Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nisse oder im Gerichtsgefängnisse, darauf hat er keine Rücksicht zu nehmen. Wenn übrigens die Patrimonialgerichtsbarkeit ins Auge gefaßt worden ist, so ist nicht zu leugnen, daß auch die Deputation diesen Gesichtspunkt nicht außer Berücksichtigung gelassen hat; aus diesem ist hier der Vorschlag zu Art. 214. her vorgegangen, dem Sie Beifall geschenkt haben, aber weiter zu ge hen glaubte die Deputation nicht nöthig zu haben. Uebrkgens, glaube ich, wird der Unterschied gegen sonst und künftig nicht so bedeutend sein. MeineHerren, ich erwarte mit Gewißheit, daß nicht besondere Interessen Sie bei diesem Gegenstände leiten, son dern daß Sie ins Auge fassen werden, was auch der Hr. Staats minister für das Staatsinteresse und den Entwurf angeführt hat. Ich weiß zwar wohl, daß ich noch bei keiner Frage im ganzen Gesetzentwürfe so ungewiß über den Erfolg war, als bei der ge genwärtigen, aber so viel bin ich mir bewußt, daß ich nur nach reiflicher Erwägung aller Umstände mein Gutachten abgegeben habe und mit voller Ruhe des Gewissens aus reiner Ueberzeu- gung abstimme. Präsident: Es ist vorhin von Sr. Königl. Hoheit der Antrag gemacht worden, daß die Annahme des I. Satzes im Artikel II. von der Annahme des Artikel 214. abhängig zu ma chen sei, und ich frage die Kammer: Ob sie diesen Antrag un terstütze; Wird-nicht unterstützt. Präsident: Ich würde nun überzugehen haben auf die Frage wegen Annahme des Antrags des Hm. v. Carlowitz, welcher nämlich dahin geht, daß in der I. Zeile des Artikel I I. statt der Worte „3 Monaten" gesetzt werde: „8 Wochen." Ich frage die Kammer: Db sie diesen Antrag annehme? Wird mit 21 gegen 13 Stimmen bejaht. Referent Prinz Johann trägt Art. 215. des Gesetzent wurfs vor, welcher also lautet : „Ist ein Diebstahl an einer Sache begangen worden, woran dem Entwender ein Miteigenthum oder ein Miterbrecht zusteht, so ist bei der Strafbestimmung nur derjenige Betrag zu berück sichtigen, welcher nach Abzug des dem Diebe zustehenden Theils übrig bleibt." Von der Deputation war hierzu Nichts zu erinnern ge wesen, und es wird sodann derselbe nach erfolgter Fragstellung einstimmig angenommen. Vom Referenten wird nächstdem bemerkt, daß zwei Amendements vom Secretair Hartz und Bürgermeister Schill eingegangen seien, welche die Aufnahme des von der Deputa tion der II. Kammer vorgeschlagenen Zusatzartikels 215 b. be antragen. Dieser lautet: „Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Dieb die Sache an sich genommen hat." Bürgermeister Schill: Es dürfte wohl, da selbst der Kö nigliche Commissair sich einverstanden erklärt hat, nicht viel zur Ausführung des Antrags gesagt werden können. Bei der geringen Strafe, die jetzt auf den Diebstahl gesetzt worden ist, muß wohl wünschenswert sein, daß nicht mehr so viel, wie früher, zur Vollendung des Verbrechens gehöre, daß na mentlich wegfalle: „die Bringung in Gewahrsam." Und dieses ist es, was ich durch den Zusatz bezweckt habe, indem der Diebstahl für vollendet betrachtet werden soll, sobald der Dieb die Sache an sich gebracht hat. Früher gehörte noch da zu die Bringung in Gewahrsam. Die Praxis hatte.früher diesen erweiterterten Begriff wahrscheinlich um deswillen auf gestellt, weil die Strafen wohl zu hart erschienen. Jetzt ist dies nun nicht mehr der Fall, und so schien es angemessen, diesen Begriff enger zu fassen. Seer. Hartz: Ueber die Sache selbst sind gewiß alle Theile einig. Die Regierung hat sich darüber in den Moti ven ausgesprochen, sie nimmt das „Bringen des Gestohlnen in Gewahrsam" nicht mehr zum Kriterium des vollendeten Verbrechens an. Sie hat nun angenommen, daß die Defi nition, die der Art. 214. von dem Verbrechen des Diebstahls ausspricht, dies deutlich genug ausdrücke. Ich gebe zu, daß dieser Sinn in der Fassung des Artikels liegt, und daß er darin wohl zu finden ist, auch daß die vorgelegten Motiven und die Kammerverhandlungen am Ende genügen können, um den Richter außer Zweifel zu setzen, was man beabsich tigte. Es ist jedoch neuerlich schon bemerkt worden, daß die Motiven und Kammerverhandlungen nicht stets jedem Richter zur Hand sein werden, und da die bisherige Praxis die Vol lendung des Diebstahls erst durch das Bringen in Gewahrsam als Grundsatz aufstellte, diese Norm aber in Sachsen so tief eingewurzelt ist, daß es einer bestimmten Anordnung bedarf, wenn beim Abgehen davon nicht Jrrthümer entstehen sollen, übrigens die hohe Staatsregierung selbst sich mit dem Zusatz artikel einverstanden erklärt hat, so sollte ich glauben, dass es nicht schaden dürfte, diese Ausatzparagraphe auch bei der l. Kammer anzunehmen. Präsident: Da beide Amendements zusammen fallen, indem sie beide zur Absicht haben, die von der Deputation der II. Kammer beantragte Zusatzparagraphe 215 b. anzunch- men, so glaube ich auf beide zugleich die Untcrstützungsfrage richten zu dürfen. Ich frage die Kammer: Ob sie dieselben unterstütze? Werden ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Ich muß gestehen, daß ich die vorgeschlagene Gesetzparagraphe für einen Pleonasmus halte. Man nehme den Gesetzentwurf zur Hand und vergleiche Art. 214., so wird man finden, daß dieselben Worte dort stehen, und sie würden hier also nur wiederholt werden. Der Gesetz entwurf bestimmt den Thatbestand dahin, daß eine Person Etwas an sich nehme, es heißt: „Wer wissentlich eine fremde, bewegliche Sache u. f. w. — an sich nimmt" (siehe Nr. 59. dieses Blattes Seite 842.). Also schon diese Fassung schließt den ältern Grundsatz ganz aus. Wenn wir also in einer neuen Paragraphe sagen: „der Diebstahl ist für vollendet an- zusehen rc." (s. ob.) so sagen wir Dasselbe. Es steht auch der Oeko- nomie des ganzen Gesetzbuchs entgegen, welches in sehr seltenen und nur Ausnahms-Fällen über Vollendung des Verbrechens besondere Bestimmungen enthält. Domherr v. Günther: Ich kann zugeben, daß der be antragte Zusatz an und für sich nicht nothwendig sei, dessen un geachtet muß ich ihn für zweckmäßig erklären und es
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder