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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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854 liert. Uebrkgens glaube ich, -aß ein solcher, der sein ganzes Vermögen verliert, durch den Gesetzentwurf verbunden mit dem Deputations-Gutachten nicht schlimmer gestellt ist, als er seither gestanden hat. Denn auch seither konnte ein Diebstahl, wenn er nur über 50 Thlr. ausmachte, so hoch sein, wie er wollte, so hatte derDieb 10 Jahre Zuchthaus, und jetztstehennach dem De putations-Gutachten auf diesen Fall 8 Jahre Arbeitshaus auf den höchsten Grad; das würde also keinen so großen Unterschied ausmachen. v. Polenz Zur Erwiederung auf das eben Gesagte, er laube ich mir zu bemerken, daß ich nur darauf gegangen bitt, daß sowohl der Gesetzentwurf als auch die Strafbestimmung der De putation gerade nach der Summe desGeldwerthes bemessen sind. Wenn man also einmal darnach geht, muß man denselben Maß stab bei einer andern Meinung gleichfalls wieder anlegen. Referent Prinz Johann: Zum Schluß der Debatte bitte ich noch um das Wort. Ich habe bloß noch Einiges hinzuzufügen zur Vertheidigung dcsDeputations-Gutachtens. Zuerst bemerke ich, daß, wenn von Polenz darauf angetragen hat, die Depu tation möchte überhaupt noch einmal dies Kapitel prüfen, ich versichern kann, daß die Deputation gerade diesen Abschnitt mit der größten Genauigkeit und der reiflichsten Erwägung be- rathen hat, daß also der Kammer nicht ein abgeänderter Be schluß würde vorgelegt werden können, -a eine weitere Erwä gung kaum zu einem abweichenden Resultat führen kann. Was die Gründe angeht, die der Deputation eingehalten wor den sind, so bemerke ich zunächst, daß die Frage über Abnahme und Zunahme der Diebstahle allerdings von mir in meiner Stellung nicht beantwortet werden kann; so viel scheint mir aber klar, daß davon nicht unbedingt auf Bestimmung der Strafe geschlossen werden kann. Es ist Lhatsache, daß nicht allemal Strenge eine gute Wirkung hervorbringk. In England wird der Diebstahl mit dem Tode bestraft, und gerade dort wird am meisten gestohlen, und ich glaube nicht, daß in dem Nächbar- lande, wo die Strafen milde sind, mehr gestohlen wird. Es scheint mir daher, daß, wenn wir den weisen Mittelweg .ein schlagen, wir Nichts wägen werden. Diesen Mittelweg nun, glaube ich , hat die Deputation betreten. Ich komme nun zu nächst zu einem Grunde für das Deputations-Gutachten, der be reits früher angeführt worden ist, und dessen nähere Auseinan dersetzung besonders in meiner Pflicht liegt. Es ist der Grund, daß das Verwerfen des Deputations-Gutachtens und dfe An nahme des v. Welckschen Amendements selbst den Gesetzentwurf über den Haufen wirft. Sehr richtig hat von Carlowitz argu- mentkrt, daß der Diebstahl das Verbrechen ist, was unter allen am meisten begangen wird. .Die Strafe des Diebstahls ist der Thermometers nach dem sich alle andern Strafen richten. Ich bitte nur einen Blick auf die Straftabelle zu richten, und sie wird zeigen, mit welcher Erwägung das Strafmaß geordnet ist. Sollte es kn der Absicht der Kammer liegen, daß der Dieb stahl mit Zuchthaus bestraft werden sollte, so glaube ich kaum, daß die Dauer der Strafe vermindert werden könne; dann würde aber, wenn nun 6—8 Jahr Zuchthaus zu dem einfachen Maximum bestimmt werden, dann würde, sage ich, die Strafe hinausgehn übergewaltsame'Entführung, Bigamie, Beschädir gung öffentlicher Denkmäler, Menschenraub, Beraubung des Gesichts und Gehörs, "wir würden hinnuskömmen über Ver- rath am Staate. Ich glaube aber , es wird nicht in unserer Ab sicht liegen, den Diebstahl höher zu stellen, als jene Verbrechen. Wollten wir aber nur die qualisizirten Diebstähle in die Klasse der Verbrechen setzen, wo das Maximum 10 Jahr ist, so wür den wir sie sönach strafen wie Brandstiftung, Raub, Thätlich- keilen gegen das Königliche Haus und hochverräterische Ver schwörungen. Ich glaube, wir würden dahin kommen, daß wir das ganze Verhältniß der Strafen umwerfen würden, und das kann unmöglich in der Absicht der Kammer liegen. Das Re sultat einer guten Criminal-Gesetzgebung kann nur sein, daß die Spaltung der verschiedenen Verbrechen dem Richter ein richtiges Verhältniß an die Hand giebt, welches auch auf das Volk den Eindruck nicht verfehlen wird, welche Verbrechen hö her oder niedriger stehn. Wollten wir ihn aber so annehmen, so würden wir die Pyramide umkehren, wie würden das Schwere mit der leichten und das Leichte mit der schwerem Strafe be legen. Ich glaube, daß die Annahme des Amendements des v. Welck als eine Verwerfung drs Criminalgesetzbuchs angesehen werden müsse. - Präsident: Ich würde nun auf das Deputations-Gut achten zurückkommen. Es ist enthalten unter den Sätzen 1.2. 3. und 4. (s. Nr. 59. d.Bl. S. 847.) mit den Strafbestimmun gen für den Artikel 214. Ich frage die Kammer: Ob sie den Vorschlag ihrer Deputation annehme? V.Großmannr Würde es nicht besser sein, nach den ein zelnen Sätzen abzüstimmen? Referent Prinz Johann: Ich kann dagegen Nichts erin nern, muß aber bemerken, daß ich das Deputations-Gutachten für zusammengehörend halte. Würde das Deputations- Gut achten verworfen, wird auf den Antrag des v. Welck zurückzu gehen sein. Ich gebe das der Kämmer anheim. President: Nach der Landtags-Ordnung kommt das Deputations-Gutachten zuerst, dann die Anträge der Mitglie der der Kammer, dann das Gesetz. Meine Ueberzeugung ist, daß ich über die vier Sätze zusammen die Frage stellen müßte. Um meiner Sache gewiß zu sein, stellte ich vorhin eine Frage an den Referenten , ob derselbe es für angemessen halte, die Frage auf alle 4 Sätze zusammen zu stellen, und er hielt es dafür. Da nun vorhin eine Zwifchenrede eingctreten ist und dieÄbstimmung nicht ganz vollständig erfolgte, so bitte ich die Kammer, darauf zu antworten: Ob sie das Deputatiöns- Gutachten annehme? Es wird mit 27 gegen 9 Stimmen g en e h m lg t. v. Welck? Nun würde also über mein Amendement Präs ident:Jchhabe den vordersten Satz auf Seite 130. befindlich nicht, und nur den Punct unter 1. 2. 3. 4. ausge sprochen. Mehrere Stimmen rufen : Das v. Welcksche Amendement ist abgeworfen! Präsident: Ich kann nun also eben so wenig auf den
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