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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Liefern Gesetze die Streitigkeiten über Grundstücke und Berech tigungen zu behandeln. Sie hat nur gemeint, daß dies schwer auszuführen sein würde, und namentlich aus dem Grunde, weil man nicht wissen werde, ob ein geringfügiger Gegenstand vor liege od.er nicht. Der Antrag des Abg. Schuster ging vornäm lich darauf hinaus, daß für die Landbewohner ein kurzes, mit wenigen Kosten verknüpftes Verfahren auch bei derartigen Rechts sachen erwünscht sei. Ich gebe das zu; es ist aber auch in dem Deputationsberlchte das Mittel hierzu herausgehoben worden. Wmn die Parteien damit einverstanden sind, daß diese Prozeß art in Anwendung kommen soll, so kann darauf compromit- tirt werden, und es wird dies oft geschehen, wenn sich in der Ausführung das Gesetz bewährt. Es wird eine Gelegenheit kommen beim Schluffe der letzten Paragraphe, diesen Gegen stand wieder in Anregung zu bringen, denn die Deputation hat bei dieser Paragraphe, welche sich darüber ausspricht, daß das Compromitiren auf dieses Gesetz gestattet bleibe, einen Abän derungsvorschlag in der Maße sich gestattet, daß die Richter in der Forderung von Kosten nicht beschrankt werden sollen. Präsident: Wir könnten nun zur Abstimmung schrei ten, und ich habe nur zu bemerken, daß die Negierung beab sichtigt, dieses Prozeßverfahren in dertz. 2. nicht in Anwendung zu bringen bei Ansprüchen, welche bei Grundstücken und deren Berechtigungen rc. gemacht werden. Die Deputation fand sich veranlaßt, etwas weiter zu gehen, wenn sie vorschlug, statt der Ausnahme zu setzen: „wenn nämlich der Anspruch — er hoben wird" (s. Nr. 53. d. Bl. S. 741 u. 742.),Das Amende ment, was der Abg. Todt gestellt hat und unterstützt worden ist, geht etwas weiter. Es laßt zu, daß im Allgemeinen die Ansprüche über Grundstücke und deren Berechtigungen erhoben und nach diesem vorliegenden Verfahren behandelt werden mö gen und bloß dasAnerkenntniß der fortlaufenden Leistungen er folge. Die Kammer wird sich demnach zu entscheiden haben, welchen Vorschlägen sie Beifall zu geben gedenkt. Ich habe, der Landtagsordnung gemäß, das Deputations-Gutachten zu erst zur Abstimmung zu bringen; die Kammer ist in Kenntniß gesetzt, was die Deputation dafür gesagt hat, und ich stelle die Frage: Nb man mit dem Gutachten der Deputation (st a. q. O.) einverstanden sei ? Wird durch 49 gegen 15 Stimmen bejaht. Sonach ist das Amendement des Abgeordneten Lodt abge- worfen. - Referent Roux geht nun zu dm ührigen Vorschlägen der Deputation zur §. 2. über, welchem diesem Blatte (s. Nr. 53, S. 742.) ebenfalls bereits mitgetheilt worden Md>, , . Abg. Sahrer v. Sahr: Mir ist der Gesetzentwurf über diesen Punet zugegangen, und ich habe-bei derflüchtigenDurch- lesung desselben ersehen, daß der Cours des Preuß.? Geldes an ders gesetzt worden-ist, dadurch wird sich wohl der »Gegenstand erledigen. Referent Roux: Ich glaube, daß es jedenfalls Nichts scha den kann, das Verhaltniß voraus zu bestimmen, wie das Preuß. Geld nach Sächs. Gelde gerechnet werden- soll. Dm Deputa tion hat ganz einfach 20 Gr. Sächsisch für 81 Gr. Preußisch Geld angenommen. Nun möge mit dem Münzwesen eine Ver änderung eintreten, wie sie will, eine solche Disposition wird Nichts schaden. Vicepräsident v. H aase: Ich glaube, es würde einfacher sein, zu setzen: 20 Thlr. nach dem 20 Guldenfuße und 21Thlr. nach dem 21 Guldenfuße. Solchenfalls bedürfte es weder des Zusatzes: Conventionsmünze, Sächsisches oder Preußisches Geld, noch einer Agiobestimmung. Königl. Commiffair v. Kreyßig: Ich erlaube mir den unmaßgeblichen Vorschlag, zu setzen: „20 Thlr. Sächsischen oder 21 Thlr. Preußischen Geldes." Abg. v. Dieskau: Ich glaube, daß der Antrag der De putation überflüssig sein möchte; weil, wie vorhin gesagt wor den ist, der Gesetzentwurf bloß versuchsweise gemacht sein soll, und weil es noch zuweit aussehend ist, wenn ein anderer Münz fuß eintreten werde. Vicepräsident v. Hasse: Ich habe jene Veränderung um der Einfachheit und um deshalb als wünschenswerth bezeichnet, weil es möglich, daß wir in der Zwischenzeit bis zu einer neuen allgemeinen Prozeßgesetzgebung einen andern Münzfuß erhalten. Indessen lege ich auf diese Veränderung der Paragraphe keinen Werth und mag darauf keinen Antrag stellen. Präsident: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so habe ich auf den Antrag der Deputation unter ».zu verweisen, daß statt: „Conventions-Münze" „Sächsisches Geld" (vergl. Nr. 53. d. Bl. S. 742.) gesetzt werde. Ich frage also die Kam mer: Ob sie den Vorschlag ihrer Deputation annehme? Wird einstimmig angenommen; und; Ist die Kammer einver standen , daß die Einklammerung (welche die Verweisung auf tz. 5. flg. enthält; vergleiche den Vorschlag der Deputation unter d., in Nr- 53. d. Bl. S. 742.) in Wegfall gebracht »Ver den soll? Wird einstimmig bejaht. Präsident: Dann hat dieDeputation «nb e. vorgeschla gen, am Schluffe der Paragraphe den Zusatz beizufügen: „da fern ein im Preußischen Courant oder gleichgeltender Münzsorte zu erfüllender Anspruch in Frage kommt, oder die Veranschla gung des Werths nach dieser Münzsorte erfolgte, ist der An spruch dann als ein nach diesem Gesetze zu behandelnder ganz geringfügiger zu betrachten, wenn er, nach Abrechnung eines Aufgeldes von 5 Pfennigen den Betrag von 20 Lhalern nicht übersteigt." Ich frage die Kammer: Ob sie den Zusatz der Deputation anehmen wolle? Wird einstimmig bejaht Dann: Ob die Kammer die Z.2. selbst in.dieser Umgestaltung, annehme? Wird von 61 gegen 3 Stimmen bejaht. Königl. Commiffairv. Kreyßig: Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß wohl, ehe zur tz.3. übergegangen wird, wegen des Vorschlags der Deputation (vergl. Nr. 53. d. M. S- 741.), wo sie darauf anträgt, daß in der Ueberschrist statt: „geringe Forderungen" gesetzt werden möge: „geringe Civil-Ansprüche," abzustimmen sein wird. Referent Ryux: Das Gesetz handelt nicht bloß von Forderungen, sondern sogar auch von Realansprüchen, - Königl. Commiffair v. Kreyßig: Es kann zwar gleich- *'
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