Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
scheidung in allen Punkten in der kurzen Frist unmöglich erfol gen , die das Gesetz im Auge hat. Referent Roux: Es ist der Deputation der Vorwurfge macht worden, sie hätte die Sache nicht.klar ausgesprochen. Der Anlaß mag wohl darin liegen, daß man den Deputations -Be richt nicht genau geprüft hat. Es wird darin gesagt, daß nach den Vorschriften über den ordentlichen Prozeß die subjektive Klage nicht gestattet sei; nach dem Mandate von 1753 solle sie strenggenommen auch nicht zugelassen werden; allein man sei hiervon in der Praxis unter gewissen Voraussetzungen aus Bil ligkeit einigermaßen zurückgegangen, und dieser Praxis und dem Geschäftsbräuche werde auch bei Behandlung der Rechtssachen nach vorliegendem Gesetze nachzugeben sein. Ganz deutlich be sagt dies der Bericht. Viceprafldent v. Haase: Dieselbe Stelle meine ich auch; sonach würde dem Richter jeder einzelne Fall willkührlich anheim zu geben sein; wenn der Referent den allgemeinen Gerichts brauch für seine Meinung anzieht, so muß ich dem widerspre chen und bemerken, daffdie Deputation dadurch zugleich zuge stehe, daß darüber eine gesetzliche Vorschrift nicht vorhanden ist. Mein Antrag beruht auf einer zwanzigjährigen Erfahrung, die ich gemacht habe. Abg. Eisenstuck: Ich halte das Amendement für bedenk lich. Es ist kein Gewinn für das Prozeßverfahren, weil die Ko sten vermehrt werden können. Es ist auch viel zu allgemein; denn es ist nicht entschieden, ob die subjektive Cumulation svtlve oder xssstts, oder Beide zusammen verstanden werden sollen. Die subjektive Klaghäufung ist, wenn Mehrere einen Anspruch haben. Nun, dakommtEiner hereingewandert, so ein Bonvivant, und micthet sich ein und läßt's Waschermädchen kommen, den Schneider, läßt sich einen Frack machen, den Schuster rc., und nach acht Tagen bezahlt er nicht; nun frage ich, ob das ein gro ßes Unglück ist, wenn die nun eine Klage anstellen. Ein we sentlicher Unterschied ist nicht, ob der Schneider, Schuhmacher oder die Wäscherin zusammenklagen, oder ob einer für sich und ex zur« cesso der Uebrigen klagt. Aber weit bedenklicher ist es mit der passiven Cumulation, sich für diese nicht auszusprechen. Das wäre so eine rechte.Gelegenheit, wo die Patrimonialge- richte Kosten liquidiren könnten. Es ist mir ein Fall vorgekom men im Voigtlande, der terrs süvooatvrum; da waren gegen 20 Fröhner, die waren nicht zu Hofe gekommen, und es wurden 20 Klagen angestellt, es klang eine Klage wie die andere, denn sie waren abgcschrieben worden, aber es mußte jede ihre Pro zession passiven und es wurden 20 vecisa eingeholt. Nun ap- pellirten sie und kamen in Vorbeschied. Man sprach sich im Ju- stizcollegium nicht sehr vortheilhaft darüber aus. Also dieser große Vortheil von der zu untersagenden subjektiven Anhäufung ist nicht abzusehen. Nun wird erst die Ungewißheit fertig. Wie es mit dem Mandat von 1753, und wie es sich in der Praxis ge staltet hat; es hat sich die Sache nicht ungünstig gestaltet, der Prozeßgang hat nicht gelitten. Es ist mir der Fall vorgekommen, daß ein Schulmeister wegen eines Eies bei Verschiedenen Klage anstellen mußte. Sollte er nun wegen eines Eies Jeden beson ders verklagen? Wenn wir das im Allgemeinen aufstellen wollten, da würde sich-die Sportelsucht der Richter und der Ad vokaten bedeutend vermehren; da würde man Ach und Weh schreien! Viceprafldent 0. Haase: Wenn man den theoretischen Ausdruck: „subjektive Klaghäufung" gebraucht, dessen ich mich bedient habe, so versteht man solchen in passiver und aktiver Be ziehung. Den Fall, wenn ein Gerichtsherrgegen2fl Fröhnerklagt, liegt in der von mir als zulässig erklärten, in der Praxis ange nommenen und erweiterten Theorie des eigentlichen Litisconsor- tiums. Auch ich nenne in einem solchen Falle eine derartige Zerstückelung der Klagen einen Unfug, allein dieser Fall wird durch mein Amendement gar nicht getroffen und bevorwortet. Abg. v. v. Mayer: Mir geht auch ein Grund bei, aus welchem ich gegen das Amendement stimmen werde; es ist das Interesse des Gerichtsherrn. Mit demselben dürfte es sich nicht gut vertragen, wenn die subjektive Klaghausung gänzlich abge schnitten würde; denn es kann der Fall eintreten bei «»be raumten Zins-Einnahmetagen, daß vielleicht 20 Gerichtsun- tergebene wegbleiben, von denen der eine z. B. 2 Groschen Erbzins, der Andere einen halben Thaler Ackerpachtgeld, Haus zins rc. schuldig ist. Wenn der Gerichtsherr sollte genöthigt sein, jeden Restanten einzeln zu verklagen, so würde ihn das ge wiß sehr incommodiren. Ich glaube, es würde ihm wünschens- werther sein, wenn Halle Restanten auf einen einzigen Zettel schreiben und denselben dem Gerichtsverwalter übergeben, und von diesem die Sache in einem einzigen Termine abgemacht se hen könnte. Abg. v. Dieskau: Ich habe den Antrag des Hrn. Viceprä sident nicht unterstützt, weil er eineKostenvermehrung intendirt, und weil mir der Grund dafür nicht schlagend genug erscheint. Denn der Vorwurf, daß durch Exzeptionen Confusion herbeigeführt werden könne, kann ebenso gut derObjektiv-Klagcn-Häufung ge macht werden. Wenn aber vorhin von der terra sävovntvrnm gesprochen worden ist, so muß ich, da ich aus dieser terrs sävoea- torum bin, meine Mißbilligung über das Benehmen eines dorti gen Advokaten, der, ohne daß es nöthig war, 20 Klagen in der angegebenen Beziehung angestellt haben soll, hiermit öffentlich aussprechen. Präsident: Die Deputation selbst hat gegen die An nahme der Paragraphe kein Bedenken gehabt, und ich frage die Kammer: Ob sie die tz. 4. des Gesetzentwurfs anzunehmen ge neigt sei? Wird einstimmig bejaht; und: Ob sie die Para graphe mit dem Zusatze des Herrn Vicepräsidenten annehmeg wolle? Wird durch 43 gegen 20 Stimmen verneint. Referent verliesttz. 5. („Verfahren ^4. überhaupt: münd liche Verhandlung zu Protokoll). Die Gerichte haben alle we gen dergleichen Ansprüche (tz. 2. und flg.) entstehenden Streitig keiten mündlich zu erörtern und entscheiden; es sind jedoch so wohl über die verpflichtenden Erklärungen der Parteien, als über die ertheilten Entscheidungen, kurze Protokolle aufzunehmen. Referent bemerkt, daß die Deputation hier keine Erin nerung zu machen gehabt,, sondern dieselben in ihrem Berichte der Kammer zur Annahme empfohlen habe.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder