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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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den Artikel 214! auf der einen Seite gewonnen worden ist, das scheint mir sonach .auf der anderst Seite wieder verloren gegan gen zu sein. Es ist auch noch ein- Grund für meine Ansicht vor handen, und, wenn ich nicht sehr irre, so hat em Mitglied der geehrten Kammer, Secretair Hartz, obschon in anderer Absicht, bei einer frühem Verhandlung herausgehoben, daß in der Praxis es selten dahin kommen würde, daß die Gerichtshöfe auf kurze Arbeitshausstrafe erkennten. Man würde, meinte er, es stets verziehen, auf Gesängniß zurück zu gehen. -Ich trete dieser Ansicht vollkommen bei; ich bin ganz der UeberzeugUng, daß der Gesetzentwurf in der Praxis sich hier und da anders gestalten werde, als man es jetzt glaubt. Allein, ist dieses gewiß- so wird die Folge die sein, daß, wahrend Arbeit'shausstrafe nm Gesetzentwürfe ausgesprochen ist, die erkannten Gefängnißstra- fen gegen das Gesetz bedeutend ansteigen werden. Auch das ist ein Grund, der für meine Ansicht spricht- Und so glaube ich, das Gesagte werde genügen, die hohe Kammer zur Ucberzeu- gung zu bringen, daß es geratener sei, von derst Seither sich hier nicht zu entfernen. " - c "" G raf H o h en t h al: Ich bin das Kammermitglied /wel ches jenen Antrag gestellt hat. Nach dem vom Hrn. v. Carlowitz so eben Auseinandergesetzten muß ich bekennen, daß mir jetzt Nichts weiter übrig bleibt, als die Unterstützungsfrage atrf sei nen Antrag abzuwarten. ' . Präsident: Es fragt-sich, ob der Antrag des Hm, v. Carlowitz der verehrten Kammer ganz genau bekannt sei,' sonst würde ich bitten, ihn Nochmals zu wiederholen. v. Carlowitz: Mein Antrag geht dahin, daß es nun mehr im Art. II. heißen möge:-„8 Wochen" statt„3Monat" Gefangnißstrafe. ' '' ' - GrafHohenthal: Der Antrag des Hm. v. Carlowitz geht dahin, baßes bei der bisherigen Cinrichtü'Ng'ver-! bleiben möchte , nach welcher nur bis zu 8 Wochen Gefangmß- strafeerkannt wurde. ' I . Präsident: Ich habe nun das Amendement des Hrn. v. j Carlowitz zur Unterstützung zu bringen und frage daher die Kammer: Ob sie dasselbe unterstütze? Wird ausreichend 'unterstützt. ' ' ' .! ' 1 Staatsminister v. Könneritz: Zuvörderst habe ich eine Ansicht zu berichtigen /die der Graf HohenthUlchUfstellte, als wenn bisher nur Gefängnißstrafe bis zur Höhe von 8 Wo chen in den Gefängnissen der PätrimönialgeMte zu verbüßen gewesen waren. Dies ist ganz irrig; mir ist kein Gesetz be kannt, aus welchem dies gefolgert werdenckonnte. ' .Voll dem geehrten Abgeordneten v. Carlowitz , ist'angeführt wyrden, es wären Lik Fälle weniMens sehr selten, wobei er sich bloß auf ! das' Gesetz über fleischliche Verbrechen bezogest hat/' Cs ist aber j auch bei änderest Verbrechen zeither schon eine höhere Gefäng-j nißstrafe gesetzlich angedröhet. So kann nach dem Duellman,- LaL auf Gefängniß bis zu mehreren Jahren erkannt werden,, und auch bei mehreren andern Verbrechen ist zeither auf Ge- fängnißstrafe von viel längerer Dauer erkannt worden als Zwei Monat.,' Ebenso trat ost bei Verwandelung der Zucht-, Hausstrafe eine viel bangere Gefangnißstrafe eist. Alle diese Gefängnißstrafen mußten, und ohne daß dse Gerichköherren ein! Widerspruchsrecht gehabt hattest, in den Gerichtsgefängniffen verbüßt werden, und wenn!! zesther Gefängnißstrafen über' acht,Wochen seltener waren / so beruht diecknur darauf,' daß! Lei allen größeren Verbrechen Auchchaussttafe.die gesetzliche' war. Wenn' jetzt allerdings öfterer Gefängnißstrafen' bis zu' drei Monaten eintreten werden', so ist dagegen jauch wieder, bestimmt, daß..'alle''GesängnißMafeü.Hher'dres^ Monat un. Lanhesgefängniß verbüßt werden Men. s..' Der'' geehtte.Abge?! ordnete hat zugegeben, daß durch' den Art! 2Ü., wie er nach! dem Anträge der Deputation, jetzt festgestellt ist/ allerdings die! Mehrzahl der Fälle, wo eine GefängNißstrafe von 3 Monaten eintreten, und die den Gerichtsobrigkeiten lästig werden könnet wegsiele, hat aber hinzugefügt, es sei noch zweifelhaft, ob ob man dieser Bestimmung in der II. Kammer beitreten werde. Dagegen muß ich freilich anführen, daß, .wenn die Ik, Kam-, mer dem Vorschläge bei Art. 214. nicht beitritt , sein Antrag ganz unausführbar sein würde; denn dann müßten die Diebe die Gefängnißstrafe über 2 Monat im Landesgefängniß verbü ßen. Dies ist dem Begriffe des Landesgefängnisses, in wel ches kein Dieb kommen soll, direkt entgegen. Wenn ferner sich darauf berufen werden ist, die Transportkosten seiem. bei geringeren Gefängnißstrafen dieselben ,- wie bei längeren, so ist dies zwar richtig , allein bei längeren vertheilen sie sich auf eine.längere Dauer der Verbüßung, während , sie bei kürzeren in keinem Verhältniß zur Strafzeit stehen. Bei einer gerin gen Gefängnißstrafe bis zu 3 Monat verlohnt es sich kaum der Mühe, die Sträflinge vielleicht 20 Meilen weit in das Lan- desgefängniß zu transportiren. Auch steht ein so weiter Transport für den Sträfling selbst nicht gleichgültig- wie denn überhaupt die Verbüßung-der Strafe in einer Landesanstalt, entfernt von den Seinigen, für ihn viel härter sein muß, als wenn er sie an seinem Gerichtsbezirk verbüßen kann. Referent Prinz Johann: Ich muß das Deputations- Gutachten gegen den Antrag des Herrn v.'Carlowitz'Mit einigen Worten in Schutz nehmen. Ich glaube/es isszunäW billig, das Objekt ins Auge zu fassen/ ' 'M''WhettM'hkÄ'^ön''Tn« ! jenigen Strafen- die über 8 Wochen Üsisteigen und Pochü'ntÄ s3 Monaten sind; alles Uebrige seigastz üÜßerBeträchtgWW, da die Strafen unter 8 Wochen ohnehin den GerichtsgefäM- nissen anheim fallen würden: Wenst ich dieses ins Auge fasse, so scheint das Objekt ein geringes zu sein, insbesondere, wenn bei den Eigenthumsvergehen diejenigen Verbrechen, die„über 8 Wochen gehen, nicht im GerichtsgesäNgnlß- sondern nm/Last- desgefängniß verbüßt werden sollen. Gewiß sind A ja vielleicht A der Verbrechen solche, di'e ür' EigenthüMsvergehen' bestehest: Diebstahl, Veruntraung, Betrug und Erpressung sind gewiß die allerhausigsten Vergehen, gegen welche alle andere zurück stehen ; Unter diejenigen Vergehen, die stoch in größerer Anzahl vorkommen, gehören die Injurien, namentlich' die Verbalinju rien/ und dann glaube ich dpch, daß es kaum zweckmäßig sein dürste, wenn Injurien im Landesgefangmß zu. verbüßen' seist
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