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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Deputation uns bewog, gegen den Antrag zu stimmen, ist der, daß der Zweck der ganzen Strafbestimmung großentheils durch diesen Antrag verloren geht. Dieser Zweck geht dahin, die bekannte häufige Collusion bei der Ehescheidungsklage we gen böslicher Verlassung zu vermindern. Sollte dieses Amen dement angenommen werden, so würde es ganz in der Hand der Eheleute stehen, zu colludiren, auf Ehescheidung zu kla gen, nicht aber auf Strafe, und dann würde die Scheidung eintreten, und der Andere bleibt straflos wie bisher. Tritt aber die Bestimmung ein, wie sie hier steht, so muß, wenn die Klage wegen böswilliger Verlassung eingereicht wird, der Richter ex vküoio die Untersuchung beginnen, und ich glaube, die vorausgesetzte commisscmsche Beistimmung beruht wohl auf einem Irrthum, da die Sache in der Deputation vorgekom- men ist, und die Regierungs-Commissarien sich dagegen erklärt haben. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann das nur b estä- tigen, was der hohe Referent so eben bemerkt hat; ich weiß in der Khat nicht, worauf das Zugeständnis was in dem Depu tation - Berichte der H. Kammer angeführt ist, beruht. Ich habe die Protokolle nicht zur Hand, ich muß aber bestätigen, daß in der Deputation dieser Kammer dieser Gegenstand zur Sprache kann, und die Commissarien sich dagegen erklärt haben und die Deputation auch davon abgegangen ist. Die Gründe da zu sind dieselben, die der hochgestellte Referent bemerkt hat. An und für sich ist es eine Rechtsverletzung, die zu bestrafen sein wird. Demnächst ist es aber auch consequent, daß, wenn die Ehe nicht nach Belieben der Eheleute getrennt werden kann, auch auf die böswillige Verlassung eine Strafe stehen muß. Bei den Desertionsprozessen wird der, der den andern Ehegat ten verlassen hat, durch Gefängnißstrafe angehalten, zu dem Ehegatten zurückzukehren, und nur erst, wenn dieses nicht fruch tet, kann der verlassene Ehegatte die Scheidung verlangen. Nun liegt auf der Hand, daß das nach dem Amendement augenblicklich umgangen werden kann. Es kann der Ehegatte in das Ausland gehen, er wird eäietalitsr citirt, die Strafe ausgesprochen, sie kann nicht exekutirt werden, die Ehe müßte nun getrennt werden, und dann käme der Ehegatte zurück und würde ganz straflos bleiben. Das würde also ein Mittel sein, durch gegenseitiges Einverstandniß die Scheidung zu bewirken. Secr. Hartz: Ich habe mir dieselbe Idee gemacht, wie ich diesen Vorschlag zuerst las; und nur die Zustimmung der Regierung hat mich auf andere Gedanken gebracht. Mit der Prämisse fällt die Folgerung weg, ich nehme also meinen An trag zurück. Domherr v. Günth er: Insofern nicht der Hr. Staats minister selbst erklärt hätte, daß die Bemerkung in dem Be richte der jenseitigen Deputation, die Regierung sei mit dem dortigen Anträge einverstanden, auf einem Irrthum beruhe, so muß ich offenherzig bekennen, daß ich diesen Irrthum nicht ausgefundrn oder ihn wenigstens nicht für einen Irrthum ge halten hätte, denn ich müßte mich ebenfalls mit dem Anträge einverstanden erklären; wenigstens glaube ich, daß, wenn man ihn nicht annimmt, auch eine Strafe darauf gesetzt wer, den müßte, wenn Eheleute freiwillig ^us einander gehen, ohne geschieden zu sein. Will man diesen Fall nicht strafen, so würde man auch gegen den Verlaffer nicht anders verfahren können, bis die Verlassene denunzirt; denn denunzirt sie nicht, so hat sie stillschweigend kn die Trennung eingewMgt. Es käme also eigentlich auf eine unserm Gegenstände freilich fremde Frage hinaus, ob Eheleute einer Strafe anheim fallen sollen, welche ohne Zuziehung und Mitwirkung der Ehegerichte sich trennen. Pr asid ent stellt nun die Frage auf Annahme des' Arti- kels, und wird dieselbe einstimmig bejaht. Art. 208. lautet: „Diese Strafe kann bis auf Sechs Monate Gefangniß ge steigert werden, wenn ein Ehemann seine Frau oder Kinder in einem mittellosen und hülfsbedürftigen Zustande zurücklaßt. Da die Deputation sich für die Einschaltung des Wortes „Vater" erklärt hatte, so wird sofort vom Präsidenten die Frage gestellt: Nimmt die Kammer den so veränderten Ar tikel 208. an? Dies wird einstimmig bejaht. Die Ar tikel 209. 210. 211. und 212., welche „von der Bigamie" handeln, werden sofort einstimmig angenommen. Art. 213. lautet: „Ist die erste Verehelkgung rücksichtlich des schuldigen Ehe gatten als null und nichtig anzusehen, oder war eine Sonderung der Ehegatten von Tisch und Bette für beständig, oder wenig stens auf unbestimmte Zeit schon vor der zweiten Verehelichung rechtlich eingetreten, oder ist der erste Ehegatte des schuldigen Theils abwesend, und das bereits erfolgte Ableben desselben bei Eingehung der zweiten Verbindung aus wahrscheinlichen Grün den vorauszusetzen gewesen, oder ist bei der zweiten Vereheli chung die eheliche Beiwohnung nicht erfolgt, sind die Art. 209. 210.212. vorgeschriebenen Strafen bei dem schuldigen Ehegat ten auf sechsmonatliches bis zweijähriges Gefangniß herabzu setzen, in dem Art. 211. bemerkten Falle aber nur die Strafen der einfachen Bigamie im Anwendung zu bringen". Die Deputation schlägt unter commiffarischer Zustimmung vor, nach dem Worte: „zweijähriges" beizusügen: „bei der mitschuldigen Person auf 1 — 2 monatliches Das Deputations-Gutachten wird darauf einstimmig angenommen und der Art. selbst in der Art genehmigt. Hier wird die Berathung für heute abgebrochen, und nach dem der Präsident noch bemerkt hat, daß erbitte, nunmehr die spezielle Vorbereitung bis zum XIV. Kapitel oder 251,Arti- kel auszudehnen, wird gegen 2 Uhr die Sitzung geschlossen und die nächste auf den folgenden Tag zur Fortsetzung des Bera- thungsgegenstandes festgestellt. Sechs und zwanzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 20. Januar 1837 Eingänge zur Registrande.— Fortsetzung der be sondern Berathung Über den Gesetzentwurf, das gerichtliche Verfahren in Streitig keiten Über ganz geringe Forderungen betr. (A 6. —10.) — Erledigung des Antrags auf Veröffentlichung der Geschästsan- wxisung, auf welche dqs neue Grundsteuersystem basirt wer den soll, — Die Sitzung beginnt halb 11 Uhr; 68 Mitglieder sind an»
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