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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nen Antrags. Es wird, allerdings davon abhängen, in wiefern die Erhöhung der Strafe bei denJnjurien von der geehrten Kam mer genehmigt werden wird. Das Ministerium würde gerade kein Bedenken haben, mit dieser Erhöhung der Strafe sich ein zuverstehen, da das Werhältniß, unter welchem die Verachtung wegen der Nichtannahme desZweikampfs gezeigt wird, sehrprä gnant sein und eine harte Ahndung verdienen könnte. Referent Prinz Johann: So viel ich mich erinnere, war diese Erhöhung der Strafe auch in der Deputation beantragt worden, und man hat sie wieder fallen lassen. Ich muß auch gestehen, daß es nicht rathsam sei, eine Erhöhung vorzunehmen. Die Fälle, welche hier Vorkommen, sind nicht so häufig, und die meisten werden eine mildere Bestrafung zulassen. Ich könnte mich für die Erhöhung nicht erklären. Präsident: Ich würde nun die Frage auf das modisi- zirte Gutachten der Deputation richten können, wodurch, wenn es angenommen wird, der Artikel selbst Annahme findet, und frage: Tritt die Kammer dem Anträge der Deputation bei? Dies wird einstimmig bejaht. König!. Commissair 0. Groß: Es würde doch wohl noch abzustimmen sein, ob man dem Anträge der Deputation der II. Kammer beitreten wolle, da die Regierung sich damit einverstan den erklärt hat. Präsident: Ich würde demnach die Frage an die Kam merrichten: Ob sie das Maximum von 3 auf 6 Monate erhöht wissen wolle? Wird durch 20 Stimmen verneint. Die Deputation bemerkt: In Hinsicht auf den Rückfall dürfte das kurtum xossessio- nis wohl als ein für sich bestehendes Vergehen zu betrachten sein. Dagegen ist die Art. 199. erwähnte Herausforderung, als Ver such, mit dem Zweikampfe selbst gleichartig. Die Art. 200. erwähnten Vergehen sind aber wiederum singulärer Natur. Die Deputation schlagt daher die Einschaltung folgenden Au- satzartikels vor: Art. 200b. „Die Art. 195. und200. gedach ten Vergehen sind als für sich bestehend, die Art. 196. und 199. gedachten unter einander als gleichartig zu betrachten ". Referent Prinz Johann: Es ist hier ein Amendement von Seer. Hartz vorhanden gewesen; er hat es aber zurückge nommen; ich glaube jedoch, daß etwas Mangelhaftes noch in dem Deputations-Gutachten sei; nämlich in dem 199. Art. find auch wieder Sekundanten genannt, und es dürfte daher die Fassung richtiger sein: „196 und 199" im ersten Satze, nicht minder „198 und 199" im zweiten Satze. Präsident: Ich habe also die Kammer zu fragen: Ge nehmigt sie das so modisizirte Gutachten der Deputation, näm lich Artikel 200b. Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann geht nun zur Verlesung des Eingangsvortrags des Deputations-Gutachtens zu dem XI.Ka pitel über („Von derVerletzung der ehelichen Treue"), welcher lautet: Die Bestimmungen dieses Kapitels, mit Ausnahme des Artikels 201. entsprechen in der Hauptsache den HZ. 12 — 19. und 23. des Gesetzes vom 8ten Februar 1834. Es werden da her auch hier der Erinnerungen nur wenige sein. Artikel 201. lautet: „ (Ehebruch.) Verletzt eine in einer nach gesetzlicher Form vollzogenen und durch die competente Behörde noch nicht für ge trennt oder für nichtig erklärten Ehe lebende Person die dem an dern Ehegatten schuldige Treue durch außerehelichen Beischlaf, so ist sie mit Gefangnißstrafe von Einem Monate bis zu Zwei Monaten, so wie die unvereheligte Person, welche des Bei schlafs mit einer vereheligten Person sich schuldig macht, mit zwei- bis vierwöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen". Die Deputation fand hierbei Nichts zu erinnern. v. Großmann: Die hier vorgeschlagenenStrafen scheinen mir nicht in richtigem Werhältniß zu stehn mit andern Verbre chen, welche mit einer hohem Strafe belegt sind, z. B. die Ver brechen in dem XV. Kapitel, Beeinträchtigung fremden Eigen- thums, haben eine Strafskala, welche weit höher ist, als die hier vorliegende. Höchstens könnte der Artikel 258., wo 8—14 Tage Gefängniß auf Beeinträchtigung fremder Jagdberechti gung gesetzt sind, mit dieser Strafbestimmung in Parallele kom men; dagegen ist itt Artikel 273., welcher vom Baumfrevel han delt, schon eine bedeutend höhere Strafe bestimmt. Ich sollte doch meinen, daß, dahier vom heiligen Familienrechte die Rede ist, Man eine Analogie hereinbringen sollte in die Bestimmung der Strafen, um sie mit jenen in Uebereinstimmung zu bringen, und bei dem einfachen Ehebruch wenigstens 2 Monate Gefäng niß festsetzen. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, und ich habe es schon einmal erinnert, es sind die Bestimmungen über die fleischlichen Verbrechen verhaltnißmaßig zu geringe; es sind aber dies abgethane Dinge, wir haben sie im Jahr 1834 beschlossen, und sie jetzt wieder abzuändern, schien bedenklich und würde hier in diesem Puncte zu keinem Resultat führen; denn wir haben nur mit großen Schwierigkeiten diese Bestimmung beider H. Kammer durchgesetzt. Ich glaube also, daß die Strafe nicht weiter hinauf zu bringen sei, so sehr ich glaube und bekenne, daß mir diese Strafe zu gering scheint. v. Gr oßmann: Ich glaube allerdings, der Staatist sei ner sittlichen Würde schuldig, hier Ernst zu zeigen. Auch ist das Bedürfniß der Gegenwart in Hinsicht auf die öffentliche Sitt lichkeit nicht zu verkennen, und selbst die öffentliche Stimme hat damals die ganzgeringe Strafe mit Widerwillen ausgenommen. Ich bitte wenigstens, daß die Kammer um ihre Erklärung ge fragt werde, ob sie glaube, meinem Anträge beistimmen zu können. Der Präsident bringt nun diesen Antrag zur Unter stützung, da aber diese nicht ausreichend erfolgt, so geht er sofort auf die Frage über: Nimmt die Kammer Art. 201. un verändert an? Wird einstimmig bejaht. Da zu den Artikeln 202. und 203., welche „vom doppel tem Ehebrüche" handeln, eine Erinnerung von keiner Seite ge macht wird, stellt der Präsi denk sofort die Frage auf deren Annahme, die ein stimmig erfolgt. Referent Prinz Johann trägt Art. 204. des Gesetzent wurfs vor, welcher also lautet:
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