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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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847 könnte dann sagen, man hatte nicht die Absicht gehabt zu injuri- ren, man habe nur die Absicht gehabt, bei ihm eine heilsame Be wegung zu bewirken, eine heilsame Aufreizung der Säfte, eine heilsame Zirkulation des Bluts zu bewirken. Ich glaube, eS reicht hin, wenn ich eine Sache, die im Eigentumsrechte eines Andern ist, ihm entrücke und sie mir aneigne, also eigentlich der SUÜNU8 rem s!bi ItabeiE, indem dieses aufwiderrechtliche Weise geschieht und vollzogen wird. Referent Prinz Johann: Meine Herren, wir verirren uns auf das feinste Gebiet der Theorie, daß ich kaum glaube, daß wir auf dem rechten Standpunkte sind; denn die eigentliche Frage des Diebstahls liegt noch vor, und ich ertaube mir aufden Schluß der Debatte anzutragen. Staatsminister p. Könnekitz: Ich wollte nur erwähnen, daß 0. v. Ammon das Wort: „Gewinn" zu eng nimmt, wenn er glaubt, man habe damit eine Vergrößerung des Ver mögens bezeichnen wollen. Nein, jeder Vortheil überhaupt ist damit gemeint, und es wird daher sowohl der Fall, wo Jemand das Essen an sich genommen hat, um es zu verzehren, als der Fall, wo Einer eine Blume an sich genommenchat, um sie in seinem Topf blühen zu lassen und Prunk damit zu machen, Diebstahl sein. Eben so ist derselbe im Jrrthum, wenn er glaubt, der Dieb könnte seine Absicht später noch ändern. Das ist nicht der Fall; der Mann nahm die Blume an sich, und wie er sie an sich nahm, hatte er die Absicht, sie bei sich blühen zu lassen; er nahm die Uhr an sich und hatte die Absicht, wie er sie an sich nahm, sie zu be halten; daß er sie später vernichtet hat, kann ihn von der Strafe desDiebstahls nicht befreien, dieser war schon vollbracht. LmUe- brigen verlangt das Gesetzbuch gar nicht, daß dieAbsicht besonders bewiesen werden müsse; die Abstchtwird in derRegel zu präsumi- ren sein; nurkann nicht ausgeschlossen werden, daß, wenn einean- dere Absicht ausder Untersuchung hervorgeht, dieHandfung nicht als Diebstahl zu betrachten sei. Es läßt sich sehr wohl denken, daß Jemand eine Sache bloß aus Schadenfreude weggenommen habe. Secr. Hartz: Nach der Erläuterung, welche unS über den Sinn des Worts „gewinnen" gegeben worden ist, finde ich mich beruhigt. v.v. Ammon: Ich erlaube mjr das Einzige. Ich kann nicht wegkommen über das Beispiel von Krispin, der Leder ge stohlen hat, um den Armen Schuhe daraus zu machen. Da kann nicht von Gewinn die Rede sein, wenn ich Etwas, was ich ge stohlen habe, Andern mittheile, und dennoch wird dieser Fall in der Moral als Diebstahl betrachtet. Referent Prinz Johann: Ich bitte nur weiter zu lesen, wo es heißt: „für sich oder Andere." Krispin hat für Andere das Leder gestohlen. Bürgermeister Schill: Da die Erklärung der Staatsre gierung dahin abgegeben worden ist, daßdasWort„Gewinn" im weitem Sinn zu nehmen sei, so kann ich mich dabei be ruhigen. Präsident: Es würde nun die ganze Diskussion geen digt, und eine Frage nicht zu stellen sein. Referent Prinz Johann geht nun auf das Deputations- Gutachten über. Die Deputation meint, daß es zwar zweifelhaft erscheine, ob es angemessen sei, den Diebstahl mit Arbeitshaus statt mit Zuchthauszu bestrafen; sie hat sich aber doch für den E n t- wurf erklärt. — Allein in Bezug auf das Strafmaß sagt sie: Es ist nicht zu verkennen, daß der Abfall der Bestimmungen des Entwurfs gegen die frühem Strafen bedeutend ist. So tritt an die Stelle der 10jährigen Zuchthausstrafe 1— 6 Jahr Arbeits haus, also durchschnittlich 3 Jahr; der 8jährigen, ohngefähr 2 — 3 Monate Gefängniß bis 2 Jahr Arbeitshaus, also durch schnittlich ohngefähr 1 Jahr Arbeitshaus; der 4jährigen und 3jährigen Zuchthausstrafe bloßes Gefängniß bis 3 Monate. Ein so bedeutender Abfall scheint der Deputation bei einem Ver brechen, welches leider mehr in Zunahme als in Abnahme ist, doch bedenklich. — Nächstdem wünscht die Deputation schon aus den bei Art. II. entwickelten Gründen eine Beschränkung der Fälle, wo der Diebstahl mit Gefängniß bestraft wird.— Aus allen diesen Betrachtungen ist die Deputation zu gewissen Vorschlägen über Veränderung der Strafbestimmungen dieses Artikels gekommen, wodurch der Art. folgender Maßen zu än dern sein würde: „Wer — bestrafen 1) bei einem Betrage des Diebstahls bis mit 5 Thalern mit Gefängniß bis 8 Wochen; 2) bei einem Betrage des Diebstahls über 5 Thaler bis mit 10 Thaler mit Gefängniß von 4 — 8 Wochen oder Arbeits haus bis 3 Monate; 3) bei einem Betrage des Diebstahls über 10 Thaler bis mit 50 Thaler, Arbeitshaus bis 3 Jahre; 4) bei einem Betrage des Diebstahls über 50 Thlr, Arbeits haus von 1 bis 8 Jahre." Der Präsident bringt nun zunächst das Amendement des v.Welck zur Unterstützung, und nachdem dieselbe ausrei chend erfolgt war, äußert Referent Prinz Johann: Ich habe um das Wort gebe ten, um über den v. Welckschen Antrag zu sprechen, und ich be kenne, daß ich mich demselben nicht anznschließen vermag. Der Antrag geht dahin, daß bei Diebstählen über 10 Thlr. Zucht hausstrafe eintreten soll. Der Antragsteller gründet seinen Antrag auf 2 Berücksichtigungen, die wir auch in der Deputa tion ins Auge gefaßt haben, einmal, daß der Abfall der Strafe gegen jetzt sehr bedeutend, und dann, daß es nothwendig sei, auf den Diebstahl eine entehrende Strafe zu setzen. Was den ersten Grund betrifft, so hat die Deputation nicht verkannt, daß die Sätze im Entwürfe bedeutend zu niedrig zu sein schienen, dagegen hat sie nicht geglaubt, so weit hinaufgehn zu müssen, als der Antragsteller beantragt. Es ist nicht zu verkennen, daß die jetzigen Strafen zu strenge waren und bloß darin eine Mil derung gefunden haben, daß die Gerichtshöfe eine Menge Mil derungsgründe aufgesucht haben, um in diesen Strafen herabzu gehen. Es haben also diese Strafen größtentheils nur auf dem Papier gestanden. Daß dies Verhältnis: nicht zweckmäßig sei, liegt am Tage; eine Herabsetzung der Strafe auf diese Werse würde also keine Milderung der Strafe sein, sie würde nur größtentheils darin bestehn, daß die Gesetze besser gehandhabt würden als früher. Von dieser Ansicht ist die Deputation aus gegangen, nämlich daß es besser sei, mildere Gesetze zu bestim men , welche aber in Zukunft streng angewendet werden müssen, indem die früher bekannten Milderungsgründe durch das Gesetz-
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