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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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diglich der Klage wegen. Warum will man nun ungerecht ge gen den Beklagten zum Vortheil des Klagers sein ? Es wird aber dadurch keine Aenderung in dem Verfahren bewirkt, ich wiederhole es, wenn der Kläger genöthigt ist, gleich beim.An bringen das Sachverhältniß genau anzugeben, und wenn der Richter genöthigt ist, ihn sofort nach den Gründen seines An spruchs zu fragen. Er muß das thun nach Z. 17., aber erst wenn der Verklagte schon die Kosten des Termins aufgewandt, und es scheint eben so wenig von Einfluß auf das Verfahren zu sein, wenn der Richter den Gegenstand der Forderung in den Bestellzettel mit ausnimmt, als wenn er in dem Bestellzettel bloß die Summe der Forderung angiebt. Eine Aenderung des Zwecks -es Gesetzes wird dadurch nicht herbeigeführt. Abg. Wieland: Ich habe vorhin gesagt, daß es unge fährlich und nützlich sei, das tatsächliche Verhältniß in dem Anbringen auseinander zu setzen. Ich halte sogar dafür, daß es nothwendig sei, daraus einzugehen. Die h. 12. schreibt vor, daß, wenn der Beklagte in dem Termine nicht erschienen, er des Klageanbringens für geständig und seiner etwaigen Ein wendungen dagegen für verlustig solle geachtet werden. Ich glaube daher, es ist vor allen Dingen darauf zu sehen, daß die thatsächlichen Verhältnisse so speziell als möglich angebracht werden. König!. Commissair v. Kreyßig: Ich muß bemerken, daß eben, um den Beklagten vollständig zu unterrichten, bestimmt ist, daß der Grund der Forderung, der Gegenstand und der Be trag genau bezeichnet werde. Wenn der Vorschlag, den der Abg. v. Thielau aufgestellt hat, durchgehen sollte, so würde es eines - neuen Gesetzes kaum bedürfen, und die fernere Diskussion über den vorliegenden Gesetzentwurf wäre ganz unnöthig. Secretair Richter: Zur Widerlegung des Abgeordneten Wieland habe ich zu bemerken, daß, wenn er zu der Nothwen- digkeit des Amendements des Abgeordneten v. Thielau übergeht, ich mir die Frage erlauben muß, was nach seiner Meinung ge schehen soll, wenn der Richter den Bestellzettel auf das Anbrin gen erläßt. Soll diesem Bestellzettel das Anbringen in Ab schrift mit zugefertigt werden, dann ist gegen das jetzigeVerfah- ren Nichts geändert, und es würde nun auch eine ausführlichere Vorladung hinzutreten müssen, und daraus folgen, daß die Absicht des vorliegenden Gesetzes nicht erreichbar war, ja dasselbe ganz unterbleiben möchte. Abg. Wieland: Nach meiner Meinung wird es aller dings wenigstens nützlich sein, die Abschrift dem Bestellzettel beizufügen. Das würde auch mit gar keiner Unbequemlichkeit verbunden sein, Abg. v. Thielau: Der Königl, Commissair sagt aus drücklich, „es solle ja das Sachverhältniß genauer angegeben werden"; aber der Gesetzentwurf spricht das Gegentheil aus. Der Königl. Commissair hätte dann den Gesetzentwurf nicht vertheidigen sollen, sondern das Deputations-Gutachten, was allerdings deutlicher sich ausspricht, als der Gesetzentwurf, Es ist gesagt worden, daß ein abgekürztes Verfahren nothwendig sei; ich finde aber keimsweges, daß diese Nothwendigkeit uns so weit führen dürfe, nur für den Kläger ein kürzeres Verfahren einzuführen, und zwar auf Kosten des Beklagten. Ich meines Theils kann mich nicht überzeugen, daß auf diese Weise eine Verbesserung des gerichtlichen Verfahrens eintreten dürfte, und wenn der Königl: Commissair äußerte, daß der Gegenstand-der Forderung genau angegeben werden solle, so steht dieseBehaup- tung in vollkommenem Widerspruche mit dem Gesetzentwürfe, welcher vorliegt, wo es ausdrücklich heißt,; „Eine nähere Aus einandersetzung des Sachverhaltnisses ist bei diesem Anbringen nicht erforderlich." Königl. Commissair v. Kreyßig: Damit auch den Nicht juristen es klar werde, was der Gesetzentwurf sagt, so sind Beispiele beigefügt worden: („5 Thlr. Darlehn, 6 Thlr. 8 Gr. Kaufsgeld, 10 Thlr. 12 Gr. Miethzins.") Dadurch scheint klar angedeutet zu werden, was der Gesetzentwurf fordert, nämlich Angabe des besonderen Grundes, der besonderen Art des Rechtsgeschäfts, auf welchem der Anspruch beruht, ob eS ein Dahrlehn, ein Kauf, ein Miethvertrag rc. sei. ' Ich begreife daher nicht, wie ein solches Mißverstandniß hat entstehen können. Präsident: Ich erkläre die Diskussion für geschlossen, und es kommt darauf an, ob der Referent noch Etwas zu sa gen hat. Referent Roux: Es hat mich geschmerzt, daß eine bloße von mir veranlaßte Redaktionsbemerkung dem Lande einen sol chen Aufwand machen..... Hier will -en Redner der Abgeordnete v. Thielau unterbrechen, allein Referent R oux macht noch die Bemerkung: Ich bitte, mich aussprechen zu lassen und Mäßigung zu beob achten. Abg. v. K h i e l a u: Ich bitte den Redner zur Ordnung zu verweisen. Wie kann einem Abgeordneten ein solcher Vorwurf gemacht werden? Ich muß darauf bestehen, daß derReferentzur Ordnung verwiesen werde, sonst bin ich genöthigt, die Kam mer zu verlassen. Präsident: Das Wort istIedem frei; wenn eine Sache wichtig genug scheint, dem kann darüber zu sprechen nicht ver wehrt werden. Referent Roux: Ich habe davon gesprochen, daß dieDe- putation nicht geglaubt hat, einen die Sache selbst störenden An trag vorzubringen. Der Antrag, wie ihn die Deputation ge stellt hat, trifft in der Hauptsache ganz mit dem zusammen, was der Abg. v. Thielau in seinem Amendement freilich in andernund solchen Ausdrücken, die mir nicht annehmbar erscheinen, vorge bracht hat. Der Gesetzentwurf, wie er gefaßt ist, schien der De putation zu eng und nicht passend auf die Gegenstände, welche nach diesem Gesetzentwürfe zu behandeln sind. Wäre gleich anfangs der Antrag des Stellvertreters, 0. Haase, vorgekom men, ich glaube, die Sache würde sich dann vielleicht mehr abge kürzt haben. Der Hr. Stellvertreter hat die Worte beibehalten, welche die Deputation in ihrem Gutachten hat, und nur die Wörter „bei Forderungen" hinweggelassen, wogegen der Äbg. v. Thielau die Worte: „mit deutlicherMezeichnung": ver tauscht zu sehen wünscht mit folgenden Worten: „mit genauer
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