Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Satz nicht. Es heißt, „daß Jemand Urheber gewesen ist," ist der Verschärfungsgrund. Es können Umstände eintreten, die dm andern Theil strafbarer machen, als den Urheber.- Secr. Hartz: Ich binmit demAuskunfsmittel, welches die Deputation vorgeschlagen, um so mehr einverstanden, als ich anfangs ebenfalls bloß die Absicht hatte, uuf Wegfall des letzten Satzes im Artikel anzutragen. Mir liegt nur an einer Bestimmung, nach welcher nicht unbedingt ein Theilnehmer am Duelle höher als der andere bestraft werden muß - denn es läßt sich sehr wohl der Fall denken, daß der Herausforderer nicht strafbarer ist, als der Geforderte, und umgekehrt. Königl.^Commissair v. Groß:'Ich muß gestehen, daßich nut dem von dem erlauchten Referenten motivirten Antrag nicht einverstanden sein kann, sondern die Bestimmung des Ent wurfs für ausreichend halte. Es handelt sich hier nicht um die Strafe der Beleidigung, sondern um die Verletzung-des Strafgesetzes,- welche Verletzung in der Regel von Seiten des Herausforderers ausgeht, und dieser scheint daher auch einer höheren Strafe unterliegen zu müssen, als der Geforderte. Es ist jedoch die Bestimmung hinzugefügt worden, daß die höhere Strafe auch den Geforderten treffen kann,. wenn er es absicht lich darauf angelegt hatte, den Andern zu einer Herausforde rung anzureizen. Nach der Bestimmung der geehrten Depu tation würde die höhereStrafe-ederzeitDenjenigen treffen, wel cher durch seine Schuld das Duell veranlaßt hätte. Nun kann über Jemand auch auf eine Beleidigung eine Herausforderung erlassen haben, wo der Beleidiger gar nicht daran, dachte und denken konnte, daß seine Handlung eine Herausforderung zur Folge haben würde. Wenn nun der Beleidigte, statt andere Wege einzuschlagen, Genugthuung zu erlangm, den Belei diger ohne Weiteres zum Duell gefordert hat, so ist zwar der Beleidiger nicht von Schuld freizusprechenallein es ist ihm doch eigentlich eine Schuld andern Duell nichtbeizumessen. Wenn Secr. Hartz dasBedenken aufgestellt hat,- daß durch die Fassung des Gesetzentwurfs eine mögliche Gleichheit der-Stra- fen des Provokanten und Provokaten ganz ausgeschlossen sei, so kann ich das nicht-zugeben, denn es ist nur die Bestimmung gegeben/ -aßm der"Regel derHerausforderer höher zu bestra fen sei, als der Geforderte,' mit dem/Zusatz, daß, im Fall -er Herausgeförderte nach feinem Benehmen als Herausfor derer anzusehen ist, er als solcher bestraft werden soll. Würde nach den im einzelnen Falle vorliegenden Umständen zweifel haft bleiben, wer als Herausforderer anzusehen sek, so würde wohlschon nach deWassungdes Entwurfskein NichterBedenken habeNt, Beide'Mit gleicher Strafe zu belegen. ' / NtferentMinz'Jo HannDie Deputation hat ihre An- sichtin ihrem Benchtsschon zum Grundegelegt.- Wir sind von -er Ansicht ausgrgangen , daß ein kaetum stattsindet, daß eine Beleidigung gegeben werde , diedem Beleidigten in große Nach theile bringt, wenn er keine Herausforderung folgen läßt. Es können ihm sonst Nachthrile zugefügt werden-,- die keine mensch gemein, daß die Staatsgewalt selbst außer.Stand ist, den so Beleidigten vor alle» Folgen zu schützen p ist dies aber der Fall, so scheint Derjenige, -er in eine solche Lage versetzt wird, eine billige Berücksichtigung zu-'verdienen.- Der. Entwurf for dert freilich Mehr, er fordert, -qssDerjenige,.dcr::den.Ande!ir beleidigt,' es aus der Absicht thut; daß ein Duell erfolgen soll. Das geht zu weit , es kann Einer beleidigt worden sein, der nach seinen Begriffen zur Herausforderung gezwungen ist ob gleich es des Andern Absicht nicht gewesen, ihm die Herausfor derung abzunöthigen,, sondern nur die Absicht, ihn zu belei digen; also in diesem Bezug würde-nur der Deputationsbe- richt jenen uns tzorgeschwebtew Zweck vollständig erreichen. Präsident: Das erste Amendement des Secretair Hartz würde sich also-aufheben, wenn das zweite erreicht wird. Secretair Hartz erklärt sich damit einverstanden. Secr. v. Zedtwitz: Zu Unterstützung des Deputations- Gutachtens erlaube ich mir.nttr das. Wenige noch, zu bemerken. In dieser Paragraphe -es Gesetzentwurfs soll doch,, nur eine Weisung enthalten sein für den Richter, wie er die, Strafe zu bemessen habe innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen des Strafmaßes. Nun wird aber bei andern Vergehen dieser Art (und wir haben selbst bereits bei einem andern Vergehen die ser Art schon einen solchen Beschluß gefaßt) doch hauptsächlich nur darauf gesehen, wer den Streit eigentlich veranlaßt hat, und an die Spitze der Weisung die Bestimmung gestellt, daß der Richter Denjenigen am härtesten bestrafen soll, der hierzu die Veranlassung gab. Dies-ist nun auch bei dieser Lhätlich- keit, die durch Waffen ausgemacht worden, der Fall, da auch hier zuvörderst darauf zu sehen ist, wer der Urheber, der Veranlasser des Streits gewesen? Wohl kann dann zufällig vielleicht auch der Herausforderer es sein, allein es kann dies doch gewiß bei der Sache keinen.Unterschied abgeben, die blo ße Provokation- kann sie unmöglich verschlimmern. Bis jetzt ist-allerdings für den Provokantem eine härtere Strafe festge setzt'gewesen, als für den-Provokaten; allein es schien der Deputation darinnen eben, eine Unbilligkeit zu liegen, daß Man nicht im Gegentheil'den Urheber des Streits als den Straffälligsten-ansahe. Die Deputation hat daher wollen in -em Nachsätze: im Zweifelsfall rc. das-zwar mit aufnehmen, was der-Gtsetzentwurf als Regel aufgestellt hat; allein da hier ein Gesetz für alle Stände und Klassen gegeben werden soll, und gegen das Duell überhaupt, so glaube ich' der Meinung sein zu können, daß es besser sei, den letzten Satz ganz in Wegfall zw bringen und es nur bei dem ersteN, als dem we sentlichsten Zumessungsgrunde bewenden zu lasten. Ich würde also dafür halten/? daß ine Gründe , die der Herr Negierungs- Commiffair angeführt hat, nicht ausreichend sein könnten. Könkgll Eommiffair v. Groß: Allerdings muß ich hier die Bemerkung wiederholen, daß der Urheber des Streite- liche Macht abzuwenden vermag^ Sv sehr diese Ansicht auch nicht allemal nvthwendig der Urheber des Duells ist/- da-nicht jeder Streit ein Duett nach sich ziehen muss - Referent Prinz Johann: Es ist hier nicht von dem-Ur- auf einem Vorurtheil beruht,"istdieses Vorurtheil doch so all-iheber -es Streits die Rede, sondern von-dem'Urheber des
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder