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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Diebstahl wird daher immer eine entehrende Strafe haben. Die Meinung des Volks wird also nicht verrückt werden. Sollte der Antrag des Herrn v. Welck streng durchgeführt werden, so müßte auf den kleinsten Diebstahl eine entehrende Strafe kommen, weil für den Armen ein geringer Dieb stahl ofttausendmalschwerer, als für den Reichen der einer hohen Summe zu ertragen ist. Darum kann ich nur aus voller Neberzeugung dem Deputations-Gutachten beistimmen. Staatsminister v. Könneritz: Die Verschiedenheit der Ansichten zwischen zwei geehrten Kemmermitgliedern, ob die Diebstähle in neuerer Zeit zu- oder abgenommen haben, ver mag das Ministerium nicht zu schlichten. Es fehlt mir an hinreichenden statistischen Nachrichten, um mich nur mit eini ger Sicherheit hierüber auszusprechen. Was das Amende ment des Hrn. v. Welck anlangt, bei höherem Diebstahl Zucht haus eintreten zu lassen, so ist bereits so viel zur Vertheidigung des Gesetzentwurfs gesagt, daß ich mich nur auf wenig Worte beschranken kann. Es sind hauptsächlich zwei Gründe für das Amendement angeführt worden. Der erste ist daher ent nommen, daß man zu plötzlich auf eine zu große Milde über gehe. Dagegen habe ich zu erwiedern, daß unsere Strafen auf den Diebstahl zeither anerkannt zu hoch waren, und an dere Gesetzbücher zum Theil noch mildere Strafen vorgeschla gen haben. Es sind aber die Bestimmungen des Gesetzent wurfs auch gar nicht etwa so mild, als es scheinen könnte. Er zählt viel mehr Arten des Diebstahls unter die ausgezeichneten Diebstähle, als die zeithengen, und in diesen tritt geschärfte Strafe ein. Sodann rechnet der Entwurf den Diebstahl auch schon alsdann für vollbracht, wenn der Dieb die Sache an sich genommen hat, während zeither die Bergung in sicheren Gewahrsam zur Vollendung gehörte. Endlich sind für Rückfälle bedeutend höhere Strafen vorgeschlagen. Einen zweiten Grund sucht man darin, daß der Diebstahl als ein entehrendes Verbrechen auch mit einer entehrenden Strafe belegt werden müßte. Hierauf hat Domherr v. Günther bereits so richtig geantwortet, daß ich mich ihm nur vollkommen anschließen kann. Es ist ein großer Unterschied zwischen der Frage: Was ist ein entehrendes Verbrechen, und der Frage: Ob eine ent ehrende Strafe darauf gesetzt werden soll. Der Begriff des entehrenden Verbrechens beruht auf der Niedrigkeit der Gesin nung , die das Verbrechen hervorgerufen hat. Diese wird aber selbst bei dem kleinsten Diebstahl dieselbe, als bei man chen andern Verbrechen sein, die man gleichwohl nicht mit ei ner entehrenden Strafe belegen wird. Diese kann man nicht durch die Strafe treffen, wie überhaupt nicht die Verwerflich keit der Gesinnung, sondern die Größe der Rechtsverletzung den Maßstab für die Strafbestimmungen abgeben muß. Als Rechtsverletzung ist Diebstahl nicht strafbarer, als viele andere Verbrechen. Unsere neuere Gesetzgebung macht auch schon zwi schen entehrenden Verbrechen und entehrenden Strafen einen Unterschied. Ss macht die Verfassungs - Urkunde die Wähl barkeit nicht von der Größe der auf ein Verbrechen gesetzten Strafe, sondern davon abhängig, ob das Verbrechen ein ent ehrendes sek. Endlich muß ich noch auf einen politischen Grund aufmerksam machen, der es rathsam macht, den Dieb stahl nicht sofort mit Zuchthaus zu belegen.. Man hat bisher namentlich das Zuchthaus für den ersten Diebstahl deshalb als unpassend gefunden, weil der, welcher einmal im Zuchthause war, kein Fortkommen findet, und die entlassenen Züchtlinge oft hierdurch zu neuen Diebstählen verleitet wurden. Aus die sem Gründe ist das Arbeitshaus als eine nicht entehrende und als eine solche Strafe, die den Bestraften nicht so leicht an sei nem weiteren Fortkommen in der bürgerlichen Gesellschaft hin dert, in Vorschlag gekommen. v. Polenz: Der geehrte Antragsteller hat eigentlich nur den Wunsch ausgedrückt, es möchte die Deputation das XU. Kapitel, was so wichtig zur Sicherung des Eigenthumes ist, revidiren und nochmals erwägen, ob es nicht möglich sei, daß eine höhere Strafe auf die Diebstähle unter 3. und 4. gesetzt,- werden könnte. " Wenn die Sache in sofern als wichtig von allen Selten angesehen worden ist, von den Gegnern sowohl, als von denen, die für den Antrag sprachen, so könnte vielleicht bei dem höchsten Satz unter 4., der von Entwendung von mehr als 50 Thlr. spricht, eine Erhöhung vorgenommen wer den. Es wird dadurch dem Satz der Deputation noch nicht widersprochen, daß der erste Diebstahl mit entehrender Straff nicht geahndet werden solle. Aber die höchste Strafe besteht in Arbeitshaus, und in diesem könnte bei beträchtlichen Dieb stählen eine längere Detention stattsinden. Das Verbrechen und der Schaden des ersten Diebstahls kann so groß sein, daß mir die Gründe der geehrten Deputation nicht völlig genügen, um eine entehrende Strafe gänzlich auszuschließen. Ich möchte als Beispiel anführen, wenn Einer über 50 Thlr. also vielleicht 20,000 oder 30,000 Thlr. stiehlt, das ganze Vermögen eines Andern, so wäre doch nach der Abschreckungs-Theorie, welche manzuweilen zum Schutz der oder jener Paragraphe angeführt, und nachdem man gesagt, es' sollte durch das Gesetz eine Art von Genugthuung gegeben werden, eine höhere Strafe zu bestimmen; denn, wenn Jemand um sein ganzes zeit liches Gut gekommen ist, wird es dann wohl eine Genugthuung sein, wenn der Verbrecher auf einige Jahre in das Arbeitshaus kommt? Jedoch nicht allein darum habe ich den Antrag unter stützt, sondern ich habe auch nach Empfang des Gesetzent wurfes, und ehe ich noch die Ehre hatte, wiederum in diese Versammlung zu treten, mit einer großen Zahl praktischer Juristen gesprochen, welche alle das Urtheil fällten, daß dieses Kapitel, nämlich der Diebstahl, zu leicht behandelt worden wäre. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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