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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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aber sagt, mein Amendement wäre bedenklich, so muß ich doch einhalten, daß ich meinen Zusatz nur. auf die Aktuarien und verpflichteten Protokollanten gestellt habe. Kann aber der Protokollant verpflichtet werden, so hat er die Befähigung zum Richteramte. Sind feine Lpevimma approbirt, so kann er jede Gerkchtsbestallung übernehmen. Ich sehe nicht ein, warum ein junger Mann, der nach dem Gesetze Gerichtsbestal lungen selbst verwalten kann, nicht auch befähigt sein sollte, die vorliegenden Sachen im Nothfalle zu entscheiden, wenn die Personen, welche den Richtereid geleistet, nicht anwesend sind. Ich glaube, das ist in den meisten Fällen unbedenklich. Abg. Zische: Es kann mir wohl kaum einfallen, in ju ristischer Beziehung Etwas beifügen zu wollen; indeß die Be denken des Herrn Referenten finden!n xrsxi statt. Ich glaube, eine dergleichen Bestimmung würde zu großen Mißbrauchen führen und man würde solche Sachen jungen Leuten zur ersten Uebung überlassen. Abg. v. Schröder: Ich habe nur davon gesprochen, daß, wenn der Richter gehindert wird, so ein junger Mann eintreten dürfe, und das ist nothwendig, weil sonst Niemand da wäre, der dergleichen Prozesse vollständig führt. Nun soll aber den Parteien erlaubt sein, auch nicht in dem vom Richter anbe raumten Termine zu erscheinen, sondern zu jeder andern Zeit sich eknzusindrn und zu verlangen, daß ihr Rechtsstreit entschie den werde. Wie soll soll das aber möglich sein, wenn nicht so ein Auskunftsmittel vorhanden ist. Die Leute würden oft den Richter nicht treffen, sondern bloß den Aktuar oder Protokol lanten, würden daher einen weiteren Weg mehrmals vergeblich aufwenden müssen. Deshalb bin ich überzeugt, mein Antrag sei nur im Interesse der Parteien erfolgt. Abg. Koch: In meinem Wohnorte war es der Fall, daß der Stadtrichter nicht zugegen, und der Actuar nicht mit dem Nichtereide belegt war. In diesem Falle hat das Justizmini sterium verordnet, daß ein Assessor mit dem Nichtereide belegt würde, der weder Protokollant noch überhaupt Jurist war. Abg. v. Schröder: Da muß der Aktuar oder der Pro tokollant die Geschäfte besorgen, und der Assessor giebt nur den Namen her. Dieses Auskunftsmittel möchte aber fast lächerlich erscheinen und ist nur illusorisch, die Sache selbst bleibt, wie sie nach meinem Amendement beabsichtigt wird. Abg. Eisenstuck: Ich kann mich mit dem Amendement des Antragstellers nicht vereinigen; in wiefern der Aktuar und der Viceaktuar mit dem Nichtereid belegt sind; aber mit den Protokollanten, der Antrag geht zu weit. Man hat wohl auch welche, die juristisch nicht befähigt sind; man hat wenigstens solche, die ihre Befähigung noch nicht nachgewiesen haben. Wenn man nun diesen jungen Leuten die Entscheidung der Sachen ohne Weiteres anheim geben will, so halte ich das für bedenklich. Erfolgt aber eine solche Bestimmung, so ist vor auszusehen, daß der Richter wenig von dieser Sache Notiz neh men will. Da muß ich gestehen, da wird die Rechtspflege nicht gesichert. Der Nichtereid giebt allerdings eine Garantie nach Deutscher Sitte und Herkommen. Ich wünschte nicht, daß man so wenig Werth darauf legte. Nach den Erfahrungen, die wir von einem Nachbarstaate haben, kann ich mit dem Grundsatz mich nicht vereinigen. In jenem Staate ist der Protokollant desHrn.Justitiars, was bei uns der Copist ist, u. sitzt u. registrirt Islltkrr gualitsr, mitunter auch mlserabititer. Es ist ebenfalls ein Uebelstand bemerkt worden, daß bei den höchsten. Justlzstellen nicht mehr als 70 Referendare angestellt sind, die nach Befin den Termine abhalten, und diese Erfahrungen müssen mir die Besorgniß machen, daß dergleichen Sachen auch bei uns auf tauchen. Gerade bei solchen Gegenständen, wo eine summari sche Verhandlung stattsindet, da weiß ich nicht, ob nicht ein junger Mann, habe er noch so viel Erfahrung, in Verlegenheit kommen könnte; und wenn so Etwas gesetzlich ausgesprochen ist, so kann man voraussehen, daß häufig davon Gebrauch ge macht wird. Es ist zwar gesagt worden, bei den Patrimouial- gerichten würde manche Jncvnvenienz daraus entstehen. Ich bin einmal überzeugt, daß unsere Gesetzgebung sich mit den Patrimonkalgerichten nicht vereinbaren läßt. Also sehe ich nicht ein, warum wir Etwas ins Auge fassen, das mit den Patrimonkalgerichten nicht ausführbar ist. Abg. v. Schröder: Das ist unbestritten, daß es ver pflichtete Protokollanten, die nicht ihreLpeciminn gemacht hät ten, in Sachsen nicht giebt. Das sagt das Gesetz ausdrück lich, und ich bitte nicht aus den Augen zu lassen, daß mein Amen dement nur darauf lautet, daß es nur in Behinderungsfällen Platz ergreifen solle. Ich will nicht beabsichtigen, daß es jeder Zeit geschehen könne. Abg. v. Dieskau: Ich halte das Amendement des 0. Schröder eben so für überflüssig, als ich die Ueberzeugung hege, daß eine gänzliche Reorganisation der Untergewichte in Begleitung des vorliegenden Gesetzentwurfs sein, oder der Ge setzentwurf einen solchen nothwendig zur Folge haben werde. Uebrigens wird jeder stadtsche Justizbeamte, der sich auf län gere Zeit vom Gerichte entfernt, dafür zu sorgen haben, daß während seiner Abwesenheit ein mit dem Richtereide belehr Aktuar seine Stelle.vertrete. Was den Patrimonialrichter auk dem Lande anlangt, so werden von diesem gewöhnlich be sondere Gerichtstage angesetzt; es kann daher, zumal seitdem keine Termine mehr in der Wohnung des Justitiars gehalten werden dürfen, dieser im Voraus ermessen, ob er selbst oder ein mit dem Nichtereide belegter Aktuar auf dem Gerichtstage bei der Verhandlung zugegen sein werde. Abg. v. Schröder: Wenn eine Reorganisation der Un tergerichte eintritt, so bin ich einverstanden, daß mein Amende ment unnöthig wäre; aber bis dahin ist es gewiß nicht unnöthig. Präsident: Ich habe ferner die Kammer zu fragen: Db sie das Schrödersche Amendement annehmen wolle? Es wird durch 43 gegen 21 Simmen ab gelehnt, und tz. 5, würde nun in ihrer ursprünglichenGestalt dastehen. (Beschlußfolgt.) Druckfehler. Sn Nr, 53. d. Bl. S. 723. Splt. 1 Z. 12. und 13. muß es statt: ,, vorzugsweise" heißen r „ versuchsweise". Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt r vr. Gretsch el.
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