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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lein erschienen waren; wenigstens bei uns ist der Gemeinde vorsicher verpflichtet. Seer. Richter: Ich erlaube mir zu bemerken, daß mir ein Zweifel in dieser Hinsicht nicht beigeht. Kommt es zu vörderst darauf an, welche Angelegenheiten die Bevollmäch tigten besorgen sollen, so muß man darunter nur die verstehen, welche die ganze Gemeinde betreffen. Zu deren Verwaltung ist entweder ein Vorsteher bestimmt und verpflichtet, oder sie werden von dem jedesmaligen Richter, der zunächst die Ge richtsbank zu besetzen hat, mit besorgt. Dieser Unterschied ist bereits hervorgehoben und zugleich bemerkt worden, daß hierin in allen Theilen des Landes nicht eine gleiche Einrich tung bestehe. Größtentheils besteht die Einrichtung, daß der Richter auch zugleich die Funktion des Communvorstehers mit versieht; wo das der Fall ist, so kann kein Zweifel über seine Legitimation entstehen; er bedarf keiner besondern Voll macht, denn er ist bei Gericht als Richter und Communvor- steher verpflichtet, mithin als solcher bekannt. Ist der Fall nicht so, sind beide Funktionen nicht in einer Person vereinigt, so scheint mir wieder kein Zweifel obzuwalten, denn auch diese Einrichtung muß der Obrigkeit bekannt sein, selbst wenn eine Verpflichtung nicht vorausgegangen wäre. Auch hier wird es also einer besondern Legitimation nicht bedürfen. Von bloßen Communeknnehmern kann hier keine Rede sein. Zn jeder Gemeinde wird eine Person vorhanden sein, welche die Communangelegenheiten leitet, die Gemeinde-Versammlun gen veranstaltet, und diese ist es auch, welche nach diesem Ge setz im Namen der Gemeinde handeln kann. Abg. Scholze: Mir ist kein Zweifel beigegangen, denn der die Verwaltung der Commun-Angelegenheiten in peku niärer Hinsicht zu besorgen, hat allemal auch die Gemeinde zu vertreten. Abg. Zische: Da muß ich entgegnen, daß das in allen Gemeinden nicht gleich ist. Zn manchen Gemeinden-chaben sie ein für allemal einen Einnehmer, und da glaube ich, daß das emschlägt, was der Abg. Scholze bemerkt hat. Aber bei den > Gemeinden, wo Mehrere da sind, wo Einer die Fuhren zu be sorgen hat, der Andere die Steuern, der Andere wieder bloß das Communalwesen, da steht das keineswegs fest; auch ist von Jenen keiner als Vorstand anzusehen; da aber selbst die Herren Juristen hierüber nicht im Klaren zu sein scheinen, so kann ich mir eine Erläuterung darüber um so weniger erlauben. Abg. Atenstädt: Ich wollte nur zu dem, was der Abg. Richter bemerkt hat, noch hinzusetzen, daß, wenn ja der Vor steher in Ungewißheit sein sollte, ob er in irgend einer Ange legenheit im Namen der Gemeinde handeln könne, so darf er sich nur von der Gemeinde Vollmacht ausstellm lassen. Es sind überhaupt drei Wege in der Paragraphe vorgeschlagen worden; ich denke doch, daß einer davon passend sein werde. Abg. Sachße: Ich hätte gewünscht, daß die von der Deputation vorgeschlagene Paragraphe bestimmter gefaßt wor den wäre; denn der zweite Ausweg, wo der Vorsteher aus der Mitte der Gemeinde zu erscheinen hat, ist weitläufiger, läuft auf ein Syndikat hinaus oder auf Ausstellung einer Vollmacht, die von allen Gemeindegliedern mit unterschrieben werden muß, und wegen der nöthkgen Mitunterschrift der Kuratoren ansässi- aE Wittwen und lediger Frauenspersonen und Beibringung d Kuratorien und Loutorien mit Schwierigkeiten verbunden ist. Ich hatte gewünscht, daß bloß eine Person gesetzt wäre, und das ist der Gemeindevorsteher; denn in meiner Gegend versteht man unter Gemeindevorsteher Denjenigen, der die finanziellen Gegenstände der Gemeinde zu versorgen und zu vertreten hat. Referent Roux: Es ist eben gerade dies sehr ver schieden in allen Ehesten des Landes, und in den einzelnen Orten und dies hat die Deputation bewo gen, den Vorschlag so allgemein zu hatten. Einen Punct noch glaube ich zur Sprache bringen zu müssen. Die Aus drücke: „Gemeinheiten und Genossenschaften" beziehen sich nicht bloß auf Landgemeinden, sondern z. B. auch auf In nungen, wo die Jnnungsältesten die Innung vertreten und Vollmachten ausstellen. Hier war es bis jetzt sehr beschwer lich, nach der bestehenden Form in größeren Rechtssachen durch Syndikats-Errichtung die Legitimation herzustellen. Auf das, was der Abgeordnete Sachße erwähnte: es würde die Sache nicht gut ausführbar sein, will ich ganz kurz anfüh ren, wie es diesfalls in der Dberlausitz seit einer langen Reihe von Jahren daher, namentlich auf Grund einer General-Ver ordnung v.1.1826 und in Folge eines frühem Oberamts-Pa tentes vom Jahre 1820 gehalten worden ist. Es erscheinen für die Gemeinden Ausschußpersonen und mit ihnen eine oder ein Paar Gerichtspersonen. Diese Gerichtspersonen bestätigen, daß jene als Ausschußpersonen von der Gemeinde gewählt und beauftragt worden sind, die Rechte der Gemeinde zu vertreten. Hierin fand sich ein dem in diesem Gesetze vorgeschlagenen Verfahren ähnliches, ganz einfaches, leicht ausführbares und ganz unbedenkliches Auskunftsmittel zu Herstellung der Legi timation, was sich vorzüglich in Administrativ - Justiz- Angelegenheiten, für welche es eigentlich nur bestimmt war, praktisch bewahrt hat. Präsident: Ich hatte also die Kammer nun zu fragen: Ob sie in der Fassung der Deputation zur 8. Z. des Gesetzes die Paragraphe annehmen wolle? Wird einstimmig ange nommen. Re ferent verliest hierauf §. 9., welche lautet: „(Beschränkung schriftlicher Anträge und Erklärungen). Den Parteien ist zwar gestattet, vor und nach der mündlichen Streitverhandlung Anträge und Erklärungen schriftlich an das Gericht gelangen zu lassen, und Letzteres darf dergleichen Einga ben, wenn sie von der Partei selbst oder von einem zu Betrei bung der Advokatur berechtigten Sachwalter verfaßt und unter zeichnet sind, nicht zurückweisen. Zum Ersatz von Gebühren und Auslagen dafür kann jedoch der Gegner, auch wenn er sachfallig wird, niemals angehalten werden, und die Partei selbst ist ihrem Sachwalter dergleichen nur insofern zu entrichten schuldig, als sie denselben zu Entwerfung der Schrift ausdrücklich beauf tragt hat."
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