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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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813 worden war. Wenn aber nun durch die Abänderung, daß nicht zwei bestrafte Duelle, sondern nur zwei nachgewiesene Duelle mit der harten Strafe belegt werden sollen, so wird auch eine an dere Bestimmung nothwendig, und es wäre wohl der Sache an gemessen, daß nun auch eine Strafe eintrete, die nicht allemal entehrend sein müßte. v. Carlo witz: So sehr ich auch von der einen Seite den zu entschuldigen geneigt bin, der zu einem Zweikampf sich hin reißen laßt, weil nach den allgemeinen Begriffen über Ehre, die nun einmal bestehn, er diesen Zweikampf seiner Ehre schuldig zu sein glaubt; so sehr verdamme ich Denjenigen, der bloß, um seine Fertigkeit in Führung der Waffen zu zeigen, Ehrenhändel her beiführt und Andere in die unangenehme Lage versetzt,"zwischen der Hintansetzung der öffentlichen Meinung oder der des Gesetzes die schwere Wahl zu treffen. Das sind die Gründe, die mich schon in der Deputation bestimmten, jenem Amendement nicht beizu treten. Meine Ansicht geht hier dahin, daß, wer seine Ehre zu wenig achtet, daß er sie zu einem Spiclwerk herabwürdigt, also Ehrenhandel sucht, nicht um seine Ehre zu vertheidigen, sondern um die Ehre Anderer zu beeinträchtigen, daß der dann süglich mit einer Strafe belegt werden könne, die entehrend ist. Eine enteh rende Strafe ist aber nicht das Arbeitshaus, sondern nur das Zuchthaus, und so entspricht diese Strafe schon einer Art 1'alio. Was mein eigentliches Amendement betrifft, so ist dies nun zum Deputations - Gutachten geworden. Ich habe nicht wahrneh men können, daß es bis jetzt in der Kammer großen Anstoß ge funden habe, und so bemerke ich nur noch, es stehe ihm auch zur Seite, daß, wer einmal den Art. 197 b. will, auch diesem meinen Amendement beitreten muß. Wenn ferner gegen den Art. 197 b. in seiner Allgemeinheit das hauptsächlich herausgehoben worden ist, daß man nach seiner Wortstellung nicht wissen könne, ob die beiden ersten Zweikampfe vielleicht bloß durch Zufall herberge- führt worden seien, ob mit andern Worten die beiden ersten Zweikämpfe von der Art gewesen, daß sie nachweislich mit Ab sicht herbeigerufen worden, so kann ich dies Bedenken nicht für ganz ungegründet erklären. Was indeß mich in der Deputa tion bestimmte, auf die beiden ersten Duelle die Begriffsbestim mung des dritten Duells nicht auszudehnen, das war nur die Schwierigkeit des Beweises. Es istschonohnehin schwer zu be weisen, daß der dritte Zweikampf mit Absicht von dem, der nicht beleidigt worden, herbeigeführt ward, aber noch viel schwieriger wird es sein, nachzuweisen, daß bei zwei frühen vor langen Jah ren vielleicht schon vorgekommenen Fällen dieselbe Absicht statt gefunden habe. Es dürfte daher wohl der Mühe werth sein, zu erwägen, ob es nach den Bemerkungen, die ich vorhin mir erlaubte, nicht zulässig sei, unbedingt Denjenigen mit der harten Strafe des Zuchthauses zu belegen, der, ohne beleidigt worden zu sein, wiederholt Zweikämpfe herbeigeführt hat. So viel ist gewiß, daß, wer ein drittes Mal an den Zweikampf geht, bei demselben unter dieKategorieDerjenigen fällt,die, ohne von Andern beleidigt worden zu sein, den Zweikampf absichtlich herbeigeführt haben; denn wider ihn muß eine starke Präsumtion dafür streiten, daß er der Klasse der -Raufbolde, die, wie ich schon erwähnt habe, mit der Ehre ein bloßes Spiel treiben, angehöre. Staatsminister v. Könneritz: Der Zweikampf muß al lerdings bestraft werden, abergewiß ist es, daßdasEhrgesühlund die Ehrliebe eine Eigenschaft ist, die der Staat achten muß. Nun scheint mir aber gerade bei Verbrechen, welche aus Ehrliebe ver übt worden, eine entehrende Strafe ganz unpassend zu sein; da her'ist in dem Gesetzentwürfe nur Gefängnißstrafe angedroht, wahrend nach dem Deputations-Gutachten auch Zuchthausstrafe eintreten kann. Der geehrte Abgeordnete hat zuletzt selbst zuge geben, es sei schwer zu beweisen, vbJemand, ohne nur von einem Andern beleidigt worden zu sein, denZweikampf mitAbsicht her bei geführt habe. Aber gerade die Schwierigkeit, dies zu be weisen, möchte die geehrte Kammer überzeugen, wie bedenklich es sei, eine solche Bestimmung aufzunehmen. Wenn der Be weis schwierig ist, so kann der Richter um so eher in Versuchung gerathen, die harte Strafbestimmung falsch anzuwenden, weil nach seiner Ansicht eine Beleidigung nicht erwiesen ist. Es wird dies fürdenRichter um so bedenklicher, weil, wie die geehrte Kam mer zugegeben hat, die Begriffe über Ehrenbeleidigungen gro- ßentheils auf Standesansichten beruhen, die dem Richter fremd sind. In Wittenberg galt schon das Wort „sonderbar" als eine Beleidigung, auf welche einZweikampf erfolgte; in Leipzig inder neuerlichen Zeit das Wort „stürzen", welches gewiß gar keine Beleidigung enthält. Was soll der Richter nun entscheiden? Soll er dies für Beleidigung annehmen oder nicht? Er wird lediglich seiner individuellen Ansicht folgen müssen und sehr leicht in der Unmöglichkeit, eine vorher gegangene Beleidigung zu er kennen, die Bestimmung falsch anwenden. v. Carlowitz: Es scheint mir hier eine petitio xrinvixü vorzuliegen, und insofern kann ich mich allerdings mit der All sicht des Herrn Staatsministers niemals befreunden. Er sagte, gegen den Art. 197 b. spreche, daß man darin eine entehrende Strafe auf ein Verbrechen gesetzt habe, das aus Ehrliebe be gangen worden. Das wäre nun wohl richtig, wenn jeder Duellant mit einer entehrenden Strafe belegt werden sollte, al lein nur Derjenige soll ja so gestraft werden, der ein solches Ver brechen aus Muthwillen und Mißachtung der Rechte Anderer herbeiführt; ein solcher wird aber nie derKlasse Derjenigen zu fallen, die aus Ehrliebe fehlen, und so könnte ich mich unmög lich mit der Ansicht des Hm. Staatsministers vereinigen. Die Schwierigkeiten des Beweises gab und gebe ich nochmals zu; die Folge davon wird die fein, daß Art. 197 b. nur selten in Anwendung kommen werde; deshalb aber halte ich ihn noch keinesweges für entbehrlich, und wird er dann einmal in An wendung gebracht, so bin ich überzeugt, er trifft gewiß den wahrhaft Schuldigen. Nur ein schlechter Richter könnte in Criminalfällen einen Anschuldigungs - Beweis für vollführt er achten, der nicht vollführt ist; und ich meines Lheils habe das Zutrauen zu den Richtern unseres Landes, daß sie solchen Miß griffen fremd bleiben werden. Uebrigens muß ich noch be merken, daß man weit Mehr schon in ihre Hände gelegt hat, als Entscheidungen dieser Art.
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