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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Die Deputation ist hierbei der Ansicht, daß die Worte: „ver faßt und" Hinwegzulassen sein dürsten. Präsident: Ich habe der Kammer bekannt zu machen, daß der Abg. Cuno folgenden Zusatz zur 9. tz. beantragt h«tt „Jedoch sind die außergerichtlichen Kosten für TerminabwA- tung nach einem durch richterliches Ermessen zu bestimmenden, höchstens auf — „12 Gr. —" überhaupt ansteigenden Satze zum Ersätze geeignet." Ich überlasse es dem Hrn. Antragsteller, sein Amendement zu motiviren. Abg. Cuno: Nur wenige Worte zu Motivirung des An trags. Will man einmal gegen den Vorschlag in dem Gesetzent würfe Ädvokatenbei den Verhandlungen, welche unter die Katego rie des betreffendes Gesetzes fallen, zulassen, so sehe ich nicht ab, warum man die Restitution der außergerichtlichen Kosten ab schneiden will. Das würde ungerecht sein, ungerecht gegenDie- jenigen, welche am meisten des Rechtsschutzes bedürfen. Der Arme, dem ein geringer Anspruch viel gilt, dem aber Sprachfer tigkeit und die Mittel zu Salarirung eines Rechtsbeistandes ab gehen, würde in großem Nachtheil gegen Diejenigen sein, denen Beides zu Gebote steht. Den Maßstab für das Honorar habe ich nach Analogie des Mandats vom 28. Novbr. 1753, §. 10. ge nommen. Dort heißt es, daß die Advokaten invl. der gütlichen Verhöre für das Verfahren in geringfügigen Sachen überhaupt nicht mehr als 16 Gr. bis 1 Thlr. zu liquidiren haben. Würde mein Antrag angenommen, so möchte die tz. 9. des Entwurfs eine kleine Redaktionsveränderung erleiden müssen: es würde nämlich das Wort: „dergleichen" zwischen „von" und „Gebüh ren" einzuschatten und das Wort: „jedoch" auszulassen sein. Königl. Commissairv. Kreyßig: Ich habe nurzu bemer ken, daß es keineswegs in der Absicht der Regierung gelegmyat, die Sachwalter bei geringfügigen Gegenständen gänzlich auszu schließen. Es ist dies auch in den Motiven des Gesetzes durch folgendeWorteangedeudetworden: „Daß hierdurch demRichter eine größere Selbstthättgkeit und mehrere Einwirkung auf Erör terung des Sach- und Rechtsverhältnisses gegeben wird, als die strenge Befolgung des Verhandlungsprinzips gestattet, wird, so große Vorzüge das Letztere auch hat, schon durch die Natur des Streitgegenstandes hinlänglich gerechtfertigt, da bei der Gering fügigkeit die Zuziehung von Rechtsanwälten nicht als Regel an genommen werden kann." Es soll also nach der Absicht der Ne gierung jeder Partei freistehen, auch bei ganz geringfügigen Streitigkeiten Sachwalter zuzuziehen, jedoch soll kein Recht auf Wiedererstattung der dadurch veranlaßten Kosten von der Gegenpartei begründet werden, sondern diese Kosten sollen stets von der Partei selbst bestritten werden. Ich gebe der Kammer zur Erwägung anheim, ob nicht dann der Zweck des Gesetzes noch weniger erreicht werden würde, wenn man auch hier noch weiter gehen wollte. Ich würde daher die Paragraphe, wie sie gefaßt ist, der geehrten Kammer zur Annahme empfehlen. Präsident: Ist dieKammergemeint,den CunoschcnAn trag zu unterstützen? Wird ausreichend unterstützt. Vicepräsident v. Haase: Ich habe den Antrag nicht un terstützt und zwar aus dem Grunde, weil ich es wünschenswerth r halte, daß dergleichen geringfügige Sachen kurz und ohne große Kosten abgemacht werden. Ich glaube, dazu dient vorzüglich dasPrinzip, was hier im Gesetzentwurf mit oben angestellt wor den ist. Ich meine-das persönliche Erscheinen der Parteien; die ses verkürzt die Sache jedenfalls, und ich glaube, es würde sonst ein großer Vortheil verloren gehen. Ucbrigens mag es Jedem frei stehen, eknenAnwalt mitzUbringen; indem Niemandem ver wehrt werden kann, „auf seine Kosten" außer der richterlichen Hülfe auch noch der eines Sachwalters sich zu bedienen. Abg. Sachße: Als eine Folgerung zu dem, was ich bereits beider 6. §. als Einschaltungbeantragt habe, nämlich, daß die Rechtskandidaten, sobald ihre Speoimüm approbirt sind, bei ge- ringfügigenRechtssachen als Rechtsbeistände Termine abwarten dürfen, wollte ich auch bei der 9. §. Vorschlägen, daß nach den Worten: „berechtigten Sachwalter" gesetzt werde: „ oder Rechtskandidaten, deren Advokaten-Lxeoimina approbirt worden ". Der Grund ist derselbe, nämlich der, daß man den Rechtskandidaten zu Uebung in der Praxis, und um ihnen einen kleinen Verdienst zu verschaffen, eheste zurPraxis admittirt wer den, die Fertigung solcher Schriften verstattet. Darf der Rechts kandidat eine Gerichtsvcrwaltung übernehmen, ehe er zur Praxis admittirt ist, so wird er wohl unbedenklich bei solchen Rechtssachen Schriften fertigen und einreichen können. Präsident: Der Abg. Sachße beantragt, daß bei 9. des Gesetzentwurfs nach den Worten: „berechtigten Sachwal- die Worte: „oder Nechtskandidaten rc." (s. oben) eingeschaltet werden; und ich frage die Kammer: Ob sic gemeint sei, dieses Amendement zu unterstützen? Wird hinlänglich unter stützt. Abg. v. v. Mayer: Das Amendement des Abg. Cuno hat allerdings eine Seite, die mich anspricht. Es kann wohl nicht die Absicht des Gesetzes sein, daß gewissen Klassen der Ge sellschaft die Nechtshülse durch Kostenaufwand erschwert und mehr oder minder unmöglich gemacht werde. Der Fall wird aber eintreten bei allen Fremden und denen, die, wenn sie auch Inländer sind, an einem entfernten Orte wohnen oder überhaupt an einem andern Orte, als an dem, wo sie kleine For derungen haben. Sollen diese nun persönlich erscheinen, so müssen sie Reisekosten aufwenden, und ob die Forderung die Rei sekosten decken wird, das steht dahin. Sie können zwar, nach dem Vorschläge der Deputation, einen Sachwalter hatten, aber sie sollen das auf ihre Kosten thun, und da wird der Fall eben falls eintreten, daß der Sachwalter so viel kostet, als die For derung selbst werth ist. Nun kann ich aber auf der andern Seite nicht einsehen, warum man der böswilligen Prozeßsucht Vorschub leisten will. Ich meine hier nicht den Fall, wo gering fügige Nechrsstreitigkeiten z. B. durch einen angetragenen oder auferlegten Eid entschieden werden. Daß dann überhaupt eine Kostenerstattung nicht eintreten kann, liegt auf der Hand, aber wohl habe ich die häufigen Fälle in Gedanken, wo eine durch Urkunden begründete oder überhaupt eine nicht bestrittene For derung vorliegt, und der Beklagte aller Mahnungen zum Trotz nicht zahlt. Er wird nun verklagt, bekommt einen Bestelltet-
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