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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Gesetzbücher allerdings das Wort: „aneignen" angenommen, oberes scheint dieses Wort zweideutig, und es haben daher andere Gesetzbücher, welche das Wort: „zueignen "gleichfalls haben, den Zusatz: „in gewinnsüchtiger Absicht." Seer. Hartz: Allerdings, mein Beispiel paßt nicht: denn dieserFallwürdenicht zu eignend sein. Secr. v. Zedtwitz: Ich habe schon früher bemerklich ge macht, daß es auch noch andere Vergehen giebt, welche eben falls hierunter fallen würden, so z, B. wenn ein Pfandgläubi ger das bei ihm versetzte Pfand benutzt und gebraucht. Auch er wird sich einer rechtswidrigen Aneignung schuldig machen, aber gewiß nicht ein Verbrechen des Diebstahls im eigentlichen Sinne des Worts begehen. Und doch könnte man das allenfalls noch unter das kurtum usns mit begreifen. Aber bei der rechtswid rigen Pfändung will er auch das nicht einmal, er will das Pfand zurückgeben, er will den Gegenstand nicht für sich behal ten, er will nur zu seinem Zwecke gelangen. Es müßte also jedenfalls der Begriff des Diebstahls durch „Aneignung fremden Eigenthums in gewinnsüchtiger Absicht" bezeichnet werden. v. v. Ammon: Ich muß sagen, daß ich glaube, der Be griff des Diebstahls werde beschränkt, wenn man die gewinn süchtige Absicht als wesentliches Merkmal desselben betrachtet. Ich erinnere mich aus den akademischen Verhältnissen und Unter suchungen, daß folgender Fall vorgekommen ist. Eine Aufwar- terin hat von 6 Schüsseln ein ganzes Jahr hindurch dem, dem sie die Speise hätte abliefern sollen, eine Schüssel weggenom men, sie hat die Schüssel mit den übrigen verzehrt. Einige Mitglieder des akademischen Gerichts sagten, es fehle das ln- «rum; denn sie hahe sie aufgespeist, man hatte es eher als Na scherei betrachten können. Ich glaube aber, wenn man ausgeht von dem Begriffe der Deputation der ll. Hammer, ist der Dieb stahl. vollzogen. Ein anderes Beispiel, das Seer. Hartz schon angedeutet hat, scheint eben so sprechend zu sein. Es hat ein Anderer eine neue Uhr; es ist mir verdrießlich, daß der die schöne Uhr hat, ich stehle ihm die Uhr, habe sie mehrere Tage in Besitze, trete dann die Uhr mit Füßen, vernichte sie also, und weil ich sie vernichtet habe, ist keine gewinnsüchtige Absicht da; soll das Schadenzufügen kein Diebstahl fein? Ein fernerer Fall, der besonders in Holland, auch im südlichen Deutschland vorkommt, ist der: es hat Einer eine ausgezeichnete Blume,, er hat sie allein, das ärgert den andern Blumenliebhaber, daß Jener sie allein hat, er nimmt die Blume, stiehlt sie, legt sie in ftinm Verschluß, schneidet sie später in Stücken, und weil er nun nicht luvrum dabei zu machen beabsichtigt hat, nicht Han del damit treiben oder Gewinn machen will, soll das nicht Dieb stahl seiy? Ich habe die Worte im Gesetzentwürfe so angesehen, daß sie bezeichnen: Gewinn beziehen sei so viel als: aneignen; wenn sie aber gleichbedeutend sind mit denen der Deputation der sl. Kammer, so würde ich den Ausdruck des Gesetzes vorzie hen; wenn, sie dagegen so erklärt würden, daß die Absicht des lucrum als wesentlich betrachtet werden soll zu. dem Begriffe des Diebstahls, so würde ich mich für die Fassung der Deputa tion der ll. Kammer erklären. Referent Prinz Johann: Vielleicht würde ich mir noch einige Worte zur Erläuterung erlauben dürfen. Der Unterschied zwischen Diebstahl und andern Vergehen ist eigentlich so gut wie Null für den Bestohlnen oder für den, dessen Eigenthum vernichtet wird; er ist immer um sein Eigenthum gebracht. Also nicht darin, was dem Bestohlnen geschieht, liegt der Unterschied zwischen Diebstahl und andern Verbrechen, wohl aber in dem, was der Verletzer dadurch beabsichtigt. Also hat er die Absicht, will er dadurch einem Andern einen Nachtheil zufügen, ohne da durch einen Vortheil für sich zu erwerben, so wird es immer Be schädigung sein, mag er die Vernichtung ein paar Tage früher oder spater vorgenommen haben. Will er aber durch den Besitz der Sache sich einen Vortheil ancignen, dann wird es, wenn es nicht bloß ein Vortheil war, der aus dem Gebrauche der Sache hervorging, Diebstahl sein. Also der, welcher eine Uhr nimmt, um sie zu beschädigen, begeht eine Beschädigung, aber der, der sie nimmt, begeht einen Diebstahl, der Vortheil mag dann sein, wie er will, mag er bestehen in dem Gewinne, daß er da durch Geld erhält, oder die Zeit besser weiß; sobald er die aus dem Eigenthum fließenden Vortheile erreichen will, hat er den Diebstahl vollbracht. Secr. v. Zedtwitz: Gerade die Beispiele, welche von dem Hm, Oberhofprediger v. v. Ammon aufgestellt worden sind, er weisen und vertheidigen meinen Satz nur noch mehr. Das erste Beispiel nämlich zeigt deutlich, daß es bei der rechtswidrigen Handlung auf Gewinn abgesehen war. Hier ist offenbar ein Diebstahl vorliegend, undichglaube, diePerson, welchedieSpei- sen entwendete, wird, wenn sie dies lange Zeit fortgesetzt hat, auch sicher ziemlich fett dabei geworden sein, und also recht ei gentlich Etwas selbst mit weggebracht, also einen Zweck dabei ge habt haben. In den zrvei andern Fällen aber ist es offenbar ent weder ebenfalls ein wahrer Gewinn, oder es ist eine bloße Be schädigung und eben deshalb ein ganz anderes Vergehen, das nicht unter den Begriff des Diebstahls fällt, da die Handlung nicht aus gewinnsüchtigerAbsi'cht geschah, denn der Eine zertrüm mert die Uhr und begeht eine Beschädigung in boshafter Absicht, der Zweite hingegen will dem Andern ausNeid seine Pflanzenicht lassen und beschädigt oder vernichtet sie. Beide begehen daher andere Verbrechen, und so zeigen denn diese Beispiele recht deut lich, daß sich bei dem Begriffe des Diebstahls eine Hinweisung auf die gewinnsüchtige Absicht durchaus nicht entbehren läßt. v. v. Ammon: Gerade die Beispiele des Serr. v. Zedt witz scheinen gegen ihn zu sprechen. Nehmen wir yn: der stiehlt die Blume eigentlich deswegen, um sie in einen Topf zu setzen und Prunk damit zu machen, Den andern Tag fallt ihm bei: es ist besser, du setzest die Handlung in die Kategorie der Beschau diguyg; er nimmt diePflanze ans dem Topf heraus, schneidet sie in Trümmer, vernichtet sie und verwandelt auf diese Weise sei nen Diebstahl auf einmal jn Beschädigung. Ich muß sagen, daß, wenn die Handlung immer mit der Absicht soll verbunden werden, die auf dem Gebiete des Rechts schwer zu ermitteln ist, man in Verlegenheit kommen möchte, die Natur der Handlung ganz zu verändern. Man könnte einen realiter injuriiren und
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