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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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obschon nicht in gewinnsüchtiger Absicht. Ja es würden selbst Beschädigungen und andere ähnliche Verbrechen mit dahin ge rechnet werden können. Wenn also die Kammer sich noch für die Fassung der Deputation der II. Kammer entschließt, so glaube ich, würde es wenigstens nöthig sein, sie dahin-abzuän dern, daß gesagt würde: „um sich dieselbe in gewinnsüchti ger Absicht rechtswidrig anzueignen." Bürgermeister Schill: Es scheint mir doch nicht, als wenn wir bei der Fassung, wie sie von der II. Kammer bean tragt worden ist, in Colliston mit der Selbsthülfe kämen, weil bei der Selbsthülfe die Anmaßung einer Sache vorausgesetzt wird, die dem, der sich selbst hilft, schon gehört, oder worauf er ein vermeintliches Recht zu haben glaubt. Bei dem Dieb stahl maßt er sich aber eine ganz fremde Sache an. Nun aber wünsche ich, und wahrscheinlich der andere Antragsteller auch, daß gerade die Worte: „des Gewinnstes halber" herausfallen möchten, weil sie nicht Alles das begreifen, was ich unter Diebstahl verstehe. Ich will einen Fall anführen, der vor Kurzem im Auslande sich zutrug. Es hat Einer Bücher, ge stohlen, kostbare Bücher, nicht aber, um sie zu gebrauchen, oder um sie zu verkaufen, sondern um das Vergnügen zu ha ben , sie in seinem Bücherschränke zu sehen. Ein Gewinn ist dabei nicht vorhanden, er hat sich aber die Sache rechtswidrig angemaßt, und doch fehlt der Begriff des Gewinnes. Präsident: Das Sousamendement des Secr. v. Zedt- witz ging dahin, die Worte einzuschalten: „ in gewinnsüchti ger Absicht." Secr. v. Zedtwitz: Ich habe dieses Sousamendement nur eventuell gestellt, wenn nämlich der Gesetzentwurf nicht angenommen würde, sondern die Fassung der Deputation der H. Kammer. Präsident: Es würde also auch nur eventuell zu un terstützen sein, und ich frage die Kammer: Ob dasselbe unter stützt werde? Die Unterstützung erfolgt nicht ausrei chend, da sich nicht die Hälfte der Mitglieder erhebt, und ist demnach das Sousamendement als auf sich beruhend zu be trachten. Referent Prinz Johann: Was das Amendement selbst betrifft, so hatte ich dabei die Absicht, mich mehr neutral zu halten, aber ich fürchte doch, ob es nicht zweifelhaft sei, daß die Bemächtigung einer fremden Sache in unerlaubter Selbst hülfe den Worten nach, wenn auch nicht dem Sinn nach, als Diebstahl betrachtet werden könne. Bemerken muß ich aber, daß der vom Bürgermeister Schill angeführte Fall als voll brachter Diebstahl in gewinnsüchtiger Absicht angesehen werden muß. Es handelt sich bei dem Diebstahl nicht allein um An eignung von Geld und Sachen von Geldeswerth, sondern überhaupt um Anmaßung fremden Eigenthums, um Gewinn für sich oder Andere davon zu haben. Kömgl. Commissair 0. Groß: Der durchlauchtige Re ferent hat schon bemerkt, was ich auf Bürgermeister Schills Aeußerung in Bezug auf den angeführten Fall erwiedern wollte. Gewiß liegt schon der Gewinn darin, daß der Dieb die Bücher als Ekgenthum betrachten und in seiner Bibliothek . aufstellen konnte, welchen Gewinn allem er beabsichtigte, und. man würde dem Worte „ Gewinn " einen Sinn unterlegen, in welchem es bei Abfassung des Entwurfs gar nicht-angenom men wurde, man man es auf die Wiederveräußerung, um Geld dafür zu gewinnen, beschränken wollte. Ich glaube, daß her Gewinn hier gerade das Kriterium des Verbrechens ist, und ich würde daher darauf antragen, bei der Fassung des Gesetzentwurfs zu bleiben. v. Carlowitz: Wenn man den Worten des Gesetzent wurfs die beschränkende Deutung unterlegen müßte, die von einigen Antragstellern darin gefunden wurde, so wäre es nicht nur rathsam, sondern nothwendig, die Fassung des Entwurfs zu verwerfen und die Fassung der Deputation der II. Kammer anzunehmen. Daß dem aber nicht so sei, daß die Staats regierung einen so beschränkten Sinn ihren Worten nicht un tergelegt wissen wolle, dies geht am klarsten daraus hervor, daß nach einem spätem Artikel auch die Entwendung von Eß- waaren als Diebstahl anerkannt wird. Es würde nämlich, wenn der Sinn dieser Worte ein so beschrankter sein sollte, wie gezeigt werden will, sich nicht behaupten lassen, daß Jemand stehle, der nur Eßwaaren zum Genüsse sich aneignet; denn von einem Gewinn in so beschränktem Sinne könnte hier nicht die Rede sein. Secr. Hartz: Sollte nicht der Fall für Diebstahl zu hal ten sein, wenn Jemand einem Andern Etwas wegnimmt, um es später zu vernichten? Diesen Fall würde der Gesetzentwurf offenbar ausschließen. Königl. Commissair v. Groß: Dieser Fall ist unter einem ganz andern Artikel begriffen, nämlich unter dem der boshaften Beschädigung fremden Eigenthums. Nimmt der Verbrecher die fremde Sache an sich, um sie zu vernichten, so gewinnt er nicht dabei, er will sie nicht als Eigenthum betrachten, sondern er vernichtet sie im Augenblick der Aneignung, bloß um dem Ei- genthümer einen Schaden zuzufügen. Secr. Hartz: Es ist allerdings em Unterschied, wenn er es gleich vernichtet; gesetzt, ich entwende Flaschen aus fremden Kellern, bringe sie in den meinigen und zerschlage sie erst nach mehrer» Tagen, so ist das gewiß ein anderes Vergehen, als wenn ich sie sofort im Keller des Eigenthümers vernichte. Königl. Commissair v. Groß: DaS scheint ganz gleich gültig zu sein, ob dies im fremden oder in meinem Keller ge schieht; es würde immer eine boshafte Beschädigung bleiben. Staatsminister v. Kön neritz: Gerade das Beispiel, das Secretair Hartz angeführt hat, zeigt deutlich, daß das Wort an eignen nicht passend sei, sondern die gewinnsüchtige Absicht dazu gehöre; es ließen sich außerdem andere Fälle noch dazu zah len. Wenn Jemand einem Andern aus Muthwillen oder Scha. denfreude eine Sache wegnimmt und nicht die Absicht hat, sie wegzunehmen, um sie für sich zu behalten: so würde es nicht Diebstahl sein, insofern nicht die gewinnsüchtige Absicht dabei ist. Mir scheint aus dem Begriffe des Diebstahls die gewinn süchtige Absicht nicht wegbleiben zu können. Es haben einige
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