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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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als ein unbedingtes Verbrechen nicht betrachtet worden, und ich weiß nicht, ob es gut sein dürste, daß jenes Verbrechen durch das Gesetz erst als solches anerkannt und dadurch selbst ins Leben eingeführt werde. Sollte aber dieser Antrag Bedenken finden, so würde ich wich veranlaßt sehen, eventuell einen zweiten zu stellen, nämlich den, daß dieser Punct, wie er hier steht, in Wegfall gebracht und wo anders eingeschoben werden möchte. Es scheint mir nicht unter das Kapitel zu gehören, wel ches von Verbrechen gegen das EigenthuM handelt, wo im Art. 214. der Diebstahl so definirt ist: „wer wissentlich eine fremde be wegliche Sache, ohne Einwilligung des Eigenthümers an sich nimmt rc." Nun möchten aber Leichname nicht darunter zu verstehen sein, indem das Leben des Menschen ein integriren- der Theil desselben ist; er gehört also dem Wesen an und kann daher nicht Eigenthum eines Andern sein; eben so glaube ich auch nicht, daß er durch die Trennung der Seele nun mehr ein Gegenstand des Eigenthums werden könne. Würde man dieses Bedenken für richtig finden, so dürfte dieser Punct viel leicht einen schicklicheren Platz im XVII. Kapitel, wo von der Ver letzung der Sittlichkeit die Rede ist, finden und namentlich nach tz. 305. eingeschaltet werden. Präsident; Das Amendement des Herrn Amtshaupt mann v. Biedermann ist ein doppeltes. Ich würde zuerst das Hauptamendement vorzubringen haben, weil auf das andere nur dann überzugehen sein wird, wenn Ersteres nicht angenom men wird; dieses geht nun dahin, daß der zweite Satz des Ar tikels 217. ganz wegfallen möchte. Ich frage die Kammer: Ob sie dieses Amendement unterstütze? Findet nicht ausrei- ,chende Unterstützung. , Nun würde ich auf das zweite Amendement überzugehen haben, welches dahin geht, daß der fragliche Satz hier in Wegfall kommen und einen schicklichem Platz im XVH. Kapitel bei Art. 305. finden möchte. Ich frage ebenfalls: Ob die Kammer dasselbe zu unterstützen gemeint sei? Wird nichtunterstützt. Es dürfte nun zu dem von ' der Deputation zum ersten Satze des Artikels 217. abgegebenen Gutachten unter«, (s. ob. S. 862.) überzugehen sein. Wenn Nie mand hierzu Etwas zu bemerken findet, so habe ich dieKammer . zu fragen: Ob sie dasselbe annehme? Einstimmig Ja! und: Ob sie mit dieser Veränderung den Artikel 217. selbst annehme? Wird einstimmig bejaht. Artikel 218. lautet: , „Nicht weniger tritt statt des Gefängnisses Arbeitshaus strafe nicht unter Drei Monaten, und statt der Arbeitshausstrase Zuchthausstrafe zweiten Grades bei allen Entwendungen ein, . welche zu der Zeit dringender Gefahren, wodurch die sichere Ver- . Währung des Eigenthums erschwert wird, verübt werden." Die Deputation bemerkt: 3) Aehnliche Schwierigkeit würde sich bei Art. 218. erge ben, es möchte Daher hier gesetzt werden statt „statt des Ge fängnisses— Grades": „in den Fällen unter 1-, 2. und 3. Ar beitshaus von 3 Monaten bis 3 Jahr Zuchthaus 2. Grades, ia den Fällen unter 4.1 — 8 Jahr Zuchthaus 2. Grades rc." Da die Kammer zu demselben Nichts zu bemerken findet, so stellt der Präsident die Frage: Ob die Kammer diesen Artikel anzunehmcn gemeint sei? Wird einstimmig be- jaht. - ' Referent Prinz Johann tragt nun Artikel 219. des Gesetzentwurfs vor: „Jede Entwendung, die durch Eröffnung verschlossener Gebäude oder Behältnisse mit Diebsinftrumenten oder durch ge waltsames Erbrechen derselben ausgeführt wird,, ist bei einem Betrage bis zu Zehn Thalern mit Arbeitshaus von Zwei Mo naten bis zu Einem Jahre, bei einem Betrage über Zehn Tha- ler bis mit Fünfzig Thalern mit Arbeitshaus von Acht Monaten bis zu Drei Jahren, und bei einem Betrage über Fünfzig Tha- ler mit Zuchthaus zweiten Grades von Zwei Jahren bis zu Sechs Jahren zu bestrafen." Hierzu hat . die Deputation folgende Fassung vorgeschla gen: „Jede Entwendung —ausgeführt wird, ist mit Arbeits haus von 3 Monaten bis 3 Jahren oder Zuchthaus 2. Grades bis 8 Jahre zu ahnden. Als Zumessungsgrund gilt hierbei der Betrag des Entwendeten und die Gefährlichkeit der Handlung." Demnächst sind von mehreren geehrten Mitgliedern, den Herren Bürgermeistern Schill, Hartz und Wehner Amende ments eingegangen, welche einstimmig dahin gehen, den von der Deputation der ll. Kammer beliebten Zusatz hier aufzuneh men. Dieser lautet so: . „oder durch nächtliches Einsteigen, oder dadurch ausgesührt wird, daß der Dieb sich, um zur Nachtzeit zu stehlen, in be wohnte Gebäude eingeschlichen hatte, oder hatte einschließen lassen, ist rc." Referent: Es soll sonach das Einsteigen oder Einschlei chen dem Einbrüche noch zur Seite gestellt werden. Die De putation hat diesen Gegenstand vielfach inBerathung gezogen; mehrere Mitglieder haben sich dieser Ansicht hingeneigt, andere sind jedoch wieder anderer Meinung gewesen. Bürgermeister Schill: Es ist schon gestern bei Art. 214.: mehr als eine Stimme laut geworden, daß die Straferhöhung, die von unserer-Deputation ausgegangen sei, denn doch bei ein zelnen Strafbestimmungen auf den Diebstahl noch zu niedrig gefunden würde. Es ist bei den Vorschlägen der Deputa tion verblieben, und ich glaube, daß'wir nunmehr die Strenge, welche den gefährlichen Diebstahl bildet, ausscheiden müssen von dem gewöhnlichen Diebstahl, und daß daher der Diebstahl, der die Staatsbürger mit einer größer» Gefahr bedroht, härter bestraft werden müsse, als derjenige, wo eine solche Gefahr nicht vorhanden ist; daher glaube ich, daß der durch den Zusgtz der Deputation der ll. Kammer getroffene Fall des nächtlichen Einsteigens, wo sich Einer in bewohnte Gebäude eingeschlichen hat, um des Nachts zu stehlen, unter diejenigen Fälle gehören dürfte, welche eine größere Gefahr herbeiführen und mithin eine härtere Strafe verdienen. Secr. Hartz: Ich habe mir erlaubt den Antrag zu stel len, jedoch nur unter der Veraussetzung, daß der Vorschlag unserer Deputation werde angenommen werden, und diese Voraussetzung allein ist es auch, unter welcher ich die aus dem Deputations-Gutachten der H. Kammer entlehnten Worte > in unsere Paragraphe mit ausgenommen zu sehn wünsche.
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