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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nämlich, daß man doch allgemein darüber einverstanden ist, daß bei dem Entwurf eines Crimknalgesetzbuchs auf die zektherrgen criminalgesetzlichen Bestimmungen, welche in die Ansichten des Volkes durch einen langen Zeitraum von Jahren übergegangen sind, Rücksicht genommen werde, und alle zu großen Sprünge in der Strafbestimmung vermieden werden müssen. Das ist eine Ansicht, die wiederholt in der Kammer ausgesprochen und anerkannt worden ist. Diese Regel finde ich in dem vorliegen den Artikel auf die ausfallendste Weise verletzt. Ich erlaube mir in dieser Beziehung zu erwähnen, daß nach der zeitherigen Bestimmung, wenn der Diebstahl den Werth von 3 Lhlrn. er reichte, Gefängnißstrafe eintrat; jetzt aber der Werth der Sache 10 Thlr. betragen muß, und auch da nur bis zu 3MonateGe- fängniß eintritt; ferner, daß seither Zuchthausstrafe von 4 — 8 Jahren eintrat, wenn der Diebstahl sich von 6Lhlr.6 Gr. bis 50 Thlr. erstreckte, und jetzt ebenfalls, wenn der Diebstahl bis zu 50 Lhlr. ansteigt, eine Gefängnißstrafe von 2—3 Monaten oder Arbeitshaus zu 2 Jahren eintreten soll; endlich daß, wenn der Diebstahl über 50 Lhlr. betrug, seither 16 Jahre Zuchthausstrafe eintrat, jetzt aber nur Arbeitshausstrafe von 1—OJahren Platz greifen soll. Abgesehen von diesem so bedeutend herabgesetzten Strafmaße besteht derHauptunterschied noch darin, daß nach dem Entwurf überhaupt keine Zuchthausstrafe bei ein fachem Diebstahle stattfinden soll, mithin keine entehrende Strafe. Daß aber gerade das Kriterium der entehrenden und nicht entehrenden Strafe den Unterschied der Zucht- undAr- beitshausstrafe abgeben soll, ist in den Motiven zu dem Ge setzentwürfe deutlich ausgedrückt. Wenn nun Seite 87. der Motiven zu dem Gesetzentwürfe es heißt: aus diesem Grunde istauch eine besondere Folge erlittener Arbeitshausstrafe in Bezie hung auf die bürgerlichen Verhältnisse nicht ausgesprochen, ob wohl dadurch die Bestimmungen der Städteordnung, des Wahl gesetzes und des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaats- diener hinsichtlich der Folgen sich zu Schulden gebrachter Ver brechen und Vergehungen keineswegs aufgehoben werden sol len," so kann ich. nicht absehen, wie sich das mit einander und neben einander vertragen soll, und ich fürchte, daß das erst dann zu erreichen sein würde, wenn es so weit gekommen ist, daß im Volke die Ueberzeugung ganz unterdrückt wird, daß der-Diebstahl wirklich ein entehrendes Verbrechen sei. Ich er laube mir nun auf die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in dem ebengedachten GesetzeBezug zu nehmen. Nämlich Z. 12. des Gesetzes vom September 1834 über die Erfüllung der Militair- pflicht bestimmt, daß die unwürdig sind, in dem Militair zu dienen, welche sich eines Verbrechens schuldig gemacht haben, das nach allgemeinen Begriffen entehrend ist. Nun glaube ich, daß wohl noch niemals einem Rekrutirungscommissair darüber ein Zweifel beigegangen sein wird, daß, wenn ein sich zum Militair stellender junger Mann einen Diebstahl be gangen hat, er der Ehre, die Waffen zur Vertheidigung des Vaterlandes zu ergreifen, unwürdig sei, und diese Ansicht hat auch die Zustimmung des Volkes erhalten; wenigstens was mich betrifft, so habe ich nirgends gehört, daß ein Re kurs dagegen ergriffen, oder eine Ausstellung darüber gemacht worden wäre. Die 73. §. der Städteordnung erklärt die der Ehrenbürgerrechte verlustig, welche wegen eines entehrenden Verbrechens in Untersuchung gekommen waren. Bekanntlich mußte das Verfahren nach dem Generale von 1783 eintreten, wenn es auf Erkennung von Lebens- oder Leibesstrafen ankam, also auch bei dem Diebstahl, und es liegt demnach auch hie rin eine Anerkennung, daß der Diebstahl entehrend sei. End lich erklärt §. 5. des Wahlgesetzes die für unfähig zur Stimm berechtigung, welche wegen solcher Vergehen, die nach den allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind, vor Ge richt gestanden haben, ohnevon der Anschuldigung völligfrei gesprochen zu sein, und enthält noch die Bestimmung, daß die Wahlversammlung darüber entscheiden soll, ob ein Ver gehen entehrend sei. Belegt man den Diebstahl mit keiner entehrenden Strafe, so befürchte ich, daß nach und nach bei den Wahlmännern, mithin auch bei dem Volke selbst die Idee Wurzel fasse, daß der Diebstahl kein entehrendes Verbrechen sei, und was für eine Folge daraus hervorgehe, nämlich für die Korporationen, welche das Wohl und Beste der Städte und des Landes berathen sollen, gebe ich den Gefühlen eines Jeden anheim. Es scheint mir aus dieser kürzlich angedeute ten Ansicht in moralischer und politischer Hinsicht bedenklich, die milde Bestimmung des Strafgesetzbuchs anzunehmen. Die moralischen Gründe habe ich schon erwähnt; was die politi schen betrifft, so erlaube ich mir aufmerksam zu machen, daß gerade jetzt, in der neuesten Zeit jene Verbrechen bedeutend zugenommen haben, denn sie haben ihren Grund in der unserer Zeit eignen Selbstsucht und pekuniairem Interesse; dies ist aber eine Fiber, die in der jetzigen Zeit außerordentlich heftig pul stet, und es scheint daher höchst bedenklich, wenn man diese gelinde Stafe eintreten läßt, namentlich in Bezug auf die nie deren Klassen, wo Aufwand und Luxus kn so erhöhtem Grade überhand genommen hat, und wo das Eigenthum so wenig fest steht, und ich glaube, daß die letzten Jahre die Ueberzeu gung gegeben hätten, auf wie traurige Weise die Diebstähle sich vermehrt, und wie um so weniger das Eigenthum gesichert sei. Man hat seither die Erfahrung gemacht, daß nicht mehr die Zuchthausstrafe vermögend gewesen ist, die Diebe und Ver brecher aller Art abzuschrecken. Nun hat der Gesetzent wurf angedeutet, daß die Strafe des Zuchthauses strenger ge nommen , und die Behandlung in demselben nicht mehr auf so gelinde Art geschehen soll, wie es seither der Fall war; allein wenn das ganze Verbrechen des Diebstahls von der Zuchthaus strafe ausgenommen wird, so läßt sich auch aus der angedeu teten Schärfung der Zuchthausstrafe kein Vortheil für die Ver minderung der Diebstähle erwarten und hoffen. Ich würde mix nun unter diesen Umständen den Antrag erlauben, daß vom zweiten Grade des Artikels 214. an die Zuchthausstrafe zweiten Grades eintreten möchte. Man findet dann immer noch , daß bei dem ersten Grade bloße Gefängnißstrafe oder nach dem Vorschlag der Deputation, Arbeitshausstrafe ein trete, und es würde die Bestimmung, welche die Deputation *
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