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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Jemand zufällig in eine Stube kommt und eine Gelddüte weg nimmt, und wo Jemand des Nachts sich einschleicht und stiehlt, ein großer Unterschied. Aber dann wird der Richter bei An wendung des Art 214. die höhere oder mindere Strafe innerhalb des gesetzten Strafmaßes nach der Gesetzwidrigkeit des Willens schon bemessen. Eben so groß ist übrigens der Unterschied, ob Jemand sich einschleicht oder aber gewaltsam einbricht, und es ist daher gleich bedenklich, beide Arten in eine Klasse zu setzen. v. Welck: Die von der Regierung gegen das Amende ment aufgestellten Bedenken scheinen mir lediglich alle daher zu kommen, daß in dem Zusatzartikel der Deputation der II. Kammer das Wort „ nächtliches " erwähnt ist. Es würden sich dieseBedenken dadurch heben, daß das Wort „nächtliches" weggelassen würde. Insofern würde ich mir erlauben, ein Sousammdement zu stellen, welches dahin ginge, zu sagen : „oder durch Einsteigrn, oder dadurch ausgeführt wird, daß" rc. Die Hauptabsicht der Antragsteller geht dahin, daß eben das Einsteigen und Einschleichen einen durchdachten Plan voraus setzt, der harter bestraft werden soll. Es kann eben so gut am Tage als des Nachts dieser Plan ausgeführt werden, je denfalls liegt eine böswillige Absicht vor. Domherr v, Günther: Auch ich müßte mich gegen'ei nen dergleichen Zusatz erklären; durch solche Kasuistik wird es dem Richter fast unmöglich gemacht, sich zu bestimmen, was er in einzelnen Fällen erkennen solle. So ist z. B. der Be griff des Einsteigens ein solcher, der auf den ersten Anblick ganz außerordentlich plan zu sein scheint, und dessen ungeachtet kommen in dieser Beziehung nicht selten in der Wirklichkeit Fälle vor, die den Richter in große Verlegenheit setzen. Was heißt Einsteigen? Wenn Jemand durch ein, eine halbe Elle über den Boden erhabenes offenes Fenster eingestiegen ist, um aus der Stube Etwas zu stehlen, ist er deshalb zu bestrafen als Einer, der eingestiegen ist? Eben so und fast noch mehr findet diese Unbestimmtheit statt in Bezug auf das Ein schlei ch en. Hat Derjenige sich eingeschlichen, der vielleicht ziem lich hörbar m ein Haus eingetreten ist und gefragt hat, ob der oder jener in her vierten Etage wohnt, und nun die Treppe hinauf gegangen, aber nicht in die vierte Etage geht, sondern alle Etagen untersucht, ob eine Stube offen steht und Gelegenheit ist, um Etwas wegzunehmen. Ja selbst der in der Para- graphe bemerkte Begriff des Erbrechens hat in seiner prakti schen Anwendung bedeutende Schwierigkeiten. Was heißt Erbrechen? Versteht man darunter jedes Aufmachen des Ver schlossenen ohne Schlüssel, oder dieAnwendung einer gewissen, schon bedeutenden Gewalt? Wenn Jemand ein mit einem Häkchen verschlossenes Tabakskästchen aufmacht, kann man ihn beschuldigen, es erbrochen zu haben oder nicht? Wenn es ferner heißt: „durch Oeffnung verschlossener Gebäude oder Behältnisse" rc., so entsteht die Frage: Was sind verschlos sene Behältnisse? Sind darunter nur Stuben, Kam mern und dergleichen Lokale, oder auch andere Dinge, z. B. Koffer, Kasten, Kassen rc. gemeint? Etwas ganz Anderes, weit Richtigeres wäre es, wenn man bloß im Allgemeinen hätte unterscheiden wollen, ob Jemand des Stehlens halber in ein Haus eingegangen sei oder nicht- Aber je mehr wir in das Detail gehen, desto schwieriger wird die Sache, und desto unmöglicher für den Richter, in einzelnen Fällen den Willen des Gesetzgebers zu erkennen. Ich widerrathr daher alle auf dergleichen einzelne Fälle sich beziehende Zusätze. Präsident: Der Herr Amtshauptmann v. Welck hat ein Sousamendement gestellt, welches dahin geht, das Wort „nächtlich" in Wegfall zu bringen- Ich .frage die Kammer: Ob sie dasselbe zu unterstützen gemeint sei? Wird nicht unterstützt- Bürgermeister Schill: Wenn andere Redner vor mir gesagt haben, daß es gleich sein werde, so muß ich doch dar auf bemerken, daß in den Fällen des Diebstahls- wo solcher durch Einsteigen geschieht, doch immer eine größere Gefahr für die Bewohner herbeigeführt wird, als durch den einfachen Diebstahl. v. Metz sch : Ich muß noch eine Bemerkung machen, daß es wohl zweckmäßig wäre, das Wort „bewohnt" ganz auszu lassen und dafür zu setzen „verschlossen"; es könnte doch auch Jemand in einem Waarenlager oder einer Scheune einsteigen. Ich stelle es als ein Unteramendement. v. Welck: Ich habe dagegen nur zu bemerken, daß man sich in ein verschlossenes Gebäude nicht einschleichen kann. Präsident fragt: Ob das Amendement Unterstützung finde? Geschieht nicht ausreichend. Staatsminister v. Könneritz: Es ist schon von mehre ren Abgeordneten richtig bemerkt worden, welche Schwierig keit es habe, den Begriff des Einschleichens mit der Absicht, des Nachts zu stehlen, zu constatiren. Von welchen Zufällen wird hier die höhere Strafe abhängeni Z. B. wenn irgend Jemand an ein Gartenhaus kommt, er findet die Thüre nicht verschlossen, macht sie auf und stiehlt, so wird er wegen ein fachen Diebstahls bestraft. Findet er das Fenster offen und er beugt sich über die Brüstung, um Etwas zu erlangen, so wird er ebenfalls nur als einfacher Dieb bestraft; sobald er aber den Fuß über die Brüstung setzt, so ist er eingestiegen. Soll nun der Dieb deswegen härter bestraft werden? Ich finde keinen Unterschied, der eine härtere Strafart rechtfertigen könnte. Secr. Hartz: Es ist doch ein wesentlicher Unterschied; denn er ist doch in keiner andern Absicht gekommen, als um zu stehlen. Präsident; Ich habe jetzt die Frage zu stellen: Ob der von der Deputation gemachte Vorschlag, (s. oben), von der Kammer angenommen werde? Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann: Ich gestehe, daß mir das Be denken gegen den Zusatz nicht unbegründet scheint. DerBegriff des Einsteigens laßt sich vielfach deduziren; am besten wohl so: daß der Eingang durch eine Oeffnung erfolgt ist, die nicht dazu bestimmt war. Es scheint mir das Einschleichen eine schwere
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