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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Staatsminister v. Könneritz: Die Absicht des Hrn.Abg. v. Carlowitz ist gar nicht zweifelhaft, daß er Denjenigen nicht so hart bestraft wissen will, der aus Ehrliebe ein solches Ver brechenbegeht; es wird nur schwer sein, ein Kriterium für den Richter ausfindig zu machen, ob ein Duell aus Ehrliebe be gangen oder absichtlich hervorgerufen worden ist, weil die Be griffe von Ehrliebe sehr schwankend sind und zum Eheil auf Standesbegriffen beruhen. Domherr v. Günther: Auch ich pflege mich, wenn ich erwägen will, ob ein Gesetz zweckmäßig oder nicht zweckmäßig sei, gewöhnlich in den Standpunkt zu versetzen: Was wür dest Du als Richter thun? In welchem Falle würdest Du glauben,. daß dieses Gesetz an seiner Stelle, seiner Anwen dung nützlich sei? Und hier muß ich offenherzig bekennen, daß der Art. 197 b. mir ein solcher zu sein scheint, bei welchem der Richter, wenn er ihn anwmden soll, in große Verlegenheit kommen würde, ja wohl kaum einen Fall finden wird, wo er ihn gerne zur Anwendung bringen möchte. Ich habe lange nachgedacht, aber keinen entdeckt! Doch ich sage zu viel, nein, es giebt einen solchen Fall, wo der Artikel billig zur Anwen dung kommen könnte. Aber das ist freilich ein Fall, den die verehrte Deputation Lei der Fassung der Paragraphe schwerlich im Auge gehabt hat. Es wäre das sogenannte Schießen mit goldnen, Kugeln, d.i. der Fall, wo Jemand einen Andern fordert und zum Duell gleichsam zwingt, bei dem er voraussetzen kann, daß jener sich nicht stellen, sondern durch ein Geldopfer sich von dem Duell loskaufen werde. Das wäre ein Fall, wo allerdings Zuchthausstrafe nicht unbillig wäre. Mir ist ein solcher Fall zwar nicht vorgekommen, allein ich habe in Romanen und Zeitschriften gelesen, daß es Leute giebt, die in Badern und andern Orten Herumreisen, alte, kränkliche, reiche Herren, oder auch junge schüchterne Leute aufsuchen, ihnen guei-Llls sUemanäs machten, sie dann herausforderten, und nun für 100 Dukaten oder 100 Louis'dor oder sonst nach einer billigen mäßigen Vermögenstaxe die Herausforderung zurücknehmen. Davon bestreiten sie nun ihre Bedürfnisse. Allein das würde ein Fall sein, der gar nicht unter das Duell zu rechnen ist, sondern unter das Kapitel der Erpressung fal len würde. Somit muß ich denn bekennen, daß ich mich nicht dazu bestimmen könnte, für diese Zusatzparggraphe zu stimmen. v. WeLck: Ich würde nach dem, was über den Zusatzarti kel gesprochen ist, meine Ueberzeugung nur dahin aussprechen können, daß derselbe lieber ganz wegbleibe. Ich will keines wegs in den Verdacht kommen, als wenn ich Partei von der gleichen Händelsuchern oder Raufbolden nehmen wollte. Ich glaube, daß der Richter in weit weniger Verlegenheit kommen würde, wenn er sich überhaupt nur nach den Bestimmungen des 196. Art. hält, wo ihm doch die einzelnen Strafmaße für die speziellen Fälle so viel Spielraum darbieten, daß er nicht in Verlegenheit kommen werde, denjenigen Fall, wo er einen Krakeler vor sich hat, mit einer härteren Strafe zu belegen. Ich sollte daher meinen, daß es geradner sei, dm Art. 197 d. lieber ganz in Wegfall zu bringen. Secr. Hartz: Ich kann mich unmöglich davon überzeugen, daß Art, 197 b. ohne alle praktische Anwendung sein sollte. Wem unter uns möchten Nicht aus den Universitätsjahren ein zelne Fälle bekannt sein, auf welche die Vorschriften dieses Artikels recht wohl paßten. Wo es nach den vorgefaßten Bo, griffen und den angenommenen Regeln nur auf dieses und jenes Wort ankommt, um ein Duell zu erzwingen, da wird es sich doch sehr leicht zeigen, ob so ein Wort ohne irgend eine Veranlassung ausgesprochen worden ist oder nicht. Daß es Fälle giebt, und nicht selten, wo dessen ungeachtet eine enteh rende Strafe zu hart sein würde, davon bin ich überzeugt, und deshalb eben dürfte es wünschenswerth sein, dem Richter die von mir vorgeschlagene Wahl zwischen Arbeitshaus und Zucht haus zu lassen. So viel über mein Amendement. Ich wende mich nun zu der Veränderung, welche die Deputation mit ih rem eigenen Vorschläge vorgenommen hat. Sie hat den Arti kel, wie erimBerichte der geehrten Kammer inAntrag gebracht worden ist, in zwei Puncten verändert. Der Artikel setzt nämlich voraus, daß nur der hier der erhöheten Strafe verfal len könne, der bereits zweimal wegen Zweikampf in Unter suchung gewesen sei; sie ändert ihn jedoch dahin ab, daß nicht die zweimalige Untersuchung, sondern nur die zweimalige Be gehung des Duells erforderlich sein soll, und ich schließe mich hier sehr gern an, da es gewiß ist, daß nur die wenigsten Duelle in Untersuchung kommen, und daß es kein Verbrechen giebt, welches in dem Verhältnis! der Zahl der Contraventko- nen so selten in die Hand des Richters gelangt. Mein mit der zweiten Veränderung der Deputation bin ich nicht einver standen : es soll nach dem jetzt gemachten Vorschlags genügen, wenn nur erwiesen ist, daß das dritte Duell ein muthwilliges gewesen. Es wäre zu hart, wenn eine so große Strafe hier schon eintreten sollte. Ich setze nämlich voraus, daß der Richter jeden muthwilligen Duellanten ohnehin schon härter bestrafen wird innerhalb der Grenzlinien, wie sie Artikel 196. vorschreibt, und daher glaube ich, es bedürfe des Artikels 197 b. nicht, um Diejenigen, die muthwWg das Duell suchen, an sich zu bestrafen, sondern nur um Diejenigen, die sich ein Geschäft daraus machen, das Duell zu suchen, angemessen zu treffen, Auf diese nur würde nach meinem Wunsch der Artikel 197 b. Anwendung finden, um sie von einem so verdammungswürdi gen Verfahren abzuhalten, und deswegen glaube ich, daß diese harte Strafe nur da eintreten könne, wo erweislich Jemand von dem Charakter wäre, daß er ohne Veranlassung wiederholt Händel sucht. Das kann man aber nicht schon dann sagen, wenn sich Jemand zweimal bereits duellirt hat; er kann viel leicht 20 Duelle gehabt haben, ohne daß ihm nachzusagen ist, er habe sie muthwillig herbeigeführt. Also nur für den Fall, wo Jemand erweislich dreimal ohne Veranlassung Händel suchte, die zum Zweikampf führten, würde ich wünschen, daß die Disposiion des Artikels 197 b. einträte. Der hochgestellte Herr Referent hat sich erboten, eine Fassung in diesem Sinne zu
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