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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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837 Präsident: Unterstützt die Kammer den Antrag des Vicepräsident 0. Haase? Dies erfolgt h i«länglich. Abg. Wieland: -Jchhattemir vorgenommen, mich über den Antrag des Abgeordneten v. Thielau auszusprechen. Ich halte den Antrag für ungefährlich und nützlich. Wird der Antragsteller angehalten, das Sachverhältniß ganz speziell anzugeben, so wird daraus kein Nachtheil folgen. Nützlich finde ich ihn aber um deswillen, weil es für den Beklagten vortheilhaft ist, wenn der Implorant so klar als möglich sei nen .Antrag vorstellig macht, und dem Gegner so viel als mög lich Mittel in die Hände'gegeben werden, sich auf seine etwai gen Exzeptionen vorzubereiten. Man muß nur auch die Sache auffassen, wie sie sich in der Praxis darlegt. Kommt ein Mann, der ein schriftliches Anbringen machen will, so wird der Richter die Schrift nach Befinden mit ihm durchge hen, und wenn die Darstellung unklar ist, so wird er sich be stimmtem Nachweis geben lassen, und die Sache zu Proto kolle bemerken. Bringt er sein Anliegen mündlich an, so wird der Richter schon seiner eigenen Jnformirung halber den Erschienenen über die thatsachlichen Verhältnisse möglichst voll ständig ausfragen. . Abg. Sachße: Dem Abgeordneten, der so eben sprach, kann ich meinen Beifall nicht schenken. Nach der zeitherigen Praxis wurde meist nicht einmal der Gegenstand auf den Be stellzettel geschrieben, und es wurde erst,' wenn beide Parteien im Termine erschienen waren und verhandelten, in das Pro tokoll ausgenommen, wenn die Partei erschien. Ich habe von diesem Verfahren keinen Nachtheil, wohl aber Zeit- und Kostenersparung wahrgenommen. Soll aber, wie der An tragsteller will, der Gegenstand.vollständig angegeben werden, so ist kein Unterschied zwischen den geringfügigen Sachen bis mit 20 Thlr. Werth und den mehrbetragenden geringfügigen Sachen weiter vorhanden. Verlangt man noch Mehr, so muß eine Art von Klage erfolgen. Abg. Eisenstuck: Ich muß auf das Amendement des Abgeordneten v. Thielau erwiedern, daß die Erfahrung der Nützlichkeit diesem Amendement nicht zur Seite steht. Hier in Dresden und auch in den meisten andern Städten be steht die Einrichtung, wie sie das-Gesetz vorschreibt, praktisch schon seit vielen Jahren. Es kommt der Kläger, und auf sein Anbringen wird eine Registratur aufgenommen; das geschieht bei uns in allen vansis münttis. Der Beklagte wird dann mündlich vorgeladen; er kommt, und die Sache wird abgethan, ohne daß es ihm vorher zugefertigt ist. Lb nun aber das Gesetz einen Vvrtheil bringen wird, wenn ausführlich sollte ein Klaganbringen aufzunehmen geboten werden, so wie der Abgeordnete wünscht, so müßte das Gesetz umgeändert wer den, und es müßten auch die Bestellzettel anders lauten. Wollte man also das so machen, so weiß ich nicht, ob man nicht da die Sachen ganz so behandelte, wie nach dem Gene rale von 1753. Was das Bedenken betrifft, was Seiten des Königl. Commiffairs gegen die Fassung der Deputa tion gesagt worden ist, daß, da §. 2. angenommen wor den wäre, die Fassung zur 10. nicht mehr passe, der Geld betrag könne nichtindistinct angegeben werden, die Absicht des Gesetzes Ware eigentlich nur auf Forderungen gerichtet, so ist dies nicht der Fall, nachdem dies erweitert worden ist. Ich sollte meinen, daß aus dieser Rücksicht die Annahme des De putations-Gutachtens kaum würde umgangen werden können. Königl.. CoNrrnissair 0. Krey ßig: Was die Gegenstände dieses Verfahrens betrifft, so ist nach dem Beschlüsse der Kam mer der Vorschlag der Staatsregierung nur darin geändert worden, daß unter diese Gegenstände noch mit ausgenommen werden sollen die Streitigkeiten überRückstande vonReal- prastationen und fortlaufende Leistungen. Im Ucbrigen be stand ein Einverständniß zwischen der Kammer-und der Staats regierung. Es besteht daher auch noch die Bestimmung, daß die Gegenstände der Forderung oder des Anspruchs dem Betrage nach angegeben werden müssen. Ich glaube, daß die Fassung des Hrn. Vicepräsidenten anzuempfehlen ist. Abg. Elsenstuck: Damit kann ich mich nicht einverstehen; wenn nun die Klage auf einen Auszug, z. B. auf 3 Kannen Butter u. s. w. gerichtet ist, so kann der Geldbetrag nicht ange geben werden, denn der Klager fordert es nicht in natur»; das paßt also nicht mehr. Abg. v. Thielau:. Man hat meine Ansichten zu widerle gen gesucht durch Voraussetzungen. Man hat gesagt, der Richter werde Das oder Jenes thun. Das ist wohl möglich, aber nicht vorgeschrieben. Nach der §. 12. d es Gesetzentwurfs muß der Richter das von dem Kläger angegebene Sachverhältniß, wenn es auch weitläufig ist, in den Bestellzettel aufnehmen. Giebt der Kläger dasselbe aber nicht an, sondern in möglichster Kürze seinen Anspruch oder seine Forderung, so ist der Richter dennoch verbunden, die Klage anzunehmen und den Beklag ten unter Präjudiz des Anerkenntnisses vorzuladen, wenn dieser auch nicht weiß, wovon die Rede ist. Nachdem nun der Be klagte, wie in der§. 17. vorgeschrieben ist, zum Termine erschienen, wird der Richter den Kläger erst über den Grund seines An spruchs auszuforschen suchen, und jetzt erst erfährt der Beklagte, worüber es sich eigentlich handelt, wenn er nicht im Stande ist, sich vörzubereiten und seine Angaben zu begründen. Ich will nur den Fall anführen: Ein Handwerker hat Arbeit für irgend eine Familie gemacht, es sollen ein Paar Schuhe bezahlt wer den, der Beklagte ersieht aber nicht aus der Klage für wel ches Glied der Familie die Arbeit gemacht fein soll; soll nun der Beklagte erst hingehen und .fragen, wie der Kläger seine Klage eigentlich verstehe, über welche Arbeit eigentlich es sich handele? also verlangt man, daß der Beklagte erst noch Kosten und Mühe aufwende, um zu erfahren, warum er verklagt werde. Es ist gesagt worden, daß die Erfahrung meiner Ansicht nicht zur Seite stehe. Das kann hinsichtlich der Städte sein; aber für die Landbewohner tritt auch ein ganz anderes Verhältnis: ein; denn wenn ein Landbewohner einem Städter Etwas schul dig ist, so müßte jener erst in die Stadt gehen, um sich Aus kunft zu verschaffen, um sich über das Sachverhältniß weiter zu unterrichten; dadurch wird er in Kosten versetzt werden, le-
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