer nur bis auf 16 Thaler moderirt worden, obgleich das Objekt von 14 Thalern durch CompeNsation bis aus 3tz Thaler herabgesunken war. " Präsident: Ich erinnere, daß durch die ausführliche Mittheilung solcher Anekdoten vom Berathungsgegenstande abgewichen wird. Abg. Sachße: Solche Beispiele, wo bie Kosten den Gegenstand doppelt verschlingen, werden nach diesem Gesetze ebenfalls häufig vorkommen, wenn die Sache nicht recht gehandhabt wird. Die angeführten Beispiele beweisen folglich Nichts. Will man Advokaten zuziehen, so wird kein Unterschied in der Ersparniß der Kosten bei dem jetzigen Gesetz in Vergleich mit dem Mandate von 1753 stattfinden. Abg. v. Dieskau: Die Widerlegung der Meinung des Abgeordneten, der so eben gesprochen hat, als ob das Gesetz bei Zulassung der Advokaten den Kostenpunkt nicht genug beseitige, möchte im Gesetzentwürfe selbst enthalten sein. Seer. Richter: Nur ein paar Worte habe ich hinzuzufügen: Ich habe mir Mühe gegeben, die Ansichten der Deputation mit denen, die dem Anträge zum Grunde liegen, und den Äußerun gen, welche dis geehrter, Sprecher gethan, die für den Antrag sich erklärt haben, zu vergleichen und habegefunden, daß dieAnsicht der Deputation in Vereinigung mit dem Gesetzentwürfe dahin gerichtet ist, möglichste Einfachheit in der Behandlung festzustel len, nur solche Streitobjekte diesem Gesetzentwürfe unterzulegen, welche schnell in ihrem Betrag, und ob sie für das Gesetz passen oder nicht, zu erkennen sind. Aus diesem Grunde habe ich mich gleich anfangs im Allgemeinen für die Ansicht der Deputation bestimmen zu müssen geglaubt. Die Meinung, welche der An tragsteller herausstellt, scheint mir allerdings mehr aufVerwik- kelung als auf Vereinfachung hinauszugehen, in vielen Fällen der beabsichtigten Kostenerspatung entgegrnzutreten und den ei gentlichen Gesichtspunkt zu verrücken. Zieht man die in dem An träge bezeichneten Gegenstände mit in den Bereich dieses Gesetzes, so werden oft weitläufige Verhandlungen vorausgehen müssen, um nur darüber erst gewiß zu werden, ob der streitige Gegen stand nach diesem Gesetze zu behandeln sek oder nicht; oft wird man zu dem Resultate gelangen, daß solcher hierher nicht gehöre, und daß man Zeit und Kosten auf einen nutzlosen Erfolg gewen det habe. Das ist aber nicht die Absicht des Gesetzentwurfs; überhaupt, so scheint es mir, sollte man dieses Gesetz mehr als einen Versuch, als ein provisorisches Gesetz betrachten, was vielleicht schon nach einigen Jahren in ein umfänglicheres Pro zeßgesetz mit ausgenommen werden dürfte, und aus diesem Grund sich aller Anträge auf Abänderungen und Zusätze enthal ten, welche nicht auf Ergänzung wesentlicher Mangel gerich tet sind. Referent Roux: Durchaus ist es der Deputation nicht in den Sinn gekommen, zu behaupten, es sei gefährlich, nach
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