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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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tige Erklärungen und Aussöhnungen zu verhindern. Wollte man sie straflos lassen, so würde es ihnen einerlei sein, ob das Duell verhindert werde oder nicht; siechaben vielleicht gar ein besonderes Interesse dabei, oder es macht ihnen Vergnügen, einmal einem Duell beizuwohnen; aber dadurch, daß sie be straft werden, werden sie angeregt, alles Mögliche aufzubie ten , um das Duell noch abzuwenden. Referent Prinz Johann: Es sind zwei Amendements eingegangen, welche beide die Absicht haben, die Fälle, wo Se kundanten bestraft werden sollen, zu vermindern; sie unter scheiden sich nur dadurch, daß nach dem Zieglerschen Amende ment die Sekundanten in dem Falle straflos bleiben sollen, wo sie Alles gethan haben, das Duell zu verhindern. Herr Dom herr v. Günther will nur für den Fall Strafe angewendet wis sen, wo eine Verabredung auf Leben und Tod stattgefunden hat. Auch die Deputation hat diese Frage reiflich erwogen. Es kam anfangs bei ihr ein Antrag zur Sprache, der mit dem Zieglerschen überein kam; auf Remonstration der Königlichen Commissarien ist man jedoch später wieder davon abgegangen, und zwar aus denselben Gründen, die jetzt vom Hrn. Staats minister entwickelt worden sind. Die Deputation konnte sich jedoch bei diesen Gründen noch nicht beruhigen, und sie hat eben deshalb das Minimum der Strafe von 14 Tagen und be ziehendlich 8 Tagen in Artikel 198. und 199. in Wegfall ge bracht, und ich glaube, daß dadurch der Zweck beider Herrn An tragsteller erreicht sei. v. Carlo witz: Ich muß offen bekennen, daß ich anfan ge, mich mehr der Ansicht des Herrn Domherrn v. Günther zu nähern. Die Idee, die seinem Amendement unterliegt, nun, die hat bereits, wie der hochgestellte Herr Referent bemerkt hat, in der Deputation Anerkennung gefunden. Die Deputation ist nämlich bemüht gewesen, das Minimum der Strafe herab zusetzen, oder vielmehr ganz in Wegfall zu bringen, und es ist dadurch schon etwas Wesentliches erreicht worden. Allein auf der andern Seite nehme ich noch einigen Anstoß an dem hohen Maximum der Strafe. Dieses Maximum ist 3 Monat Ge- fängniß. Nimmt man nun auch an, daß das Minimum in Wegfall komme, so wird doch der Mittelsatz sich noch auf 6 Wochen Gefängniß feststellen, und das scheint mir in den mei sten Fällen für den Sekundanten zu hart zu fein. In der Allgemeinheit muß ich also die Ansichten theilen, die vom Hrn. Domherrn v. Günther entwickelt worden sind; und wenn da gegen vom Hrn. Staatsminister erinnert worden ist, zunächst: daß doch immer der Sekundant Nichts weiter sei, als ein Be günstiger des Verbrechens, so muß ich freilich auch umgekehrt behaupten, daß man, wollte man denBegriffderBegünstigung so weit ausdehnen, mit gleichem Rechte auch die Aerzte zu den Be günstigern zählen müßte. Auch der Fall kann nämlich eintreten, daß die streitenden Parteien deshalb sich sorgloser dem Zwei kampfe hingeben, weil sie wissen, daß Aerzte zugegen sind; und so liegt der Schluß nahe, daß Aerzte gewissermaßen als Begünstiger des Duells ebenfalls anzusehen seien. Es wurde ferner dem Anträge des Herrn Domherrn v. Günther noch das eingehalten, daß nach den einmal herrschenden Begriffen von Ehre es an Sekundanten nie fehlen würde. Ich möchte aber dies in der Allgemeinheit nicht ganz zugeben; denn räume ich auch ein, daß in den meisten Fällen, wo namentlich Sekun danten erwählt werden aus demselben Stande, dessen Urtheil die Duelle in Schutz nimmt, und dem die Duellanten selbst an gehören, sich Männer bereitwillig finden lassen werden, die Funktion des Sekundanten bei dem Duell zu übernehmen, so ist es doch nicht zu verkennen, daß mancher Duellant sich bewo gen finden, dürste, lieber gar nicht erst seinen Antrag an den Se kundanten zu stellen. Es kostet keinen kleinen Kampf, wenn man Jemanden ersuchen soll um eine Gefälligkeit, die ihn der Gefahr aussetzt, bestraft zu werden. Ich muß also bekennen, daß bei Duellanten von einiger Gewissenhaftigkeit der Fall leicht eintreten könnte, wo sie sich von dieser Ansicht ausgehend lieber ohne alle Sekundanten schlagen, als sich dergleichen er bitten. Darf man dieses annehmen, nun so liegt der Schluß sehr nahe, daß Duelle ohne Sekundanten dann öfterer vollzo gen werden, wenn das Sekundiren bestraft wird, als dann, wenn die Sekundanten straflos blieben. Daß solche Duelle gefährlicher sind, ist aber nicht zu verkennen, und insofern trete ich den dahin gerichteten Wünschen des Herrn Domherrn v. Günther bei, daß der Gesetzgeber dahin wirken müsse, daß we nigstens nicht Duelle ohne Sekundanten geschlagen werden. Das sind die Gründe, welche, wenn sie mich auch nicht bestim men, unbedingt dem Güntherschen Amendement beizutreten, ' mich doch wenigstens bestimmen würden, das Maximum der im Artikel 198. gesetzten Strafe noch für zu hoch zu erkennen. Sollte demnach ein oder das andere Mitglied der hohen Kam mer beantragen, das Maximum bedeutend zu ermäßigen, so würde ich mich einer solchen Ansicht gewiß zuwenden; wäre dieses aber nicht der Fall, so würde ich es vielleicht vorziehen, dem Amendement des Herrn Domherrn 0. Günther beizutreten. Zur Zeit genügt es mir, indeß meine Meinung hierüber ent wickelt zu haben. Domherr 0. Günther: Ich habe nach dem, was mein geehrter Herr Nachbar gesagt hat, nur noch einen Zweifel übrig. Eine so geringe Strafe, wie die Deputation we nigstens im Minimum beantragt hat, würde ich um deswil len widerrathen, weil es dann in der That aussähe, als ob der Staat die Absicht hätte, es sollte eigentlich nicht gestraft werden, und die Strafe sei nur des Anstands halber in das Gesetz ausgenommen worden. Nichts ist aber mehr geeignet, die Würde der Strafgesetzgebung herabzusetzen, als diese Art und Weise, Strafbestimmungen auszusprechen. Zweitens bemerke ich, daß schon vielfältig die vorliegende Frage von den Gesetzgebern in Berathung gezogen worden ist, und zuletzt hat in Sachsen die Meinung, die ich vertheidigte, Platz ge griffen, und im Stübelschen Entwürfe ist Straflosigkeit der Sekundanten ausgesprochen. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann nicht leugnen, daß mehrere Gesetzentwürfe dahin gehen, die Sekundanten straflos zu lassen, dagegen gkebt es aber auch andere Gesetz-
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