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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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M-ttheilitttgen über die Verhandlungen des Landtags. - 58. Dresden, am 2. Februar. 1837. Zwei und dreißigste öffentliche Sitzung der Ib Kammer, am 19. Januar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder« Berathung über den Crimlnalgesetz- entwurf. (II. Theil: X. Kapitel: Von der Selbsthülfe und dem Zweikampfe. Art. 198. — 200. XI. Kapitel: Von Verletzungen der ehelichen Treue. Art. 201. — 213.) Referent Prinz Johann: Wenn das Amendement des Domherrn v. Günther (s. dasselbe in Nr. 57. d. Bl. S. 816.) der Ansicht der Deputation näher treten sollte, so dürfte dasselbe wohl noch mehr zu rnotiviren sein. Ich würde daher dem Hrn. Antragsteller zu überlassen haben, dasselbe naher zu entwickeln. Domherr v. Günther: Bestände die frühere Ansicht über das Duell noch, so würde ich keinen Augenblick in Zwei fel sein, daß die Sekundanten ebenfalls bestraft werden müß ten. Aber nach Allem dem, was gestern und heute über das Duell hier verhandelt worden ist, ferner in Erwägung dessen, was die Regierung selbst ausgesprochen hat, indem sie die Strafe so, wie im Entwurf, gefaßt hat, scheint mir doch die Stellung der Sekundanten und die Frage: wie weit sie zu bestrafen sind? eine ganz andere geworden zu sein. Jetzt erscheinen die Sekundanten durchaus nicht mehr als Gehülfen oder Begünstiger des Verbrechens, sondern als Personen, welche beim Duell gegenwärtig sein müssen, um die Gefahren desselben zu vermindern. In gleicher Stellung erscheint der Arzt; den Letzteren hat man für straflos erklärt, und so glaube ich, daß es die Consequenz fordere, daß man die Sekundan ten auch straflos lasse. Sie verhindern, daß das Verbrechen keinen großem juristischen, — und der Arzt, daß es keinen großem physischen Schaden hervorbringe, als ohne ihre An wesenheit geschehen wäre. Es ist nicht zu bestreiten, daß ein Duell ohne Sekundanten bei weitem gefährlicher ist, als das jenige, bei welchem Sekundanten und Zeugen zugegen wa ren. Ist nun auch das Duell eine strafbare Handlung, so unterscheidet es sich doch, wie ein geehrtes Kammermitglied bereits genügend ausgeführt hat, wesentlich von andern Ver- . brechen, und eine der wichtigsten Verschiedenheiten ist die, daß es, wenn nicht besondere Fälle eintreten, nach gewissen Regeln vollzogen wird, innerhalb deren es weniger gefährlich und deshalb auch weniger strafbar ist. Darüber nun, daß diese Regeln beobachtet werden, wachen die Sekundanten und Zeugen. Diese Regeln sind sämmtlich daraus berechnet, daß auf vertragsmäßige Weise der Kampf ausgeführt werde und nicht in rohe Schlägerei oder wohl gar Mörderei übergehe. Aus allen diesen-Gründen glaube ich, daß die Gesetzpolitik fordere, die Sekundanten von aller Strafe freizusprechen, und nur in dem Falle, wenn die Verabredung zum Duell dahin gegangen ist, daß es fortgesetzt werden solle bis zur Tödtung des einen oder andern Kheils, war ich anfangs der Meinung, daß man eine Strafe eintreten lassen müsse, weil unter solchen Umständen die Gegenwart der Sekundanten Nichts nutzen könnte. Bei näherer Erwägung der Sache habe ich mich jedoch überzeugt, daß auch selbst für diesen letzteren Fall Straflosigkeit der Se kundanten alsdann eintreten müsse, wenn durch ihre Bemü hung die wirkliche Lödtung abgewendet worden ist. Präsident: Ich habe dieKammer zu fragen: Ob sie das Amendement des Hrn. Domherrn v. Günther unterstütze? Ausreichend unterstützt. Staatsminister v. Könneritzbat um nochmalige Vorle sung dieses Amendements, was Referent bewirkt. — Staatsminister v. Könneritz: Gegen eine Straflosig keit der Sekundanten muß sich das Ministerium aussprechen, und zwar zuerst aus dem allgemeinen Prinzip, daß die Be günstiger eines Verbrechens ebenfalls bestraft werden sollen, und nur als solche können die Sekundanten betrachtet werden. Es hat Herr Domherr v. Günther bemerkt, daß die Sekun danten gleichständen mit den Aerzten, insofern sie die Gefähr lichkeit des Duells verminderten. Das ist jedoch nicht der Fall. Sekundanten sollen dafür wachen, daß das Duell nicht in Mord übergehe, und daß die Regeln beobachtet wer den, aber sie unterstützen das Duell und somit das Verbre chen selbst; die Aerzte dagegen haben bei dem Verbrechen selbst Nichts zu thun, sind also auch nicht die Begünstiger, noch Helfer; ihre Hülfe tritt erst dann ein, wenn das Verbrechen begangen ist.. Nächstdem hat der Staat einen besondern politi schen Grund, die Aerzte straflos zu lassen, nämlich diesen: daß Zweikämpfe nicht ohne Aerzte vorgenommen werden sollen. Wenn der geehrte Abgeordnete ferner bemerkt hat, es wäre ein politischer Grund, die Sekundanten nicht zu bestrafen, da mit keine Zweikämpfe ohne sie vorgenommen würden, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß dies praktisch nicht vor kommen wird. Es werden sich stets Sekundanten finden, auch wenn sie bestraft werden. Dies folgt ebenfalls wieder aus den Standesansichten. Dagegen hat die Negierung einen sehr wichtigen politischen Grund, die Sekundanten nicht straflos zu lassen, und zwar den, daß die Sekundanten ge wöhnlich im Stande sein werden, die Duelle durch gegensei-
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