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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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tens mit dem Gesetzentwürfe anlangt, so möchte ich nicht glau- -ben, daß diese wirklich so groß wäre, daß es nothwendig sein ,würde, eine besondere Frage darauf zu stellen, weil der Gesetz entwurf die Nothwendig keit des persönlichen Erscheinens zwar .an die Spitze stellt, aber zwei Ausnahmen macht, welche so leicht zu erweisen sind, daß ich glaube, man kann jeden Fall in diese zwei Ausnahmen bringen und somit die Regel wieder aufheben. Dieser Grund, und daß man glaubte, man müsse -en Parteien die möglichste Freiheit lassen, bestimmte die De putation zu dem Anträge, wie sie den Gesetzentwurf gefaßt zu sehen wünschte. Sie ging nämlich von der. Ansicht aus, daß insbesondere bei Frauen ihr persönliches Erscheinen vor Gericht Nicht zur Nothwendigkeit gemacht werden dürfe, weil man außerdem Frauen, welche nicht gern vor Gericht erscheinen wol len, nicht selten nöthigen würde, eine solche geringe Forderung zu bezahlen und sich lieber dem Anträge des Klägers zu fügen, selbst wenn er unbegründet sein sollte. Allerdings war bei der Deputation auch , die Frage, ob der zweite Vor schlag nicht auch auf verheirathete Frauen auszudehnen sei. Aber hier war nicht das Prinzip der Freiheit an die Spitze zu stellen, sondern der Hausfrieden zu berücksichtigen, da der Ehe mann immer Derjenige sein würde, der bezahlen muß, und man glaubte daher, daß es auch nothwendig sei, daß er Kenntnis davon erhalte. Außerdem hat auch der Ehemann ein msnäs- tum prsesumtiiw, es wird ihm daher möglich werden, entwe der in solchem statt der Frau zu erscheinen oder von ihr, was auch nachgelassen ist, sich Vollmacht geben zu lassen. Uebri- gens leugne ich gar nicht, daß, wenn im Allgemeinen der An trag gestellt worden wäre, das ganze Mandat vom Jahr 1828 aufzuheben und die Frauenspersonen von der Geschlechtsvor mundschaft zu entbinden, ich beigetreten sein würde; denn jeder Richter wird gestehen müssen, daß es bei.diesem Mandat nur eine wahre Illusion ist. Die Frau bringt den Vormund nicht mit; nun wird irgend Jemand hergenommen, der weder zu- noch abzuralhen weiß, und nachdem er den Handschlag abge geben , geht die Sache vor sich. Wer dieses Verfahren kennt, wird mir recht geben, daß es ebensogut aufgehoben werden als fortbestehen kann. Das Fortbestehen ist sogar gefährlich; denn Manche stecken sich hinter diese Ausflucht nur, um nicht zu bezahlen. Was nun die Kostenerstattung anlangt, so ent gegne ich, daß die Deputation anderwärts einen Antrag hat, welcher dies ausgleicht, und wodurch beiden .Theilen gleiches Recht widerfährt. Da überdem zu wünschen ist, daß die Per sonen selbst erscheinen und ihre Sache selbst abmachen, so glaubte allerdings die Deputation dadurch ein Mittel zu ha ben, diesen Zweck des Gesetzes desto eher zu erreichen; sobald aber dieser Zweck im Auge behalten wird, so sind diese Kosten nur expansse utilas. Will ich nicht erscheinen, sondern schicke einen Bevollmächtigten, so habe ich mir selbst zuzuschreiben, wenn nicht auf Restitution erkannt wird. Es ist aber auch noch herauszuheben, daß, wenn der Antrag so gestellt wird, wie er gestellt worden ist, da nach demselben nachgelassen ist, auch nicht juristisch befähigte Bevollmächtigte zu bringen, selbst diesen Leuten der Gang bezahlen werden müßte, außerdem müßte wenigstens der Antrag anders gestellt werden. Abg. Weisel: Was der Referent gegen meinen Antrag gesagt hat, scheint nicht ganz zu passen. Was daK ankangt, -ob ein Prozeß über 1000 Lhaler entstehen könne, wenn eine geringe Forderung von einer Frau vor Gericht gebracht würde, weiß ich nicht. Wenn aber Frauen emanzipirt werden sollen, so muß ich erwähnen, daß ich das Gesagte nicht auf handeltreibende, sondern auf gewerbetreibende Frauenspersonen bezogen habe. Die Putzmacherinnen nämlich sind in Folge der bestehenden Jn- nungsverhältniffe nicht zum Händel berechtigt und würden ist den Fall kommen, daß sie den Mann oder einen Geschlechtsvor mund vor Gericht bringen müßten. Oft ist der Mann verreist, und sie sollen eine Forderung einbringen, die vielleicht in 14 Lagen verfallen ist. Ich glaube also, daß es nicht passend sein würde, und da das Gesetz für geringfügige Forderungen bestimm ist, so sollte ich glauben, daß man es ausdehnm möchte/damk nicht ein Theil der Staatsbürger eine Wohlthat entbehre, die der andere hat. DieFrauen sind jetzt berechtigt, dasBürgerrecht zu erlangen. Ich setze nun den Fall, die Frau ist es, derMann nicht; sie hat das Recht, ein Gewerbe zu betreiben, was der Mann nicht hat. Sollte er nun in ihm ganz unbekannten An gelegenheiten vor Gericht erscheinen, so würde daraus der größte Nachtheil entstehen können. Präsident: Ich würde nun aus das Amendement be it. Schröder übergehen. Es lautet: „ aus der Zahl gehörig le« gitimirter Advokaten entnehmen." Abg- v. Schröd er: Ich habe darüber nur wenig zu sagen. Ich glaube mich darüber schon in der vorigen Sitzung ausgespro chen zu haben und beziehe mich darauf, daß derReg.-Commissair so eben meine in der letzten Sitzung ausgesprocheneMeinung getheilt hat. Wenn die Fassung der Deputation angenommen wird, so ist mein Antrag durchaus nothwendig; denn außerdem kommt das Heer der Winkeladvokaten wieder zum Vorschein, das jetzt ei nigermaßen zurückgedrangt ist. Nachdem hierauf das Amendement von 16 Mitgliedern unterstützt worden war, äußert: Präsident: Es ist nicht hinreichend unterstützt, weil es ein Sous - Amendement ist. Das Deputations - Gutachten ist in der Regel selbst eine Modifikation; hier aber gestaltet es die ganze Paragraphe des Gesetzentwurfs um, und es kommt darauf an, ob das Deputations-Gutachten als Amendement anzu nehmen. Abg. v. Schröder: Ich glaube, daß das Deputations- Gutachten an die Stelle des Gesetzentwurfs tritt. Referent Roux: Es ist aberdemungeachtet bloß ein Amen dement; doch habe ich es dem Regierungs-Commiffair anheim zu geben. Königl. Commissair v. Krepßig: Ich habe der Kammer anheim zu geben, ob nicht, abgesehen vom Amendement, bei der Abstimmung der Vorschlag der Deputation zu sondern, und da her eine besondere Frage darauf zu stellen sein werde, ob nur Ad vokaten bevollmächtigt werden können, vorausgesetzt, daß die
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