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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zur Unterstützung zu stellen, daß der Z. 4. der Zusatz hinzuge- fügt werde: „doch bleibt die subjektive Klaghäufung ausge schlossen". P r ä si d e n t: Der Hr. Vicepräsident hat den Antrag beab sichtigt: an tz. 4. zu Ende nach den Worten: „nicht über steigt" zu setzen: „doch bleibt die subjektive Klaghäufung aus geschlossen", und ich frage die Kammer: Ob sie den Antrag unterstützen wolle? Wird zahlreich unterstützt. Referent Roux: Die Deputation hat ihre Ansichten in dem Berichte deutlich ausgesprochen. Sie ist auch der Mei nung, daß nach der Sächsischen Prozeßverfassung die subjek tive Klaghäufung eigentlich nicht gestattet sei. Der Gerichts brauch ^gestaltet jedoch Ausnahmen, aus Billigkeit, ° wie im Berichte bemerkt ist, vornehmlich dann, wenn die Sache durch den Beitritt Mehrerer zum Prozeß nicht verwickelt wird. Ganz dieselben Grundsätze werden bei vorliegender Pro zeßart zu befolgen sein. Ich gebe zu, daß in den nach diesem Gesetze zu behandelnden Rechtssachen der Fall sich sehr selten dazu eignen werde, daß zwei Klager aus verschiedenen Klag gründen einen Dritten belangen, oder daß ein Kläger gegen zwei Beklagte auftreten könne. Es wird dabei allemal eigen- thümliche Schwierigkeiten haben, welche in der Verfahrungs- weise selbst liegen. Die subjektive Klaghäufung aber unbe dingt ausznschließen, hat der Deputation bedenklich geschienen. Dann würde in Sachen, die nach dem Mandate von 1753 behandelt werden, die subjektive Klaghäufung nach wie vor stattfmden. In den großem Prozeßverfahren würde man sie auch zulasten, indem man dem Begriffe des Litisconsortium eine weitere Bedeutung giebt; aber nur hier würde sie durch aus unstatthaft sein sollen. Man würde ferner aber auch bei dem vorgeschlagenenen Zusatze: „daß subjektive Klagenhäu fung nicht Statt finde," darüber zweifelhaft sein müssen, wie man diese Disposition zu nehmen habe, wenn nicht gleich da bei mit gesagt ist, wenn man Alles für ein Litisconsortium anzusehen habe. Nachdem das Stempelmandat erschienen war, hat die Frage z. B. sich erhoben, ob dann, wenn meh rere Gläubiger aus gleichem und gemeinschaftlichem Beschwer degrunde gegen das Lokationsurtheil appellirten, solche als Streitgenoffen auftreten und hier dasselbe Interesse bei ver schiedenen Rechtsansprüchen geltend machen. Ich muß dem nächst noch den Fall erwähnen: es sind 4 Kinder, welche von ihrem Vater eine Forderung von 5 Thlr. geerbt haben und diese Forderung einklagen wollen. Streng genommen sind sie nicht Litisconsorten; es hat von ihnen jedes 1 Thlr. 6 gr.nach dem Grundsätze: nomin» sunt ipso jur« Zivis» geerbt. Woll ten die Kinder gemeinschaftlich gegen die Schuldner klagen, so könnte, bei Annahme jenes Zusatzes, der Richter sagen: nein, die subjektive Klagehäufung ist verboten, es muß jedes der Kin der besonders klagen, und dies würde doch zu Weiterungen füh ren, die man eben vermeiden will. Ich bin also der Mei nung, und der Herr Vicepräsident wird wohl derselben sein, man laste der Ausführung des Gesetzes vertrauensvoll dieHand und erwarte den Erfolg. Wie das Mandat von 1753 ohne eine solche Vorschrift auszuführm gewesen ist, so wird in die ser Hinsicht auch das vorliegende Gesetz angewendet und aus geführt werden können. Viceprasidentv.Haase: So viel ich gehört habe, hat die Staatsregierung kein Bedenken, auf meinen Vorschlag einzugehen. Ich bemerke aber, daß schon nach der erläuter ten Prozeßordnung eine subjektive Klage nicht stattfmden soll. Es ist dies daselbst geradezu verboten. Nur durch eine falsche Auslegung des Mandats von 1753 ist sie von der Praxis in dem Prozesse über geringfügige Rechtssachen eingeführt wor den. Ich weiß aus Erfahrung, welche Schwierigkeiten und Verwickelungen daraus hervorgehen können, wenn eine solche Prozedur gestattet wird. Man gestatte daher nur in solchen Fällen eine Klaghäufung, wenn.ein Ms consorilum wirklich vorhanden ist, d. i. wenn Einer aus dem nämlichen Rechtsgrunde und wegen desselben Gegenstandes von Mehre ren verklagt wird, oder Einer aus demselben Rechtsgrunde und wegen desselben Gegenstandes gegen Mehrere Klage er hebt, und lasse man die durch die Praxis daneben eingeführten in dem Berichte angegebenen Fälle ausnahmsweise bestehen. Referent Roux: Nur ein einziges Wort: „unge- getheilt" oder „untheilbar" würde ich noch in den Begriff des Iltis eonsortlum aufzunehmen bitten. Abg. Atenstadt: Es scheint mir nicht nöthig, eine sol che Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, da die 10. Pa- ragraphe schon darüber entscheidet. Hier wird von der An meldung des Anspruchs gehandelt. Der Fall, daß auf einem und demselben schriftlichen Zettel der Schneider, der Schuh- -machek und der Wirth schreiben sollte, laßt sich nicht denken, sondern Jeder wird seine Rechnung besonders eingeben und der Richter wird dafür sorgen, daß die Sache gesondert gehalten werde, und daß, da 4 Zettel vorliegen, auch 4 Termine ge halten werden. Findet sich, bei dem ersten Verhöre, daß die Sache einfach ist, und der Richter will»sie zusammen nehmen, sobald sie sich vergleichen, so wird er das thun; ist dies aber nicht der Fall, und läßt sich die Sache im ersten Termine durch Vergleichung oder sonst nicht abmachen, so wird er die Sache gesondert halten und ihren gewöhnlichen Weg gehen lassen. Ich glaube, wir können das getrost in die Hand des Richters legen; denn da hinsichtlich der Sporteln das Verfahren für den Richter nicht vortheilhaft ist, so wird er die Sache in einem Protokollegern abmachen, wenn es irgend möglich ist. Viceprasident v. Haase: Das, was der Abgeordnete Atenstädt gesagt hat, spricht gerade für meine Meinung. Er meint, daß der Richter mit Jedem einzeln zu verhandeln ha ben werde. Ist dem so, und muß dies geschehen, so geschieht dasselbe faktisch, was ich gesetzlich ausgesprochen sehen möchte, denn sonst kann und wird die Sache sehr verzögert werden; dies wird dann eintreten, wenn den einzelnen Ansprüchen ver schiedene Ausflüchte entgegengesetzt werden, und sie durch Zeu gen bescheinigt werden sollen. Dann wird ein Zeuge in dem einen Termine und der andere Zeuge wieder an einem an dern Termine und Orte zu befragen sein, und es kann die Ent-
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