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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Abg. Sachße: Nechtsbeistand kann auch der Nechts- kandidat sein, dessen Lpeoimlus approbirt sind. Es wird ost auf dem Lande und in kleinen Städten der Fall eintreten, daß es an Advokaten fehlt, und da möchte es im Interesse der Par teien sein, sich der Rechtskandidaten als Rechtsbeistände bedienen zu können. Präsident: Der Antrag des Abg. Sachße ging dahin, daß nach dem Worte „Sachwalter" in der 3. Zeile der von der Deputation vorgeschlagenen Paragraphe hinzugesetzt würde: ,,oder Rechtskandidaten, deren Lpsvimiua approbirt sind." Abg.Sachße: Mein Amendement bezieht sich zugleich darauf, daß die Existenz der Rechtskandidaten bis zur Erlan gung der Advokatur häufig gefährdet ist. Ich wünschte daher, es möchte ihnen dadurch, daß sie als Sachwalter ihrer Mitbür ger auftreten dürfen, Gelegenheit gegeben werden, ihre Existenz zu sichern. Hierauf wird der Antrag ausreichend unterstützt. Abg. v. Dieskau: Ich finde durch das Deputations- Gutachten die Stellung eines Amendements, welches ich mir Vorbehalten hatte, erledigt, da nach selbigem Nechtsbeistande für die Parteien zugelassen werden sollen. Was den 2, Ab schnitt des Deputations-Gutachtens anlangt, so stimme ich mit dem Amendement, welches der Abgeordnete Meisel dazu gestellt hat, überein, indem ich der Meinung bin, daß wohl endlich die Zeit gekommen sein dürste, daß man die Frauen emanzipire. Was den 3. Lheil des Deputations-Gutachtens aulangt, wo es heißt: „das Erscheinen durch einen nicht oder nicht gehörig legitimirten Bevollmächtigten ist eben so, wie das gänzliche Ausbleiben im Termine zu betrachten", so glaube ich doch, daß dieser Theil nicht mit der Praxis übereinstimmend sein möchte. Es ist leicht möglich, daß der Bevollmächtigte nicht sofort eine Vollmacht von seinem Constituenten herbei schaffen kann; es möchte ihm daher nachzulassen sein, eine solche noch innerhalb einer kurzen Frist beizubringen. Eben so wenig bin ich mit dem Abschnitte des Deputations-Gutach tens einverstanden, wo es heißt: „daß die von den Bevoll mächtigten mit Bezugnahme auf den Mangel an der nöthigen Instruktion erfolgende Ablehnung bestimmter Auslassungen und Erklärungen für ein Zugeständniß des thatsächlichen Um standes gelten soll, worüber die Abgabe einer bestimmten Er klärung abgelehnt wird." Denn durch diese Bestimmung möchte der Beklagte mehr begünstigt, der Kläger hingegen benachtheiligt werden. Der Kläger kann nicht im Voraus wissen, was der Beklagte für Exzeptionen opponirt, er kann auch seinen Bevollmächtigten nicht darauf instruiren. Was den Ersatz der Kosten bei Zuziehung von Rechtsbeiständen an- Letrifft, so erkläre ich mich einverstanden mit dem, waß der Abgeordnete Todt darüber geäußert hat, bemerke aber, daß der zu ersetzende Betrag auf eine geringe Summe zu setzen sein werde. Endlich heißt es auch noch in der betreffenden Para graphe des Gesetzentwurfs, daß Derjenige, der nicht persön lich erscheinen könne, nothwendig eine Bescheinigung beibrin gen müsse, weshalber den Termin nicht persönlich abwarten könne. Wenn dieses beibehalten würde, so würden jedenfalls die Kosten vermehrt werden. - Denn gesetzt, es ist eine Partei krank und dadurch abgehalten, den Termin persönlich abzu warten, so müßte sie eine Bescheinigung des Arztes beibrim gen, aber diese kostet 12 und mehr Groschen, und würde da durch einen Kostenaufwand von 12 auch 16 Groschen haben. Abg. Adler: Ich habe das Amendement des Abgeordne ten Sachße unterstützt, weil es eine Erweiterung des Deputa tions-Gutachtens in Hinsicht der juristischen Befähigung zu läßt; ich sollte aber meinen, daß dies noch nicht hinreichend sei. Warum will man es nicht den Parteien überlassen, wen sie nur senden wollen? Wir haben eben erst gehört, welche Kosten durch die Juristen bei solchen Zuziehungen herbeigeführt würden. Warum soll also überhaupt juristische Befähigung stattsinden. Ich würde daher darauf antragen, daß aus dem Deputations-Gutachten das weggelassen würde, so weit es juristische Befähigung erfordert. Königl. Commissair 0. Kreyßig: Das Deputations- Gutachten bei dieser Paragraphe weicht von dem Gesetze in mehreren Puncten ab, welche bei der Abstimmung zu sondern sein werden. Ich halte es für nothwendig, zu bemerken, daß nach Ansicht der Regierung der Zweck dieses Gesetzes größten- theils vereitelt werden würde, wenn man bei den Bestun- mungen desselben nicht an der Regel des persönlichen Erschei nens festhalten wollte. Der Hauptzweck ist der, daß geringe Ansprüche sofort in einer mündlichen Verhandlung erörtert und entschieden werden sollen. Dieser Zweck kann sicher nur dann erreicht werden, wenn die Parteien persönlich zugegen sind. Ich gebe zu, es wird dieser Zweck auch oft erreicht werden kön nen, wenn hinlänglich instruirte Bevollmächtigte erscheinen. Allein ich nehme den Fall, daß der Verklagte den Anspruch zugesieht, allein als Einrede einen thatsächlichen Umstand an führt, von dem auch der im Uebrigen genau instruirte Bevoll mächtigte keine Kenntniß hat. Hier weiß er nicht, was er ant worten soll, und kann sich daher nicht erklären. Da, wird man sagen, müssen strenge Vorschriften gegeben werden, daß diejenigen Thatsachen, die ec nicht beantworten kann, zum Nachtheile seines Constituenten für eingeräumt angesehn wer den müssen. Allein hier würde der Richter oft ein materielles Unrecht als formelles Recht aussprechen müssen. Auch würde, wenn er nicht gehörig legitimirt wäre, die Partei als nicht er schienen zu betrachten sein. Es ward früher von einem derge- ehrten Äbgeordneten erwähnt, daß durch das Gesetz den Win keladvokaten Thor und Thür geöffnet würde. Dieser Behaup tung konnte ich in der Voraussetzung, daß es bei den Be stimmungen des Gesetzentwurfs bleibe, nicht beitreten. Wenn aber die vorliegende Paragraphe nach den Vorschlägen der De putation geändert werden sollte, so kann ich allerdings die Be fürchtung nicht unterdrücken, daß die Winkeladvokaten in diese Rechtssachen als Stellvertreter der Parteien sich einmischen wer den, um ihr gesunkenes Ansehn wieder geltend zu machen. Ich gebe dieseBemerkungen der vorläufigen Erwägung anheim und mache darauf aufmerksam, daß bei der künftigen Abstim-
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