Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
cr <4 O'r«? Wenn wir bei diesem selbst stehen bleiben, wollen wir das Ver brechen des Diebstahls nicht mit allem Ernst betrachten, so weiß ich nicht, wohin das am Ende führen soll; ich glaube, wir wer den es erleben, daß, wie in den Zeiten der alten Aegyptier, die Diebe sich förmlich organisiren, oder auf irgend eine Weise sich vereinigen, ja es würde wohl sogar dahin kommen, daß man den Dieben in gewissen Fällen Belohnungen erweisen muß, nach dem spartanischen eilsten Gebot: laß dich nicht erwischen. Ein Hauptgrund aber, abgesehen von dem Bedürfniß, ist der der öffentlichen Moral; wir werden aus vielen Erfahrungen immer darauf zurückgeführt, daß das Volk seine Ehrlichkeit nament lich dadurch zu beweisen sucht, daß es sich darauf beruft, es habe nicht gestohlen. Es sieht also den Diebstahl durch und durch für entehrend an. Warum nun ein entehrendes Verbrechen nicht mit einer entehrenden Strafe belegt werden soll, kann ich nicht einsehen. Was die öffentliche Meinung infamirt, kann das Gesetz unmöglich heben wollen; der Staat ist es seiner Würde schuldig, seine Mißbilligung gegen Verbrechen zu be zeugen, welche das Volk als entehrend ansieht, und gesetzt, man glaubt, es wäre durch die mildern Strafen schon genug gescheh», und es werde in Anwendung derselben schon die Sache selbst ohnehin einen widrigen Eindruck machen, so darf man nicht vergessen, daß bei der Anwendung der Strafen auch nach einem strengen Gesetz die Milderungsgründe gewiß nicht übersehen werden können, welche jeder einzelne individuelle Fall an die Hand giebt. Es wird sich, wie früher bei gar zur strenger Strafe eine Praxis sich gebildet hat, auch bei milden Stra fen eine noch mildere Praxis bilden. Ich glaube nicht, daß es gut ist, überhaupt dem System zu Gefallen, das dem Gesetzentwurf zum Grunde liegt, der öffentlichen Meinung sich entgegenzusetzen. Ich kann das nicht für einen Gewinn hal tend Das System selbst hat manches Empfehlende, ist aber noch nicht durch die Erfahrung bewährt, und ich wünsche und hoffe, daß es sich bewähren möge. Domherr v. Günth er: Es thut mir sehr leid, daß ich in diesem wichtigen Puncte meinem sehr geehrten Freunde nicht beistimmen kann. Zuvörderst kann ich nicht zugeben, daß die Diebstähle in der neuesten Zeit sich vermehrt hatten. Ich kann in meiner amtlichen Stellung gerade diesen Punct we nigstens einigermaßen, wenn auch nicht vollständig übersehen, und glaube behaupten zu können, und spreche es laut aus: Es hat sich das Verbrechen des Diebstahls in den letzten Jah ren sehr bedeutend vermindert und mit ihm überhaupt alle Verbrechen, welche aus Eigennutz hervorgehen; dagegen die Verbrechen der Gewaltthätigkeit und des Muthwillens sich ver mehrt haben. Nur in einer einzigen Beziehung bin ich zwei felhaft, ob nicht der Diebstahl sich vermehrt habe. Das ist aber ein Fall, von dem hier nicht die Rede sein kann, nämlich der Holzdiebstahl. In Beziehung auf diesen, von welchem jedoch der Gesetzentwurf gar nicht spricht, möchte ich nicht be haupten, daß er sich vermindert habe, und wenn Jemand, der Erfahrungen hierüber zu sammeln Gelegenheit gehabt hat, be haupten wollte, die Holzdiebstähle hätten sich sogar vermehrt, so würde ich nicht wagen, ihm zu widersprechen. Aber bei den andern Klaffen des Diebstahls sind die Untersuchungen und ist also auch die Nothwendigkeit der Bestrafung jetzt weit seltener als früher. Will man also nur daraus, daß diese Verbre chen sich vermehrt hätten, einen Grund zu höheren Strafen hernehmen, so ist nach meinem Dafürhalten schlechterdings gar kein Grund vorhanden, härtere Strafen festzusetzen. Allein wäre auch jene Thatsache richtig, so würde sie doch überhaupt keinen hinreichenden Grund für Erhöhung des Strafmaßes abgeben. Jeder weiß, daß damals, als der Diebstahl mit weit härteren Strafen und oft so gar mit dem Kode bestraft wurde, unendlich mehr Diebstähle statt hatten als später. Bin ich daher in irgend einem Kapitel, in irgend einem Puncte mit dem Gesetzentwürfe vollkommen einverstanden, so ist es mit dem hier vorliegenden Kapitel und ganz besonders mit dem Strafmaße desselben; und wenn mein verehrter Freund sagt, der Staat sei es seiner moralischen Würde schuldig, ein Verbrechen, das allgemein für entehrend gehalten wird, auch mit einer entehrenden Strafe zu belegen, so muß ich dagegen erwiedern: Der Staat ist es seiner moralischen Würde schuldig, den Diebstahl nicht härter zu bestrafen, als es der Gesetzent wurf ausspricht, weil viele andere Verbrechen, die moralisch weit verwerflicher sind und auch von der öffentlichen Meinung weit mehr gemißbilligt werden, dennoch mit keinen höheren Strafen bedroht sind. Ja, es ließe sich eher das Bedenken auf stellen, ob nicht im Verhaltniß zu ihnen der Diebstahl noch ge linder bestraft werden müßte, als in der Maße, welche der Gesetzentwurf beachtet. Nächstdem kann ich mich nicht damit einverstehen, daß ein entehrendes Verbrechen auch nothwen- dkg mit einer entehrenden Strafe belegt werden müsse. Fast jede Seite, jeder Punct des Gesetzentwurfs giebt uns Beispiele vom Gegentheil, und sie sind zum Kheil von der Kammer schon gebilligt, zum Kheil sogar herbeigeführt worden. Das Entehrende des Verbrechens und das Entehrende der Strafe sind zwei ganz verschiedene Dinge. In Deutschland hielt bisher, was sich philosophisch nicht vertheidigen läßt, die öffent liche Meinung eigentlich die Strafe nur für entehrend, und nicht das Verbrechen. Es konnte Jemand gestohlen haben, wenn er nicht in das Zuchthaus gekommen war, so pflegte man ihn nicht für entehrt zu halten; dagegen konnte Jemand ein Verbrechen begangen haben, das nicht entehrend war, z. B. kulposen Todtschlag, und er war deshalb ins Zuchthaus ge kommen, so wurde er für entehrt angesehen. Diese bei den Dinge, das Entehrende der Verbrechens und das Ent ehrende der Strafen lassen sich nicht in'Parallele setzen. Wenn nun die Behauptung richtig ist, daß die Diebstähle in gegen wärtiger Zeit sich keineswegs vermehrt, sondern vermindert haben; wenn es gewiß ist, daß die Härte der Strafe überhaupt, und besonders beim Diebstahl, kein sicheres Mittel ist, Ver brechen zu verhüten; wenn es endlich der Staat seiner eigenen Würde schuldig ist, nicht das Eigenthum höher zu stellen, als die Güter, welche nach der Schätzung jedes vernünftigen Men schen dem Eigenthum unendlich weit vorstehen: so muß ich für 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder