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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Sache ist es, mit Denunciationen hervorzutreten und es kann die Verbindlichkeit gegen den Ausländer, der das Loos über? schickt hat, den Empfänger des Briefs wohl mit Recht davon zurückhalten. Nach dem Gesetze kann er sich aber nicht von der Strafe frei machen, wenn er nicht sogleich den Empfang des Looses anzeigt. So sehe ich denn dieses Verbot nicht nur für ein unserer eigenen Lotterie selbst nachtheiliges, sondern auch für hiesige Unterthemen höchst drückendes an. Zu Allem dem habe ich aber noch überdies hinzuzufügen, daß es Lotte- rieen giebt, die im Gesetz gar nicht berücksichtigt worden sind, Lotterieen, welche die Ausloosung von Staatsschuldscheinen zum Zwecke haben. Diese würden meines Bedünkens doch jedenfalls eine Ausnahme erleiden müssen, weil man sonst ge radezu in das Eigenthum der Staatsbürger eingreifen würde. Es giebt Hessen-Darmstädtische, Preußische, Badensche, und andere Staatslotterieen, welche, um es kurz auszudrücken, auf dem Grundsätze beruhen, daß von der Staatsschuld bis zu der Zeit, wo sie durch Verloosung herauskommt, keine Zinsen bezahlt, sondern diese angehäuft und von dem Staate, der das Capital schuldet, und inzwischen das intor usm-ium bezieht, erst dann und zwar mit Prämien für einzelne Num-- mern berichtigt werden. Soll auf diese, von welchen.sich ge wiß viele auch in den Händen unserer Staatsbürger befinden, das Gesetz nicht ebenfalls angewendet werden, so würde des halb eine ausdrückliche Ausnahme gemacht werden müssen. Endlich umfaßt das Gesetz auch nicht alles, was in dieser Be ziehung der Berücksichtigung werth gewesen wäre. So be merke ich, daß es noch weit verderbliche''' Nettem und Lotte- rreen, als die hier bezeichneten- giebt, denen gerade im Gesetze nicht abgeholfen worden ist: es sind dies die Kaufe auf Zeit und auf Lieferungen. Mit diesen wird ein weit ärgeres Spiel getrieben und ist bereits damit getrieben worden, als mit dem Spiele der Lotterie, so daß die Preußische Staatsregie rung sich aufgefordert gefühlt hat, dagegen besondere gesetz liche Bestimmungen zu erlassen. Wenn man nun die aus wärtigen Lotterieen verbietet, so verbietet man etwas, was man vielleicht nicht verhindern kann; denn gespielt wird doch immer werden, dagegen läßt man das Aergere und Verderb lichere, das jetzt vielleicht nur um so mehr gesucht werden wird, nach wie vor fortbestehen. MitGrundbeabsichtigte man in älte rer Zeit durch die Lotterien nichts weiter, als die Spielsucht der Unterthanen zu regeln und die Hoffnung des Gewinnes auf längere Zeit hinaus zu verschieben, so haß nicht auf einen Tag, sondern auf mehrere Monate dahin gehofft werde. An ders wird es nun sein, ob aber nicht schlimmer, das steht noch dahin. Das sind die Bemerkungen, die ich mir im Allgemeinen gegen den Gesetzentwurf erlaube und mit denen ich noch den Antrag verbinde, daß jedenfalls die im Gesetze enthaltenen Be stimmungen nicht auf solche angewendet werden, durch welche Staatsschulden zur Verloosung gelangen. Referent v. Günther: Der geehrte Sprecher hat vier Gründe aufgestellt, aus denen er das von der Deputation an gegebene Gutachten nicht billigen kann. Der erste ist der, daß durch ein Gesetz, gefaßt in der Maße, wie es vorlicgt, und welches von 'der Deputation gebilligt worden ist, der ein zelne Staatsbürger leicht in Verlegenheit kommen könne, ge straftzuwerden, wo er keine Strafe verdiene, dann nämlich, wenn ihm von auswärts Briefe mit Lyosen zugekommen seien, deren Zurückschickung er entweder vernachlässigt habe oder aus andern Gründen nicht für gut finde. Ich habe diesem zu entgegnen, daß dieser Fall im Gesetze gar nicht für strafbar er klärt worden ist. Nur dann, wenn Jemand in auswärtigen Lotterieen gespielt hat, soll er nach §. 14k in Strafe verfallen sein. ° Derjenige, dem Loose von auswärts zugeschickt wer den, ohne sie verlangt zu haben, derjenige, dxr namentlich und ganz vorzüglich für diese Loose keinen Preis gezahlt hat, der hat dem Gesetze nicht entgegen gehandelt und der ist auch nicht in Strafe.verfallen. Ein zweiter Grund, den der ver ehrte Redner zur Sprache gebracht hat, ist der, daß wir den hiesigen Collecteurs einen nicht ganz unbedeutenden Gewinn entziehen würden, den sie his jetzt genossen und daß dem Staate nirgends ein wesentlicher Vortheil daraus erwachse. Hierauf erlaube ich mir zu erwiedern, daß dieser Grund dann von Wichtigkeit sein würde, wenn nicht in fast allen andern Staaten fremde Lotterieen untersagt und somit der Debit der sächs. Landes - Lotterie im Auslande so gut als unmöglich ge macht worden wäre. Der geehrte Redner bezieht sich darauf, daß zwischen den Collecteurs der verschiedenen Staaten eine Art von gegenseitiger Geschäftsverbindung in der Maße statt gefunden hätte, daß sie, um Loose abzusetzen, Loose von aus wärtigen Collecteuren annehmen müßten; allein aus dem Be merkten scheint sich dieser Grund zu erledigen, indem es un möglich ist, unsere Loose im Auslande zu debitiren, weil das Ausland unsere Lotterie verboten Hat. Läßt sich auch aus dem im Deputations-Berichte angedeuteten ersten Grunde ein wichtiges Moment gegen das Verbot der auswärtigen Lotte rieen an sich nicht entnehmen, so würde die Rücksicht der Re torsion allein schon hinreichen ihn zu rechtfertigen. — Ferner hat der geehrte Redner darauf aufmerksam gemacht, daß das Gesetz unvollständig sei, indem es nicht genau bezeichne, ob die Ausloosung ausländischer Staatspapiere ebenfalls als Lot terie betrachtet, und so der Ankauf dieser Staatspapiere als eine Contravention gegen das Gesetz angesehen werde. Darauf scheint mir erwiedert werden zu müssen, daß unter Lotterie in dem Sinne, wie dieses Wort allgemein genommen wird, ganz unmöglich jene Form von Zurückzahlung der Staatsschulden verstanden werden kann, bei der nämlich nach einer gewissen, dem Zufall anheim gestellten Ordnung gezogen und gewissen Nummern Vortheile und Prämien zugestanden werden sollen. Nie ist unter Lotterie dieses verstanden worden und als man in einem benachbarten großen Staate einmal diese Idee als legis lative Maßregel zur Sprache brachte, als man darauf antrug, daß der Ankauf solcher Staatsschuldscheine, welche durch eine Lotterie ausloosbar seien, untersagt werden solle, überzeugte man sich, -aß -er Begriff von Lotterie nicht angewsndet werden könne, auf jene Form von Zurückzahlung der Staats schulden, daher auch diese Ausloosungsart dort unverboten ge-
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