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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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OLD muß ich nochmals bemerken, daß man es hinsichtlich der Legi timation streng zu nehmen hat, weil sonst häufig dergleichen kurz abzumachende Sachen in die Lange gezogen werden wür den, wenn wegen der Legitimation noch mehrere nachträgliche Verhandlungen stattfinden sollten. Referent Roux: Ich habe auf das, was der geehrte Re- gierungs- Commissair geäußert, zu bemerken, daß nach meinem Dafürhalten es nm scheinbar ein Widerspruch ist, welcher ge rügt wird. Es ist nämlich auf der 289. und 307. Seite des Deputations-Berichtes von den Folgen die Rede, wenn der Verklagte im Termine ausbleibt oder nicht gehörig legitimirt er scheint, und es ist dabei Bezug genommen worden auf die Ge neral-Verordnung vom 7. October 1814. Diese enthält strenge Vorschriften über das Erscheinen der Sachwalter. Sie verläßt das Verhandlungsprinzip inzwischen nicht so weit, daß sie der Partei, die persönlich oder durch einen legitimirten Bevollmäch tigten erschiene, nicht das Recht ließe, bei dem Erscheinen des Gegners durch einett gar nicht oder nicht gehörig legitimirten Be vollmächtigten aufdie Ungehorsams-Nachthcile öder vielmehr auf Rechte zu verzichten, welche für sie durch das Nichterscheinen des andetn Theils entstanden sind. Ich glaube, auch nach diesem Prozesse muß man die Verhandlungsmaxime so weit beibehal ten, daß man dem Richter nicht das Recht giebt, auf die Nach- thekle des Ungehorsams zu erkennen, wo der andere Theil keinen Anspruch darauf macht) vielmehr auf seine diesfallsigen Rechte aus dem Ungehorsame des Gegners verzichtet. Dies beruht so unbestritten auf der täglichen Praxis, daß ich darüber eine aus führliche Auseinandersetzung nicht zu geben brauche. Zugleich ist aber hierdurch das beseitigt, was von dem Abgeordneten Koch bemerkt worden ist. Die Praxis, wie sie jetzt besteht, soll durchaus nicht auf eine drückende und verschärfend erschwe rende Weise alterirt werden. Es wird bei der Regel verbleiben, daß beide Theile persönlich oder durch gehörig legitimirte Ver treter zu verhandeln haben, dann aber, wenn nur die eine Par tei gehörig erschien, dieselbe nun nicht genöthigt werden kann, sich mit dem nicht gehörig erscheinenden Gegner einzulassen, sondern berechtiget ist, darauf zu bestehen, daß die Nachtheile des Ungehorsams in Anwendung kommen. Will sie nicht von diesem Rechte Gebrauch machen und dadurch dem Gegner die Rechtsnachtheile des Ungehorsams remittiren, so ist ihr dies un verwehrt, und es hat solchen Falles Amtshalber der Richter nur noch nachträglich auf Abstellung oder Verbesserung der Le gitimationsmängel zu dringen. König!. Commissair 4>. Kreyßig: Ich will nur bemer ken, daß ich mit dem Vorschläge der Deputation unter der an gegebenen Voraussetzung einverstanden bin; jedoch muß ich wünschen, daß bei der tz. 7. zunächst etwas genauer bestimmt würde, was zur Vervollständigung der Vollmacht solle nachge bracht werden dürfen. Denn die Beispiele (S. 289.) beziehen sich bloß aufdie llexitimstio sll «au8»m. Ich wiederhole übri gens, daß man unterscheiden müsse die Folgen der Mangel der Legitimation und die der mangelhaften Instruktion. Abg. v. Dieskau: Ich muß auf das, was ich gestern hierzu bemerkt habe, zurückkommen; denn nach diesem 3. Ab schnitte scheint mix der Beklagte benachthciligt zu werden, der Wager dagegen begünstigt. Dennescheißt im Gesetzentwürfe: wenn der Kläger ausbleibt, so wird ein anderweiterTermin an- grsetzt;/hingegen, wenn der Beklagte ausbleibt, so ist im Ge setz die Bestimmung getroffen worden, daß er der Klage für geständig und überführt zu achten sei. Es wird daher natürlich der Beklagte in Nachtheil gegen den Klager gestellt, sobald die Bestimmung gelten soll, welche hier die Deputation vorschlägt. Referent Roux: Ich wollte nur bemerken, daß der 3. Abschnitt nichts Anderes besagt, als das, was bereits besteht. Auch jetzt kann der Kläger das erstemal den Termin versäumen, ohne etwas Anderes zu befürchten, als daß auf feine Kosten ein anderer Termin angesetzt wird, und dann erst, wenn er den 2. Termin versäumt, kommt er um die Klage, aber nur um die Klage, nicht auch um die Sache. In dieser Hinsicht ist aller dings scheinbar der Beklagte schlimmer gestellt, da, wenn er in dem ersten Termine ausbleibt, er dann nach dem Verlangen des Klägers für geständig und überführt geachtet wird. Aber auch dies ist eine nothwendige Folge des angenommenen Ver handlungs-Prinzips und irgend praktische Bedenken hat diese Einrichtung nicht. Abg. Sachße: Wenn der 3. Abschnitt wegfallen sollte, sö muß ich dem Herrn Antragsteller bemerken, daß er nicht das erreichen wird, was er bezweckt; denn es würde dann durch diese Disposition das zeitherige Prozeßverfahren emtreten. Der Antragsteller würde daher für den 3. Satz etwas Anderes zu substituiren haben. Außerdem möchte an die Stelle des Ge setzentwurfes, was von der Deputation im 3. Satz vorgeschla gen wird, gefetzt werden. Abg.v. Dieskau: Weder der Herr Referent noch der Herr Abg. Sachße, scheinen mir auf den Abschnitt eingegangen zu sein; deny sie sprechen von dem Außenbleiben der Parteien. Allein das gänzliche Außenbleiben oder das Nichterscheinen der Parteien, weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten, ist hier nicht in Frage, sondern es heißt :, „das Erscheinen durch einen nicht oder nicht gehörig legitsmirten Bevollmächtigten ist eben so, wie das gänzliche Außenbleiben im Termine zu be trachten," Dadurch erhält die Sache einen ganz andern Ge- sichtspunct. Abg, Sachßer Nach der Generalverordnung vom7.Oc tober 1814 ist ein Sachwalter, welcher nicht legitimirt ist, vom Gegner nicht zuzulassen. Das kann die Partei, welche sich im Termin einft'ndet, in Anwendung bringen. Abg. v. Dieskaur Ich spreche bloß vom zritherkgen Ge- richtsbrauche, und daß nach solchem auch nicht legitimirte Be vollmächtigte zugelassen worden sind, daß aber sodann diesen aufgegeben worden ist, sich bei Strafe zu den Akten zu legiti- miren. Referent Roux: Das liegt daran, weil der andere Theil nicht darauf angetragen hat, ihn zurückzuweisen. Hätte der Andere dies gethan, dann würde ganz gewiß dasGesetz in Aus führung zu bringen gewesen sein.
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