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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gültig sein, ob „Forderungen" oder „Civilansprüche" gesetzt werde. Indessen halte ich das Wort: „Forderungen" um des willen für nicht unangemessen, weil das Verfahren keineswegs Civilansprüche aller Art, sondern nur solche, die meistens auf persönlichen Schuldverhältnissen beruhen, begreifen soll. Ich gebe jedoch ganz der Kammer anheim, ob sie die Bezeichnung: „Forderungen" in das Wort: „Civilansprüche" abandern will. Präsident: Ich hatte also dieKammer zu fragen: Nb sie dem Anträge der Deputation, die Überschrift des Gesetzent wurfs in der beantragten Maße zu ändern, beistimme? Wird von 60 gegen 4 Stimmen bejaht. Referent verliestnun die §.3., welche von der „Berech nung des Betrags " handelt, und bemerkt, daß die Deputation hierbei Nichts zu erinnern gehabt habe. Es fragt daher der Präsident: Ob die Kammer die 3,§. des Gesetzentwurfs unverändert annehmen wolle? Wird einstimmig bejaht. Hierauf verliest A eferent die tz. 4., welche lautet: „Auf ein Klagvorbringen, welches mehrere für sich beste hende Ansprüche umfaßt, ist das in diesem Gesetze vorgeschric- bene Verfahren nur dann einzuleiten, wenn der Gesammtbe- trag der einzelnen Hauptforderungen, sie mögen auf ein und demselben Grunde oder auf verschiedenen Gründen beruhen, die Summe von 20Lhlrn. nicht übersteigt". 3t efer ent äußert: Die Deputation hat auch hier Nichts zu erinnern gehabt, und ich stelle der Kammer anheim, ob ich die von der Deputation gedachten Bemerkungen noch verlesen soll. Präsident: Diese Benrerkungen haben der Kammer be reits vorgelegen, und ich frage: Ob sie die 4. des Gesetzent wurfs anzunehmen geneigt sei? Vicepräsident v. Haase: Bei dieser Paragraphe ist mir ein Zweifel beigegangen, nämlich: Ob in diesem Prozesse, außer dem Fall der in der Theorie festgestellten und durch die Praxis erweiterten Streitgenossenschaft eine subjektive Klaghäufung stattfinden darf, d. i. ob ein Kläger gegen Mehrere oder umgekehrt mehrere Kläger gegen einen Be klagten auftreten können. Ob dies in dem bisherigen Prozesse in geringfügigen Rechtssachen stattfinden dürfe, ist bis jetzt zweifelhaft gewesen, daher eine Bestimmung darüber nicht un- nöthig sein dürfte. Nach meiner Meinung kann sie nicht wohl stattfinden, die Deputation hat sich in der Mitte gehalten; sie sagt: „ der Richter hätte, wenn Mehrere gegen einen Schuld ner oder Einer gegen Mehrere klagten, das jedesmalige Ver hältnis! gebührend ins Auge zu fassen." Ich wünsche vor Allem darüber die Ansicht der Staatsregierung zu Hören. Königl-Commiffair 0. Kreyßig: Die Regierung ist der Ansicht gewesen, daß alle Prozeßfragen, über welche im Gesetzentwürfe keine besondern Bestimmungen gegeben worden sind, nach dem Mandate von 1753 und, wenn dieses Nichts darüber enthält, nach dem allgemeinen Prozeßrechte zu beur- theilen seien. Es hat-also auch in Beziehung auf die subjektive Cumulation der Klagen Nichts an dem geändert werden sol len, was diesechalb schon bisher in geringfügigen Sachen Rech tens war. Abg. v. Dieskau: Ich glaube allerdings, daß das An fuhren des Hm. Vicepräsidenten, vorzüglich in Ansehung des Kostenpunkts, Berücksichtigung verdienen dürfte; denn es fragt sich bei einer subjektiven Klagenhäufung: 1) ob, wenn mehrere Kläger an Jemanden einen Anspruch machen, über jedes ein zelne Anbringen eine besondere Bemerkung zu machen und eine besonderes Verfahren einzuleiten sei, und 2) wenn ein Klager Mehrere belangt, über dessen Anklage bloß ein Proto koll abzufassen sei und bloß ein Prozeß stattsinde? Vicepräsidentv. Haase: Ich wünschte allerdings, daß die subjektive Klaghäufung hier ausgeschlossen, würde, denn sie scheint mir gegen das Prinzip des Gesetzes und gegen das Interesse des Publikums selbst zu sein. Gegen das Prinzip des Gesetzes dürfte sie um deswillen sein, -weil, wenn Mehrere gegen Einen klagen oder Einer gegen Mehrere, der Prozeß, der eigentlich nur auf einfache Ansprüche berechnet ist, durch das Zusammentreten Mehrerer gegen Einen oder umgekehrt die Verhältnisse verwickelter werden, besonders durch die Aus flüchte, die der Beklagte oder die Beklagten dem Kläger oder den Klägern entgegensetzen können. Ich will ein Beispiel ge ben: Es klagen ein Schneider, ein Schuster und ein Wirth gegen eine Person. Abgesehen davon, daß vielleicht einer oder der andere der Kläger im Termine nicht erscheint, also schon deshalb ein neuer Termin wegen seines Anspruches ni- thig werden würde, so kann und wird oft der Fall eintreten, daß der Beklagte jedem der Kläger eine besondere Ausflucht entgegenstellt, die eine vom Eide, die andere von einer Ur kunde, die dritte von Zeugen ahhängig macht. Offenbar muß hier ein Kläger auf den andern warten, bis das Verfah ren bei Allen geschlossen ist. Ich kann ein solches Verfahren nicht einfach, nicht kurz finden; jeder Einzelne würde sein Recht geschwinder finden- wenn er für sich allein klagt. Da übrigens der hier angeordnete Prozeß gar nicht kostspielig ist, so sehe ich nicht ein, warum man einen solchen Zusammentritt der Kläger gestatten will. Auch liegt es im Interesse des Pu blikums , daß dies nicht geschieht; denn es giebt an allen Or ten schlechte Zahler, mit denen-der solide Mann sich nicht gern zusammenstellen läßt. Es kann diese subjektive Klaghäufung dazu benutzt werden, um durch eine solche Zusammenstellung von dem Letztem eine kleine Summe zu erpressen; denn Man cher wird lieber eine kleine Summe opfern, als sich mit solchen Genossen vor Gericht stellen. Mir scheint es dahem'n dieserBe- ziehung vortheilhafter, daß, wenn Einer gegen Mehrere zu klagen hat, er gehalten sei, Jeden besonders in Anspruch zu nehmen. . Königl. Commiffair v. Kreyßig: Ich bin mit dem Herrn Vicepräsidenten darin einverstanden, daß nach strengen Grundsätzen eine subjektive Cumulation nicht stattfinden soll und auch bei geringfügigen Sachen nur dann geduldet werden kann', wenn keine Verwickelung zu besorgen ist. Unter der selben. Voraussetzung aber würde sie auch bei ganz geringen SachenMlgestatten-sein. . . - . - Viceprasident 0. Haase: Ich erlaube mir den Antrag
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