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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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„Wegen einfachen und doppelten Ehebruchs ist nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag einer durch ein solches Vergehen in ihren Rechten verletzten Person mit der Untersuchung zu verfahren. Wird der Antrag im Laufe der Untersuchung zu rückgenommen, so wird selbige nicht weiter fortgestellt, und es muß der Denunziant alle bis dahin aufgelaufene Unkosten über nehmen". Die Deputation schlagt im Einverständniß mit den Kö niglichen Commissarien den Wegfall der Worte: „Wird der Antrag rc." bis zum Schluffe, vor. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir erklärungs weise zu bemerken und ich vermuthe, daß die Königl. Com missarien mit dieser Ansicht einverstanden sein werden, daß diese Bestimmung auf jene des Entwurfs, wo öffentliches Aergerniß stattfindet, nicht Einfluß hat, z. B. aufdasCon- cubinat, das öffentliches Aergerniß giebt und ehebrecherisch zugleich ist. In diesem Falle würde das Verfahren ex <Mcio nicht ausgeschlossen. Präsident stellt die Frage auf Wegfall der Worte: „Wird der Antrag rc." Es wird dieselbe einstimmigbejaht. Auch findet der Artikel in der Maße einstimmige An nahme. Referent Prinz Johann trägt nun Artikel 205. des Gesetzentwurfs vor: „Einer Klage des unschuldigen Ehegatten auf Eheschei dung wegen Ehebruchs muß die Untersuchung vorausgehen, insofern mcht bereits die Verjährung des Vergehens eingetreten ist. Doch verbleibt dem unschuldigen Ehegatten dasRecht, das weitere Verfahren in der Sache zu hemmen, wenn er dem schul digen Ehegatten verzeiht, wodurch er zugleich des Rechts, auf Scheidung zu klagen, sich bezieht". Die Deputation schlagt den Wegfall der Worte: „inso fern nicht — eingetreten ist " vor. Referent Prinz Johann: Ich habe dabei noch zu erin nern, daß durch das angenommene Amendement des Secre- tair Hartz auch hier der Fall vorgesehen worden ist, wenn in nerhalb des Jahres durch äußerliche Hindernisse der Ehegatte zu klagen nicht im Stande wäre (s. Art. 77d. in Nr. 35. d.Bl. S. 446.). Königl. Commissair v. Groß: Das Ministerium würde sich mit dem Wegfall dieser Worte gleichfalls einverstanden er klären. Auf erfolgte Frage desPräfidenten: Ob diese Worte wegfallen sollen, und ob der Artikel in der Maße angenom men würde? wird einstimmig mitIa geantwortet; inglei chen findet Art. 206. sofortige Annahme. Artikel 207. lautet: „(Bösliche Verlassung eines Ehegatten.) Wer seinen Ehe gatten wieder dessen Willen, und in der Absicht eigenmächtig verläßt, die Ehe mit demselben nicht fortzusetzen, und entwe der seinen Aufenthaltsort verheimlicht oder sich in das Ausland begiebt, ist mit Gefängniß von Vier Wochen bis zu Zwei Mona ten zu bestrafen". Secr. Hartz hatte zu Art. 208. einen Zusatzartikel vorge schlagen, bemerkt aber bei dem vorliegenden Artikel: Ich muß freilich mir erlauben, hier meine Ansicht entwickeln zu dür fen, weil, wenn Art. 208 b. nicht angenommen würde, ich auf den Vorschlag derDeputatkon der II. Kammer zu Art. 207. zurückkommen müßte. Referent Prinz Johann verliest nun den Vorschlag des selben, welcher dahin geht: Im Artikel 208. wünsche ich s) nach dem Worte: „Ehemann" die Worte: „oder Vater" eingeschaltet, auch b) ei nen Zusatzartikel 208 b. des Inhalts eingeschaltet zu sehen: „Wegen böslicher Verlassung ist, insofern nicht der im Art. 208. erwähnte Fall eintritt, nur aus Antrag einer dadurch in ihren Rechten verletzten Person mit der Untersuchungzu verfahren." — Sollten vorstehende Anträge nicht Annahme finden, so würde ich wenigstens v) wünschen, in dem Art. 207. nach dem Vorschläge der II. Kammer Seite 126. ihres Berichts die Worte: „auf An trag des verlassenen Lheils" eingeschaltet zu sehen. Secr. Hartz: Es hat, so viel mir bekannt ist, die bös willige Verlassung einer criminellen Strafe bis jetzt nicht un terlegen. Sie ist gegenwärtig in den Bereich der Criminalge- setzgebung ausgenommen worden; allein ich muß aus dem Grunde, welcher von-der Deputation der ll. Kammer entwi ckelt worden ist, dafür sein, daß dieses Vergehn nicht ex ok- Lelo gerügt werde, sondern nur auf Artrag des verletzten Theiles, wie solches auch nach Inhalt des Deput.-Ber. der H. Kammer die Genehmigung der Negierung gefunden hat. Nun zerfällt unser Gesetzentwurf die bösliche Verlassung der Ehe gatten in zwei verschiedene Klassen; sie wird eine härtere, wenn der Ehemann Weib und Kinder in einem hülfslosen, be dürftigen Zustand zurückgelassen hat. Er begeht hier nicht nur ein Vergehen gegen die Seinigen, sondern er begeht auch ein zwei tes Vergehen gegen die Gemeinde, welche in den Fall kommt, die Pflichten für die Verlassenen übernehmen zu müssen, die er selbst auf sich hat. Mein Wunsch geht nun dahin, daß die böswillige Verlassung in dem Falle des Art. 207., wo bloß eine Benachtheiligung der Familie eintrktt, nicht sx okkoio ge rügt werde, daß aber in dem Falle des Art. 208., wo auch die Gemeinde benachtheilkgt und verletzt wird, mit der Unter suchung ex (Meio verfahren würde. Dann würde aber frei lich auch im Art. 208. zu setzen sein: „Vater;" denn es würde dasselbe Verbrechen begangen werden können, wenn Jemand seine Kinder verläßt, der eine Gattin nicht mehr hat. Es ist das ein Fall, der in xraxi ost vorkommt und mir selbst bereits vorgekommen ist. Ich gestehe zwar, daß ein solcher Fall nicht unter die Verletzung der ehelichen Treue gehört, al lein nach dem früher ausgesprochenen Grundsätze, weniger auf streng logische Ordnung zu sehen, als vielmehr das Connexe an einen Ort zusammen zu stellen, scheint es ganz hierher zu passen. Referent Prinz Johann: Was den letzter» Fall betrifft, so muß ich bemerken, daß die Deputation mit diesem sich ein verstanden erklärt, nämlich mit der Einschaltung des Wortes: „Vater," aber nicht mit dem andern. Der Präsident stellt auf dieses Amendement die Unter stützungsfrage, und nachdem es ausreichend unterstützt wor den, bemerkt Referent Prinz Johann: Der Hauptgrund, der in der
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