Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
würden. Wenn man die Strastabelle betrachtet, so sind die meisten jener Fälle so bestimmt, daß das Minimum unter 3 Monat steht. Was den Einwand betrifft, ob die von der De- putäüonzur §.214.-angenommene Bestimmung auch von der II. Kammer genchmigt werde, so habe ich bloß darauf aufmerk sam zu machen, daß man die Annahme der Z. II. nach dem Entwurf von der Annahme des Artikels 214. nach Maßgabe des.Deputations-Gutachtens abhängig machen kann,-und man dann immer- auf diesen PunctzurückkömmeN könnte,.wenn auch die II.-Kammer nicht beitritt. Es ist ferner entgegnet worden, daß in der Praxis aüs kurze Ärbeitshausstrafe selten werde erkannt werden; ich will das nicht unbedingt bestreiten, > obgleich ich von der Gewissenhaftigkeit unserer Richter vermuthe, daß sie strenge nach dem Gesetze bestrafen werden. Es kann aber die vorliegende Frage von keinem Einfluß sein. - Der Diebstahl über 10 KM muß unbedingt mit Ärbeitshausstrafe belegtwerden; derDicbstahl zu5 — ivLM känn mitGefäng- niß von8 Wochenf oder Ärbeitshausstrafe bis zu 3 Monat belegt werden. Also auch hier würde derv.Carlowitzische Antrag keine Verschiedenheit bewirken. Was ferner über die Transportkosten gesagt worden ist, so ist nicht zu leugnen, daß diese auch bei Ar beitshaus- und Zuchthausstrafe vorkommen, aber nur mehr öder minder. Cs ist klar, baß der Transportaufwänd, wenn alle Verbrechen im Arbeitshause verbüßt werden sollen, sich un gemein erhöhen würde. Sodann ist von dem Hm. Staats minister angeführt werden, daß dura- den, nach Befinden, wei ten Transport, die Strafe sich gewisser Maßen erhöhen werde. Diesen Grund erlaube ich mir der geehrten Kammer zu empfeh len, eben so aber auch noch die Betrachtung: wir haben der Verwandlung der Gefangnißstrafe in Handarbeitstrafe das Wort geredet; cs würde aber diese Strafe dann sehr erschwert ^Regierung nochmals in Schutz genommen, kann ich jetzt sehr kurz sein. Es ist vom Hrn. Staatsminister noch' einmal da rauf zurück gegangen'worden, daß die Transportirung der Verbrecher in das Landesgefängniß mit Kostenaufwand wer-l bunden sein werde, ja daß sie selbst eine Erschwerung der! Strafe enthalte, weil der Verbrecher mehrere Tage lang-auf der Hin- und Herreise werde zuzubringen -haben. Das ist nun zwar nicht in Abrede zü stellen,- allein die Folge davon wird die sein , daß der Richter, wenri ei erkennt,- schon diesem Umstand mit ins Auge fassen, mit berücksichtigen-wird;- in dem er es in der Hand hat, das niedrigere Maß der Strafe zu erkennen. Es wird also der Transport gewissermaßen als eine Erhöhung der Strafe in Anschlag kommen und die Be stimmung des Entwurfs wird dem Richter hierin vorschweben. Allein etwas ganz Anderes ist es mit meinem Gegengrunde; Es kaNN der Richter nicht wissen, ob vielleicht rin Amtsgefäng- niß weniger gut eingerichtet ist, als ein anderes, Hier also wird Ungleichheit der Strafe die Folge sein. Cs har fernen der Hr. Staatsminister darauf aufmerksam gemacht, daß schon zeither Gefangnißstrafett in Gerichtsgefängniffcn zur Vollstre ckung gekommen waren, die auf eine längere Dauer als auf 8 Wochen sich belaufen hatten. Nun, ich habe schon früher bemerkt, daß ich das einräumen müsse, nur habe ich die Falle als seltenere bezeichnet. Wenn aber der Hr. Staatsminister glaubt, daß er auf der andern Seite ein genügendes Entschä- digungsmittel dadurch biete, daß alle Strafen über 3 Monat fortan im Landcsgefängnisse verbüßt werden sollen, so muß ich offen bekennen, daß ich auf diesen Tausch nicht eingehen kann. Ich würde eher einen Sperling gegen ein Pferd ein tauschen. Ich halte also dafür, es sei mein Amendement von hoher Wichtigkeit. Ich weiß nicht, wie die hohe Kammer sich Dies würde gerade dazu-führen / daß der Richter auf gerin gere Strafe erkennen, und die Strafe dennoch in den Gerichts gefängnissen verbüßt werden müßte. Wenn der hochgestellte Herr Referent vvegeschlagsn hüt-, die Bestimmung über den N. Art. nur Unter der Voraussetzung zu kxeffen,- daß'der Vor schlag der-Deptttation zu Art. 214.- in der' Kammer durch ginge,-so habe ich . das der geehrten-Kammer zu überlassen. darüber entscheiden wird; darüber aber glaube ich mit mir im Klaren zu sein, daß, wenn mein Amendement nicht Geneh- ö migung findet, ich bei dem künftigen Namensaufrufe, obschon ungern, gegen das Gesetz zu stimmen mich genöthigt- sehen würde. ' . - - .. - Staatsministcr v. Könneritz: -Es hat der geehrte Ab- geordüete v. Carlmvitz unter andern angeführt, es würde der Richtet Ni Zuerkennung der Strafe schon Rücksicht nehmen auf den Transport und eine mildere Strafe erkennen; Nun werden, eben so aber auch die Anwendung der körperlichen Züchtigung, die ein großer Theil der Kammer für zweckmäßig erachtet hat. Endlich ist noch zu bemerken, daß der zu Be strafende in eine viel nachtheiligere Lage durch den Transport in das Landesgefängnlß versetzt werde. Es ist zwar erwähnt worden, daß eine Unterstützung von Seiten derAngehörigen des Züchtlings-nicht wünschenswerthffeift ich glaube jedoch,'ffle ist dem SträfzwM nicht- entgegen. - Die Göfängnißstmfe ist - zu . bettachten als simple Freiheitsberaubung. Es ist Jedermann erlaubt, im Gefängnisse sich! Genüsse zu verschaffen; warum! begreife ich nicht, wie dies möglich sein soll. Wenn der Rich- ihm also die'Unterstützung seiner Angehörigen entziehend So- i ter findet, daß drei Monat.Gefängmß die richtige Strafe, daß bann -dürfte 'dkefe-MrgsregenM' eine-nicht uMetzeutÄldeMeän-1 aber VM'TkrrrsM't'ü'öecharMrmd die. darauf zu verwendende dcrüng im Entwurf»hervorötinM-r-'E'Erden- Mmlich- ins Zeit-von v'iellrichtffechs TaM-für demHinwLgMd'vomglei- Men die Strafe züNnLßtze'n' 'Men/ - unwMdaS- der SiM! cher-LangerfM - ssoll- er der-geehrlen Kammer-sch! das stelle ichanhüm.'. >" § fckdaMräbzi'eMftund NaHMlchGiiMaßstllb'soll er dies thun? ' v. Earlo'witzr Ich habe mit Absicht die Gründender Negierung, Lie-im Bericht Vorgelegen ft nicht geradehin für unerheblich erklärt, ich habe ihnen nur andere Gründe höheren Gewichts'entgegen gestellt. ' Daß sich für die Ansicht der Re gierung Einiges sagenlasse, habe ich zugegeben; allein eben deshalb, -weil die Gründe,' die ich entgegen gestellt habe,- mir "weniger widerlegt worden zu sM scheinen- als die Gründe der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder