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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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86S beizutrelen, die beim ganzen XU. Kapitel überhaupt höhere Strafen in Vorschlag gebracht hat. 0. Großmann: Ich möchte doch für das Gutachten der Ü. Kammer mich erklären. Man hat bis jetzt fo viel auf die Böswilligkeit und die besondere Verwerflichkeit der Motiven bei der Ausübung der Verbrechen gegeben. Diese tritt nun hier vollkommen ein. Wer in eine Kirche einbricht, zeigt doch eine Ruchlosigkeit der Gesinnung, die Allen verwerflich sein muß, indem er das für ganz gemein hält, was Men heilig ist, wenn schon das Kirchenvermögen nicht so betrachtet wird. Allein bedenkt man die Bestimmung des Vermögens, so hat dieses zum Zweck gerade hier, die Aufrechthaltung des Kultus zu bewerkstelligen, als auch für den öffentlichen Unterricht wirksam zu sein; also verdient auch das in den besondern Schutz des Staates genommen zu werden. Königl. Commiffair 0. Groß: Ich muß darauf aufmerk sam machen, daß nach demDeputations-Gutachten der!!. Kam mer eine Herabsetzung der Strafe beabsichtigt wird. v. Großmann: Die Rede ist nicht von Herabsetzung der Strafe, sondern daß das Kirchenvermögen zur Erhaltung des Kultus und zur Beförderung des Schulunterrichts in Schutz genommen werden möge. Königl. Commiffair v. Groß: Das geschieht schon durch den Entwurf und in höherer Maße, als nach dem Gutachten der Deputation der II. Kammer beantragt worden ist. Auch soll ja die Entwendung des Kirchenvermögens aus der Kirche höher gestraft werden, als ein gemeiner Diebstahl, nur nicht in dem Maße, als wenn eine zur Ausübung des Gottesdienstes selbst gehörige Sache gestohlen wird; dahingegen das Deputations- Gutachten der H. Kammer die Strafe in beiden Fallen herab setzen will. Bürgermeister Schill: Ich erkläre mich auch zufrieden und lasse meinen Antrag fallen, da dergleichen Entwendungen unter die ausgezeichneten Diebstähle gehören müssen. 0. Großmann: Dann nehme ich das Amendement'als das meinige wieder auf. Bürgermeister Nitterstadt: Ich könnte mich diesem An - trage nicht anschließen, denn es scheint eine Abstufung nöthig zu sein zwischen geheiligten Gegenständen, die zum Gottesdienst gebraucht werden, und zwischen bloßen Geldmitteln, wenn sie entwendet werden. Um deswillen scheint es mir, als habe der Gesetzentwurf die richtige Abstufung getroffen, indem er, wenn bloß den Kirchen gehörige Geldmittel entwendet werden, schon eine höhere Strafe als beim gemeinen Diebstahle, bei der Entwendung heiliger Gefäße u. dergl. aber eine noch höhere Strafe eintreten läßt, und es würde damit wohl auszukom men sein. V. Großmann: Es ist bloß in Hinsicht auf die Bestim mung der heiligen Gefäße und des Kirchenvcrmögens der Unter schied, daß jene unmittelbar, diese mittelbar zur Ausübung des Kultus gebraucht werden. Will man also diesen Unterschied brauchen, so muß ich freilich diese Abstufung anerkennen; allein ich glaube, nach dem Praktischen Begriff sind'sie nicht unter schieden. Secretair Hartz: Ich weiß nicht, ob v. Großmann dar über ganz klar ist, worin die Verschiedenheit der II. Kammer stallsindeü Siegelst in ihrem Gutachten dahin, eine Erhöh ung der Strafzeit nicht eintreten zu lassen, sondern nur nicht unter 3 Monaten Arbeitshaus erkennen zu lassen. Nach dem Gesetz entwürfe würde das Minimum zwar 2 Monat Arbeitshaus sein, jedoch stets eine Erhöhung der gewöhnlichen Strafen eintreten können. Es scheint mir also, daß der Zweck des v. Großmann durch unsere Fassung viel mehr, als durch die Fassung der Ik. Kammer erreicht wird, denn bloß in dem Minimum hat die Ik. Kammer eine Erhöhung, aber in der Sache selbst straft der Gesetzentwurf höher, als die Deputation der H. Kammer. v. Großmann: Ich sehe wohl ein, daß in dieser Hin sicht bei der Strafe eine größere Strenge sichtbar ist; ich wünschte nur die Gleichstellung des Kirchcnvermögens und der übrigen zum Kultus gehörigen Gefäße. Präsident: Ich glaube zuvördest die Frage auf die von der Deputation sub s. (f. oben.) zu Art. 216. beantragte Ver änderung, daß hier ebenfalls die Strafe aufs Jahre Zuchthaus zu erhöhen, richten zu dürfen. Ich frage daher die Kammer: Ob sie diesem Vorschläge beitrete? Wird einstimmig be jaht. Nun würde ich vielleicht auf das vom Hm. v. Großmann wieder aufgenommeneAmendement zurückzukommen haben. Ich frage daher die Kammer: Ob sie dieses annehme ? Wird von 19 gegen 10 Stimmen ab gelehnt. Der Präsident stelltsodann die Fragen: Ob die Kam mer dem Vorschläge der Deputation zu Artikel 216. sub. b. (s. oben vorstehende Seite) beitrete? Einstimmig Za! und: Ob nun die Kammer den so veränderten Artikel 216. selbst annehme? Wird ebenfalls einstimmig bejaht. Artikel 217. lautet: „ Wei der Entwendung von Sachen aus Gräbern oder Grabstätten findet Arbeitshausstrafe von wenigstens Drei Mo ten statt. — Die Entwendung von Leichnamen «Ns den Gräbern ist mir drei- bis sechsmonatlichem, und, wenn sie von Todten- gräbern oder andern dabei bestellten Aufsehern verübt worden, mit sechsmonatlichem bis einjährigem Arbeitshause zu bestrafen." Bon der Deputation ist hierzu bemerkt worden: e) In dem ersten Satze des Art. 217. tritt ein gleiches Be denken für den Fall unter 1. ein, in dem Falle unter 2. würde aber, da 3 Monate Arbeitshaus das Maximum für ihn bildet, eine absolut bestimmte Strafe eintreten. Hier möchten also ebenfalls die Falle unter 1. und 2. combinirt und für dieselben ein erhöhtes Maximum, wie im vorigen Artikel, bestimmt wer den. Es möchte daber heißen, statt: „Arbeitshaus — statt": „schon in den Fällen Art. 214. unter 1. und 2. Arbeitshaus von 3 bis 6 Monaten, in dem Falle unter 3. mindestens 3 Monate Arbeitshaus statt." Freiherr v. Bi ed erman: Ich habe aufdenzweiten Satz dieses Artikels einen doppelten Antrag zu stellen,, einen haupt sächlichen und einen eventuellen. Der hauptsächliche Äntrag geht dahin, daß der ganze zweite. Satz wegfalle. So viel ich weiß, ist die Entwendung von Leichnamen in Sachsen seither
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