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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheilttngerr über die Verhandlungen d es -Landtags. 59. Dresden, am 3. Februar. 1837. Sechs und zwanzigste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 20. Januar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besondern Berathung über den Gesetzentwurf, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen betr. (Z. 9. und 10.)—Erledigung des Antrags auf Veröffentlichung der Geschästsanweisung, auf welche das neue Grundsteuersystem basirt werden soll. — Secr. Rich terr Ich habe das Amendement des Abgeord neten Cuno (s. dasselbe in Nr. 58. d.Bl. S. 830. )nicht unter stützt, weil ich es mit der Absicht und den Bestimmungen des Gesetzes nicht in Einklang bringen kann. Es ist im Allgemeinen der Grundsatz angenommen, der Richter soll die Parteien mehr,, als bisher ihm erlaubt war, bei den gerichtlichen Verhandlun gen brrathen und leiten; er soll nicht bloß den Richter, sondern auch den Beistand machen, bei Aufnahme der Klage und Ver handlung darüber mit dem Beklagten beide Th eile auf die Um stände aufmerksam machen, die ihnen zur Seite stehen, er soll nachhelfen, vervollständigen, wo es ihm nöthig scheint, und so beiden Lheilen rathend und helfend zur Seite stehen, bis zur Entscheidung. Auf diese Weise scheint mir also beiden Lheilen völlig geholfen und ein juristischer Beistand nicht wieder nöthig zu sein. Glaubt ein Lheil, daß ihm durch diese Beihülfe nicht hinlänglicher Schutz gewahrt sei, hat er nicht das Vertrauen zum Richter, daß er ihn richtig und unparteiisch berathen werde, so steht es ihm frei, sich des Rathes und Beistandes eines Sach walters zu bedienen. Die Zuziehung der Sachwalter ist also keineswegs verboten; es soll nur, weil der Gesetzentwurf bei den Lheilen durch den Richter zu helfen glaubt, nicht ausgespro chen werden, daß der, welcher sachfällig wird, die Kosten für den Advokaten des andern Lheils zu erstatten hat. Gern würde ich dem beistimmen, was von dem Abg. v. v. Mayer erwähnt wurde, daß die Kostenerstattung für Abwartung eines Termins durch einen Sachwalter in den Fallen eintreten solle, wenn eine Partei besonders durch Entfernung selbst zu erscheinen behin dert sei, wenn ich nicht befürchtete, daß man das mißbrauchen, ost Hindernisse vorschützen würde, die erst untersucht und deren Bestehen erst erörtert werden müßte, wodurch der Zweck des Gesetzes wieder verloren gehen möchte. In allen andern Fal len aber, bei Abwartung von Terminen und wenn die Par teien vom Einbringen von Schriften durch Advokaten Gebrauch machen wollen, mögen sie, wie auch der Gesetzentwurf es will- daraN nicht gehindert sein, nur keine Kostenrestitution verlangen, ! weil das Gesetz den Richter als Beistand zur Seite stellt. Ue- ! brigens ist mir nicht ganz klar, ob der Abg. Cuno durch 12 Gr. Alles abgethan glaubt, oder ob die Reisekosten darunter noch nicht begriffen sind, und diese besonders erstattet werden sollen. Auch sollen doch wohl 12 Gr. für jeden Termin in Ansatz kom men dürfen? Die Folge davon wird eine Vervielfältigung der Termine sein, und die Absicht des Gesetzes: Kürze und Billig keit des Rechtstreites, nicht erreicht werden. Königl. Commissair V. Kreyßig: Ich habe nach der klaren Darstellung des Secr. Richter nur zu bestätigen, daß er ganz im Sinne des Gesetzentwurfs gesprochen hat. Abg. V. v. Mayer: Ich erlaube mir nur die einzige Bemerkung, daß der Abgeordnete auch ganz in meinem Sinne gesprochen hat, und daß ich in Anwendung des Grundsatzes, wonach die Kosten des Sachwalters nie erstattet werden sollen, nur dann eine Ungerechtigkeit finde, wenn diese Kosten nicht bloß nützlicher, sondern nothwrndiger Weise haben aufgewendet werden müssen. . Secr. Richter: Ich habe erklärt, daß ich gern der Ansicht des Abgeordneten beistimmen möchte, wenn ich die Möglich keit sähe, alle Weiterungen dabei zu beseitigen, wenn ich nicht befürchtete, daß man diese Erlaubniß mißbrauchen, dadurch Wei terungen herbeiführen, und den Zweck des Gesetzes: Herstellung eines abgekürzten, schnellen Verfahrens verfehlen würde. Abg. Cu n o: Den Ersatz von Reisekosten in Bagatellsachen billigeich nicht. Wenn Jemand ausBequemlichkeitundum einen Weg nicht machen zu müssen, einen Sachwalter schickt, wird er Letzteren selbst zu bezahlen haben. Nur bitte ich noch zu berücksich tigen,daß das Nachlassen der Kostenrestitution das Hauptmittel gegen das Ueberhandnehmen der Winkeladvokaten sein wird. Es wird Niemandem künftig einfallen, einen solchen zu schicken, wenn er denselben selbst bei Succumbenz des Gegentheils hono- rkren muß, während im gleichen Falle ein legitimirter Advokat durch die unterliegende Partei entschädigt werden muß. Referent Roux: Der Secr. Richter hat ganz richtig den Gesichtspunct angedeutet, von welchem aus man die Bestim mungen des Gesetzentwurfs tz. 5. u. O.und des Deputations-Gut achtens bei dem vierten Satze, der statt der tz. 6. vorgeschlage nen Vorschrift anzusehen habe. In dem Gesetzentwurf wird beabsichtigt, ein wohlfeiles und schnelles Verfahren, mit mög lichster Vermeidung der schriftlichen Weiterung, die Mündlich; keit der Verhandlung einzuführen. DerRichter soll nichtbloß Maschine, er soll beiden Lheilen Rechts freund sein. Es soll den Parteien möglich gemacht werden, vor Gericht in einem
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