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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Definition zu sein. Man muß aber den Begriff des qualisizir- ten Diebstahls nicht allzuweit ausdehnen. Für den gewöhnli chen Diebstahl bliebe sonst Nichts übrig. Wollte man hier einen qualisizirten Diebstahl auf dem Felde, auf der Straße u. s. w. annehmen, was bliebe dann noch für dengewöhnlichen Diebstahl übrig ? Ich bin daher der Meinung, daß man das Gebiet des er stem nicht zu weit ausdöhne. Präsident: Ich habe nun noch die Frage zu stellen aufdas vorhin unterstützte und von den Hrn. Bürgermeister Wehner und Hartz gestellte Amendement, welches aufdas Einschieben des Vor- schlags der Deputation der H. Kammer gerichtet ist, und frage die Kammer: Ob sie dieses Amendement annehme ? Wird mit 20 gegen 9 Summen verneint, und ist somit der Artikel selbst als angenommen zu betrachten. Art. 220. lautet: > „Markt- und Taschendiebe sind, wenn auch der Betrag des Gestohlnen die Summe von Zehn Thalern nicht übersteigt, mit Arbeitshaus bis zu Vier Monaten zu belegen." Da hierzu kein Amendement «»gegangen, stellt der Prä sident die Frage: Ob die Kammer den Artikel 220. des Ge setzentwurfs annehme? Wird einstimmig bejaht. Nun hatten die Bürgermeister Wehner, Schill und Hartz die Annahme des von der Deputation der H. Kammer vorgeschlagenen Zusatzartikels 220 b. beantragt, welcher lautet: „Als ein eigenthümlicher Erschwerungsgrund ist es zu be trachten, wenn der Diebstahl am Vieh auf der Weide, im Pferch oder im Triebe, an Bienenstöcken, an landwirthschaftlichen Ge- räthschaften, im Freien, an Hof- und Garten - oder andern Be friedigungen, an Bleichstücken und andern Gegenständen, welche ohne besondere Verwahrung der öffentlichen Sicherheit anver traut werden müssen, begangen worden ist. Dergleichen Dieb stähle sind in keinem Falle mit einer geringem als IMgiger Ge- fangnißstrafe zu ahnden." Bürgermeister Schill: Ich würde einen Zusatz hiervor schlagen, daß die Feldfrüchte mit eingeschaltet würden; denn es ist der wesentliche Zweck, die Sicherung derselben durch diese Paragraphe herbeizuführen. Ich halte daher diese Ausdehnung fürnöthig. Referent Prinz Johann: Es sind doch wohl die Feld früchte auf dem Felde darunter gemeint. Bürgermeister Schill: Zur Unterstützung habe ich nur das anzuführen, was in der II. Kammer über die Ueberhandnahme der Felddiebstahle gesagt worden ist. Ich beziehe mich aufdas, was von mehrer» Mitgliedern in dieser Beziehung gesprochen worden ist. Da die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung anerkannt wird, so empfehle ich die Annahme meines Amende ments. Präsident: Zuvörderst habe ich die Kammer zu fragen: Ob sie das Amendement, welches dahin gestellt ist, den Artikel 220 b. der Deputation der II. Kammer anzunehmen, unterstütze ? Dies geschieht ausreichend. Unddannhäbe ich die Unterstütz ungsfrage auf das Unteramendement zu richten, daß auf einer beliebigen Stelle die Worte: „Feldfrüchte aufdem Felde" einge schaltet werden sollen. Unterstützt die Kammer dieses Untera mendement? Geschieht ausreichend. Ref. PrinzJohann: Die Frage, welche vorliegt, ist von nicht geringer Wichtigkeit. Es ist nicht zu verkennen, daß nach den Erfahrungen aus allen Theilen des Landes diese erwähn ten Diebstähle überhand nehmen; die Debatte in der II. Kam mer hat hierüber das gehörige Licht verbreitet. Gleichwohl würde es mir scheinen, daß durch die Bestimmungen, welche vorgeschlagen werden, die Sache noch schlimmer wird. Wor auf kommt es an bei Bestrafung der Felddiebstähle? Kommt es auf eine höhere Bestrafung an, oder auf die Schnelligkeit, die Sicherheit und Kürze des Untersuchungsverfahrens? Ich gebe auf Letzteres mehr als auf das Erstere. Es steht aber noth- wendig ein kurzes Untersuchungsverfahren mit einer hohen Strafe in: umgekehrten Verhältniß. Je höher die Strafe ist bei dem Minimum, je weniger kann man ein summarisches Verfahren eintreten lassen, und je niedriger die Strafe ist, desto eher ist es möglich. Ich glaube also, durch die Annahme des Antrags wird der gewünschten Sicherheit mehr entgegen ge wirkt, als diese befördert. Ferner bemerke ich noch, daß bei diesen Diebstählen Fälle denkbar sind, wo eine I4tägige Ge- fängnißstraft hart sein würde. Man nehme an> es habe Je mand ein Paar Kartoffeln gestohlen, so würde er gleich mit 14 Tagen Gefangniß bestraft werden, obschon das Objekt vielleicht nicht 2 Groschen werth ist. Ich glaube, daß die Besei tigung dieser Felddiebstähle am besten erreicht wird, wenn ein geeigneter Antrag bei dem Gesetz über das Verfahren in Cri- minalsachen gemacht wird. Es scheint mir auch eine Anwen dung der Straft dem so sehr verschrieenen Art. 20. bei Gegen ständen dieser Natur ganz angemessen zu sein. Bürgermeister Wehner: Eine Verschärfung der Strafe bei dieser Art Diebstählen scheint nothwendig zu sein. Das ist in allen Beziehungen, auch bei neueren Diskussionen über die sen Gegenstand in der It. Kammer anerkannt worden. Gegen stände, welche aus dem Grunde keinen Schutz haben, weil man sie vor Dieben nicht sichern kann, verdienen also wohl hauptsächliche Beachtung, und wenn km Gesetzentwürfe diese übergangen sind, und eine verschärfte Strafe auf Diebstähle der Art nicht gesetzt worden ist, so scheint es mir, daß man solche nicht füglich mit Stillschweigen übergehen könne, da es schon ein im ganzen Volke angenommener Grundsatz ist, daß solche Diebstähle eine härtere Ahndung verdienen, als alle andern. Ich sollte meinen, daß kein Bedenken dagegen wäre, diesen Zusatzartikel mit aufzunehmen. König!. Commissair v. Groß: Der möglichste Schutz des landwirthschaftlichen Eigenthums ist gewiß sehr zu wün schen. Es ist aber schon von dem hochverehrtenReferenten erwähnt worden, daß solcher durch die vorgeschlagene Straferhöhung nicht erreicht wird. Ein solcher Schutz wird gewiß weit eher erreicht durch schnelle Vollziehung der Strafen und durch ge nügsame polizeiliche Aufsicht. Ueberhaupt ist zu erwägen, daß bei Bestimmung derjenigen Diebstähle- welche als ausgezeich net betrachtet werden sollen, ein doppelter Gesichtspunct an genommen werden kann; einmal die Besiegung eines größern Widerstandes bei der Ausführung, aus der andern Seite aber
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