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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mitteilungen über die Verhandlungen des Landtags. 57. Dresden, am 1. Februar. 1837. Fünf und zwanzigste öffentliche Sitzung der U. Kammer, am 19. Januar1837. (Beschluß.) Berachung über den Gesetzentwurf, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen betr. — (Be sondere Berathung über §. 6.) Referent verliest tz. 6., welche lautet: ^Verpflichtung der Parteien zum persönlichen Erschei nen. — Ausnahmen.) Jede Partei, welche nicht eines Vertre ters bedarf, ist verbunden, persönlich mit ihrem Gegner vor Gericht zu verhandeln, dafern sie nicht die Unmöglichkeit, zm bestimmten Zeit an Gerichtsstelle zu erscheinen, darzuthun ver mag, oder nach Ermessen des Gerichts durch persönliche Abwar tung des Termins einen unverhaltnißmäßigen Nachtheil erleiden würde".— Die Deputation hat zu dieser Paragraphe ein längeres Gut achten abgegeben, und schlagt folgende Fassung derselben vor: „(Gesetzliches Erscheinen der Parteien) Die Parteien haben entweder persönlich und allein, oder mit einem Rechtsbeistande, wozu jedoch nur zur juristischen Praxis befähigte Sachwalter zu zulassen sind, oder durch gehörig legitimirte und mit vollständi ger Instruktion versehene Bevollmächtigte, in dem.zur Ver handlung der Sachen angesetzten Termine zu erscheinen, in so weit nicht, hinsichtlich des Erscheinens durch präsumtive Stell vertreter tz. 7., so wie in Bezug auf die Gemeinheiten und Ge nossenschaften tz. 8, ein Anderes nachgelassen ist. — Volljäh rige unverehelichte Frauenspersonen bedürfen zu diesen Rechts streitigkeiten eines bestätigten Geschlechtsvormundes nicht, und es hat auf dieselben hierbei die Bestimmung des Mandats vom 19. November 1828 tz. 3. Nr. 5. weiterhin keine Anwendung. — Das Erscheinen durch einen nicht oder nicht gehörig legitimirten Bevollmächtigten ist ebenso, wie das gänzliche Ausbleiben im Termine, zu betrachten, und die von den Bevollmächtigten mit Bezugnahme auf den Mangel an der nothigen Instruktion erfolgende Ablehnung bestimmter Auslassungen und Erklärun gen gilt für ein Zugestandniß des thatsächlichen Umstandes, worüber dieAbgahe einer bestimmten Erklärung abgelehnt wird. Auf Ersatz von Kosten wegen der Zuziehung eines Beistandes oder wegen des Erscheinens durch einen Bevollmächtigten fin det, außer dem §.16. gedachten Falle, ein Anspruch nicht Statt".— Abg.Todt: Im Allgemeinen stimme ich der Deputation hierbei. EinBedenken aber laut werden zu lassen, kann ich mir Nichtversagen. Es beziehtsich aufdieBestimmung, daß der Ersatz herKosten in keinem andern, als in dem ß. 16. erwähnten Falle, stattsindensolle. Ich halte das für unbillig, wenn ein solcher Anspruch auf Kostenerstattung nicht statthaben soll. Z. B. es hat eine Handlung in Leipzig eineForderung in der Lausitz, im Erzgebirge, im Voigtlande, die den Betrag von 5 bis 6 Thlrn. nicht übersteigt. Die Zulassung von Bevollmächtigten ist von der Deputation bevorwortet worden. Soll nun aber in ei nem solchen Falle nicht auch die Erstattung der Kosten erfolgen, die durch das Erscheinen des Bevollmächtigten veranlaßt wor den sind, so wird es Jeder darauf ankommen lassen; es würde dann nur bösen Schuldnern Vorschub gethan, weil sie bloß ihre Kosten, nicht aber die des Klägers zu bezahlen hätten. Abg.Meisel: Nach dem zweiten Satze der Paragraphe, die von der Deputation vorgeschlagen worden ist, sehe ich, daß nur volljährige unverehelichte Frauenspersonen die beabsichtigte Wohlthat genießen sollen. Es scheint mir aber unbedenklich, dqß auch die Verehelichten in dieselbe Kategorie treten. Ich weiß wohl, daß man mir hier Etwas einwenden wird, aber es wird sich, wenn wir die verehelichten Frauenspersonen aus schließen, ein Nachtheil zeigen; nämlich, was der Entwurf be zwecken soll, bezieht sich auf das alltägliche Leben. Nun kommt der Fall sehr oft vor, daß eine verehelichte Frauensper son ein Gewerbe betreibt, der Mann aber etwas Anderes vor nimmt. Es entsteht eine Forderung, wovon der Mann gar Nichts weiß. Wenn jene also vor Gericht erscheinen will, so muß sie einenBeistanh haben; ist sie nicht verehelicht, sobraucht sie den nicht. Es möchte also gut sein, wenn man das auch den Verehelichten verstattete. Ich würde ein Amendement stel len, da es aber bloß der Weglassung eines Wortes bedarf, so glaube ich, daß die Einreihung eines besondern schriftlich redi- girten Amendements nicht nöthig sei. Präsident: Der Abg. Messet trug darauf an, in dem zweiten Satze das Wort „unverehelichte" weg zu lassen. Wird dieser Antrag unterstützt? Dieser Antrag erhält ausrei chende Unterstützung. Abg. Sachße: Nach den Gesetzen konnte Jeder vor Ge richt erscheinen, ohne zur Praxis befähigt zu fein. Ich halte aber dafür, daß der von der Deputation vorgeschlagene Artikel zu weit geht. Da wird die Bedingung gemacht, daß Jeder, der vor Gericht erscheinen wolle, zur juristischen Praxis befähigt fein müsse: Ich schlage vor, man möchte auch die Rechtskan didaten, wenn ihre Spevimiua apprpbjrt sind, zulassen, und mein Amendement würde lauten: „und Rechtskandidaten, de ren Lpeoimina approbirt sind." Referent Roux: Die Deputation ist ganz derselben Mei nung. Es steht nicht da, daß der Bevollmächtigte zur Betreibung der Praxis befähigt sein müsse. Auf dm Lande kommt es ja so oft vor, daß ein Freund den andern, ein Nachbar den an dern beauftragt.
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