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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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jetzt zuletzt in Vorschlag gebrachten Artikel 197 b. annehme? Wird mit 23 gegen 12 Stimmen angenommen. Nunmehr anlangend den Vorschlag desSecr. Hartz we gen Einschaltung der Worte: „Arbeitshaus oder", so wird hier bei nach dem vom Seer. Hartz aufgenommenen Vorschläge des Prinzen Johann in Parenthese „Art. 16." anzuziehen sein (s. oben S.812.); und es wird dieser Vorschlag mit 26 gegen 9 Stimmen angenommen. Referent Prinz Johann trägt nun Artikel 198. vor: „(Gehülfen bei dem Zweikampfe.) Diejenigen, welche als Sekundanten oder bestellte Zeugen einem Zweikampfe beiwoh nen, sind mit Gefängnißstrase von Vierzehn Tagen bis zu Drei Monaten zu belegen. Hat jedoch die im Art. 196. unter 1. er wähnte Verabredung statt gefunden, und sind die vorgenannten Personen davon unterrichtet gewesen, so sind sie mit Gefang- niß von Drei bis zu Sechs Monaten zu bestrafen. Gegen die zu dem Zweikampfe zugezogenen ärztlichen Beistände findet je doch keine Strafe statt". Die Deputation hat hierzu im Allgemeinen Folgendes gesagt: rr.) Da die Sekundanten ost zur Verhütung größeren Nach- thcils sehr wirksam sein können, so dürfte eine mildere Beur- theilung derselben, wenn ihr Benehmen ihnen darauf Anspruch giebt, wohl rathsam sein. Die Deputation schlägt dem gemäß den Wegfall der Artikel 198. im ersten Satze und Artikel 199. im zweiten Satze erwähnten Minima von 14 und beziehentlich 8 Tagen vor. — b.) Beim Duell auf Leben und Tod können die Sekundanten oft den tödtlichen Erfolg durch angemessenen Zu spruch verhindern. Um solches zu befördern, dürfte ihnen, wenn ihre Bemühungen von Erfolg gewesen sind, gänzliche Straflo sigkeit zugesichert werden. — Die Deputation schlägt daher un ter commisiarischer Zustimmung folgenden Zusatz vor, der am Schlüsse des Artikel 198. beizufügen sein würde: „Jngleichen sind Sekundanten, welche bei einem Zweikampfe auf Leben und Tod die wirkliche Tödtung durch ihre Bemühungen gehindert haben, von aller Strafe frei ". Referent: Ich glaube, der von der Deputation bean tragte Zusatz dürfte vielleicht später berathen werden. Es lie gen mehrere Amendements vor, welche die Hauptsache ver schiedentlich modisiziren. Zunächst ist ein Amendement von Ziegler u. Klipp Hausen eingegangen. Es geht dahin: „Diejenigen, welche als Kampfhelfer, Sekundanten oder bestellte Zeugen einem Zweikampfe beiwohnen, sind nur dann mit Gefängnißstrafe von Drei bis Sechs Monaten zu bestrafen, wenn sie erweislich nicht Alles ängewendet haben, um die den Zweikampf Beabsichtigenden zu versöhnen". Sodann liegt ein Amendement des Domherrn v. Günther vor, welches darauf gerichtet ist: „Diejenigen, welche als Sekundanten oder bestellte Zeugen einem Zweikampfe beiwohnen, sind, wenn die im Art. 196. unter 1. erwähnte Verabredung statt gefunden hat und sie da von unterrichtet gewesen sind, mit Gefangniß vonDrei bis Sechs Monaten zu bestrafen. — Dagegen findet gegen die genannten Personen außer diesem Falle, so wie jedenfalls gegen die zu dem Zweikampfe zugezogenen ärztlichen Beistände keine Srafe statt". Ziegler u. Klipphausen: Es giebt physische und moralische Nebel, die tief im Volksleben wurzeln, so daß dort Heilkunst, hier Philosophie, Moral und Religion vergebens darwider ankämpfen; ein solches Nebel unter andern ist der Krieg im Großen, der Zweikampf im Kleinen; er ist weder durch ge linde, noch durch die schärfsten Mittel suszurotten. Eine kluge Politik vermag nur eine Schutzanstalt zu treffen, Um das Nebel weniger schädlich zu machen. Man hat Schutzanstalten gegen die Pocken, und sie haben sich trefflich bewiesen. In moralischer Hinsicht ist aber hier vor der Hand noch Nichts gethan worden. Ein moralisches Nebel auszmotten ist wohl jedes Christen, Phi losophen und Menschenfreundes Pflicht, und kann es nicht auf Einmal ausgerottet werden, durch Schutzanstalten dagegen sich zu verwahren. In dieser Hinsicht hat gestern ein sehr ge lehrtes und verehrtes Mitglied der hohen Kammer den Antrag gestellt, daß eine solche Anstalt in der Form von Ehrengerichten erreichtet werden soll. Ein solches Ehrengericht würde, wenn der Zweikampf auch nicht ganz beseitigt würde, doch wenigstens dahin wirken, daß die Parteien sich erst des Gutachtens und Raths bedienen müssen. Ware dennoch eine Aussöhnung nicht zu ermöglichen, so würde es dann'nothwendig werden, die Verantwortlichkeit der Kampfhelfer (Sekundanten) zu verlan gen, daß sie Alles getban haben, was in ihren Kräften stand, um die Aussöhnung zu bewirken. Ware diese Aussöhnung nicht erfolgt, so müßten sie Nachweisen, daß es nicht in ihrer Macht gestanden, und alles vernünftige Zureden nicht ausgercicht hatte. Wenn sie diesen Beweis führen könnten und auf diese Weise verantwortlich gemacht werden, so müßte Straflosigkeit dann über sie ergehen, und es würde dann gewiß mittelbar so viel geschehen, daß sie Alles anwenden würden, um den Zwei- ' kampf noch in dem letzten Augenblicke der Entscheidung zu besei tigen. Hatten sie dieses nicht gethan, was die dabei zugezoge nen Aerzte, welche allerdings auch straflos bleiben müßten, nach- tveisen können, so müßten die Sekundanten in eine harte Strafe verfallen, im 1. Falle aber frei sein. Das ist der Grund, warum ich mir erlaubt habe, diesen Antrag zu stellen. Es ist nun ein mal nicht zu .leugnen, daß bei dem Europäisch-Germanischen Volksstamme der Zweikampf so tief eingewurzelt ist, daß er auf keine Weise beseitigt werden kann. Was auch alle Gesetzgeber und Philosophen aufgcboten haben, und alle moralische und re ligiöse Erziehung gethan hat, so hat es vor der Hand Nichts gefruchtet. Es ist ein moralisches Uebel und liegt tief in dem Volksleben begründet; es völlig auszurotten, muß der Zeit, es weniger schädlich zu machen, der klugen Politik anheim fallen. Das ist der Inhalt meines Antrags, den ich der hohen Kammer anheim stelle. Präsident: Ich habe zuvörderst die Kammer zu fragen: Ob sie denAntrag desAbg. Ziegleru. Klipphausen unter stütze? Wird ausreichend unterstützt. l (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden- Mit der Redaktion beauftragt; Vr. Gretsch el.
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