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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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812 Das Faktum, daß Jemand bereits zweimal Strafe wegen be gangenen Duells verwirkt hat, thut noch auf keine Weise über zeugend dar, daß er wirklich zu der Klasse von Leuten gehört, welche dieser Artikel bezeichnen soll. Es sind selbst dem Mini sterium mehrere Falle vorgekommen, namentlich von Studiren- den, die Mehrmals in Duelle verwickelt worden und in Untersu chung gekommen sind, ohne daß ihnen gerade eine große Schuld Leigemessen werden könnte. Es möchte mithin sehr bedenklich sein, eine solche harte Strafbestimmung aufzunehmen. Referent Prinz Johann: Es soll keincsweges auf das Faktum vom Zweikampfe gehn. Es kann Einer zwanzig Zwei kampfe bestanden haben und noch nicht der Bestrafung des Ar tikels anheim gefallen sein, sondern cs soll Zweierlei zusammen treffen, einmal, daß ex die Zweikämpfe bestanden, und dann, daß nachgewiesen wir-, daß er mit Absicht den Zweikampf her- beigeführt habe, also vielleicht bloß es gethan habe, weil es ihm Vergnügen macht, oder er dadurch seine Tapferkeit zeigen oder Andere in eine unangenehme Lage bringen will, und zugleich, daß er aus Gewohnheit den Zweikampf sucht, weil er ein sogenann ter Krakeeler ist. Königl. Commissair v. Groß: Das würde nm vom drit ten Fall zu verstehen sein, denn bei den zwei ersten kann er ganz ohne Schuld sein. Secretair Hartz: Es sei fern von mir, das Verfahren ei nes Mannes zu entschuldigen, der absichtlich Streit und Han del sucht. Ich bin vielmehr mit der Deputation in der Haupt sache vollständig einverstanden und ihr sehr dankbar, daß sie nun auf diesen besonderen Fall aufmerksam gemacht hat; allein es scheint mir die von ihr bestimmte Strafe, in so weit sie hinsicht lich der Strafart eine absolute ist, doch zu hart zu sein. Man erwäge nur, daß sie nicht unter, häufig aber über das vierfache Maß der Strafe ansteigt, welche Artikel 196. für das gewöhn liche Duell bestimmt. Die Geltung des Gefängnisses zu Zucht haus ist wie eins zu vier, und es ergiebt sich hieraus folgendes Verhältnis Im Falle der verabredeten Tödtung treten nach Art. 196. 5 — 20 Jahr Gefängniß ein, nach Art. 197 b. eben falls von 5—20 Jahr Zuchthaus 2. Grades, also das Vier fache; im 2. Falle bei Art. 196.3—6 Jahre Gefängniß, im Mittel also 4i-, nach Artikel 197 b. 4—6 Jahre Zuchthaus, mithin im Mittel 5 Jahre, also über das Vierfache; eben so im dritten Fall, wo Artikel —3 Jahre, im Mittel also 2Jahre Gefangniß gesetzt sind, nach Artikel 197b. aber2—3 Jahre Zuchthaus, also im Mittel 2^-Jahr, mithin mehr, als das Vierfache; im 4. Fall, wo Artikel 196. 2 Monate bis I Jahr Gefängniß gesetzt sind, ist hier 1—2 Jahr Zuchthaus 2. Gra des gesetzt, also wiederum mehr, als das Vierfache. Nun finde ich diese erhöhete Strafe im höchsten Falle der Strafbarkeit zwar keinesweges zu hoch, wohl aber kommen Fälle vor, die eine so äußerst harte Beurteilung nicht erheischen. Ich wünsche da her, daß dem Richter zwischen Arbeitshaus und Zuchthaus 2. Grades die Wahl gelassen werde; er wird dann bei sogenann ten Raufbolden entweder auf das Doppelte oder selbst bis auf das Vierfache der gewöhnlichen Strafe steigen können, und ich glaube, daß bei dieser Wahl der Spielraum, der hier dem Rich ter gelassen wird, keinesweges größer ist, als in andern Fällen, wo wir ihn dem Richter unbedenklich gegeben haben. v. Carlowitz: Ich hatte ein Amendement gestellt, in dessen hat es in den wesentlichen Puncten dieDeputation bereits berücksichtigt, ich bin daher mit der Deputation einverstanden. Präsident: Ich werde demnach Ihr Amendement nicht zur Unterstützung bringen. Der Präsident stellt nun die Unterstühungsfrage auf das Amendement des Secretair Hartz, dem hinreichende Unterstützung zu Lhcil wird. Referent Prinz Johann: Was das Amendement des Secretair Hartz betrifft, so sind wir von der Ansicht ausgegan gen, daß die Falle selten vorkommen werden, aber auch anderer seits eine doppelt strenge Bestrafung dafür nöthig ist. Indessen würden sehr wesentliche Nachtheile für unsere Ansichten nicht stattsinden, nur müßte jedenfalls nach den Worten: „Arbeits haus oder Zuchthaus": „(vergl. Art. 16.)" gesetzt werden. Staatsminister v. Aez schwitz: Ich muß gestehen, daß ich mich mit der Ansicht der Deputation nicht einverstehen kann. Es kann Einer wohl zwei Zweikämpfe bestanden haben, in vielen Fallen fast zusammenhängend, es können aber zwischen diesem Zeitpunct und dem jetzt in Frage kommenden nicht nur 20 Jahre verflossen sein, sondern es kann auch ganz unerwiesen sein, ob er die erstem selbst veranlaßt hat. Soll er nun deswegen harter als Andere bestraft werden, ja sogar mit Zuchthaus belegt werden, während ein Anderer, der nicht nur den jetzigen, sondern vielleicht schon einen frühern Zweikampf absichtlich herbeigeführt hat, keine entehrende Strafe zu erleiden haben würde? Das scheint mir offenbar zu hart. Nur wenn die beiden ersten Zwei kämpfe auch gleiche Veranlassung hatten, könnte man eine solche Strafe eintreten lassen. , Referent Prinz Johann: Was die Aeußcrung des Staatsministers betrifft, so war meine Absicht mehr auf das Faktum gerichtet, wo einer den Zweikampf herbeigeführt hat. Die Deputation hatte hier die Absicht einer Milderung.- Man glaubte, daß die Präsumtion gegen einen, der erst einmal sich' duellirt hat, nicht so stark sei, wer aber schon zweimal einen Zweikampf veranlaßt hat, würde mehr gegen sich haben. Wollte man die Sache so bestimmen, daß auch die frühern Zweikampfe muthwillig gewesen wären, so würde der Fall fast nie nachzu weisen sein. Indessen, wenn die Kammer auf diesen Antrag eingchen will, so würde sich das durch eine Fassung machen lassen, daß die Bestimmung auf die zwei vorhergegangenen Fälle mit bezogen würde. v. P 0 lenz: Nachdem die Deputation des Hrn. v. Car- lowitz Amendement angenommen hat, scheint mir eine nothwen- dige Folge zu sein, daß man auch das des Secr.Hartz annehmen müsse, denn in dem Deputations-Gutachten ist als Grund an gegeben, und der hochgestellte Hr. Referent hat es wiederholt, daß nur wegen der Seltenheit der Fälle und der Schwierigkeit, Vie mehrmaligen Bestrafungen nachzuweisen, die Strafe so erhöht
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