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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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die erleichterte Gelegenheit in Hinsicht auf den weniger mog- lichen Schutz des fremden Eigenthumes. Bei der Abfassung des Gesetzentwurfes hat man die erstere Ansicht festgehalten, da eine größere Gesetzwidrigkeit des Willens bei dem Thäter vorauszusetzen ist, welcher bei der Ausführung des Diebstahls eine größere Beharrlichkeit und Geschicklichkeit in Besiegung der entgegenstehenden Schwierigkeiten an den Lag legt. Wollte man aber auf der andern Seite auch solche Diebstähle als ausgezeichnet bestrafen, welche wegen der sich darbietenden Gelegenheit leichter auszuführen sind, so würde eine Inkonse quenz in das Gesetz gebracht werden, und ich halte die Annah me des Amendements nicht empfehlenswerth. v. Carlo witz: Daß Etwas geschehen muß, das ist auch meine feste Ueberzeugung. Der Gesetzentwurf selbst thut Nichts, um diesen Entzweck zu erreichen, und nur deshalb Hat sich auch der Bürgermeister Schill bewogen gefunden, ein Amendement nach dem Vorschläge der jenseitigen Deputation darauf zu stellen, daß die Strafe bei Entwendungen derarti ger Gegenstände erhöht werde. Ob übrigens dieses Auskunfts mittel ein geeignetes sein sollte, das möchte ich nicht unbedingt mit Za beantworten. Ganz unbegründet scheint mir das Bedenken nicht, das der hochgestellte Referent hervorgehoben hat. Allein wenn auf der andern Seite von eben demselben Mitgliede darauf hingewiesen worden ist, daß hier vielleicht die Strafverwandlung des Art. 20. eine angemessene Wirkung äußern werde, so muß, obschon sich in der Hauptsache die Anwendbarkeit jenes Artikels nicht verkennen läßt, ich doch auf die Schwierigkeiten aufmerksam machen, die jene Strafver wandlung hin und wieder in der Meinung des Richters, wenn auch nicht in der Meinung des Gesetzgebers, leider finden dürfte, und fast muß ich besorgen, daß auch bei Felddieben jenes Mittel selten zur Anwendung kommen werde. Es giebt aber auch einen andern Weg, auf welchem man zu demselben Zwecke vielleicht gelangen könnte, der dem Antragsteller vorge schwebt hat. Es wäre vielleicht rathsam, Felddiebstähle und überhaupt alle diese Diebstähle, die hier in dem Zusatzartikel erwähnt sind, zum Gegenstände eines besondern, auf die hier vorhandene Eigentümlichkeit der Verhältnisse Rücksicht neh menden Gesetzes zu machen, wie dies mit dem Forstdiebstahle ge schehen soll. Ein solches Gesetz müßte nicht nur die Stra fen bestimmen, sondern auch nebenher über das Verfah ren Vorschriften enthalten und würde gewissermaßen für ein Criminalgesetzbuch das sein, was für ein Civilgesetzbuch ein Gesetz über geringfügige Rechtssachen sein würde. Wollte man dieser Ansicht beipflichten, so würde man hier diese Gat- tung von Diebstählen ganz auszuscheiden und sie auf ein be sonderes Gesetz zu verweisen haben, vielleicht auf dasjenige, das über Forstdiebftähle noch während des jetzigen Landtags zu erwarten ist. Allein mit Amendements bin ich gewohnt, vorsichtig zu -Werke zu gehen. Ich will daher für meine Am sicht ein bestimmtes Amendement nicht stellen, sondern es ge ¬ nügt mir, die Aufmerksamkeit der Kammer auf diesen Gegen stand gelenkt zu haben. Bürgermeister Schill: Ich würde damit einverstanden ein, wenn der jetzt besprochene Gegenstand in ein besonderes Gesetz in Gemeinschaft mit den Forstdiebstählen kommt, und würde dann das Amendement der ll. Kammer nicht zu dem meinigen gemacht haben, vielmehr den Antrag, wie ihn Herr v. Carlvwitz beabsichtigte, gestellt haben, wenn nicht von Seiten der Staatsregierung selbst darauf hingewiesen worden, durch das Criminalgesetzbuch auf diese Mangel und Abhülfe dieser Gebrechen hinzuwirken. Das sind die Gründe, die mich zu dem Anträge bewogen haben, wiewohl ich gestehe, daß, wenn die Kammer beliebt, auf den Antrag zu einem besonderen Gesetz einzugehen, ich nicht dagegen sein werde. Secr. Hartz: Der Antrag auf ein besonderes Gesetz könnte mich wenig ansprechen. Wir würden ein Gelegenheits gesetz bekommen, wie wir in Sachsen deren manche aus frü herer Zeit haben. Es würde muthmaßlich in wenig Harmo nie mit dem Criminalgesetzbuch gebracht werden, da es nur in einzelnen Fällen und für Einzelne den nüthigen Schutz ins Auge faßte. Soll Etwas geschehen, und muß Etwas gesche hen , so scheint hier der Ort dazu zu sein. Der Gesetzentwurf thut, wiebemerktworden, zur Verhütung der Felddiebsrähle etwas Besonderes nicht. Dagegen ist den Antragstellern , zu denen auch ich gehöre, vorgeworfen worden, daß die Vor schläge der Deputation der H. Kammer zu viel rhäteu. Wie wäre es, wenn man einen Mittelweg einschlüge? Es ist nämlich dem Vorschläge der Deputation der ll. Kamnnr hauptsächlich das eingehalten worden, daß die Strafe von 14 Tagen Gefängniß als Minimum zu hoch sei. Ich muß dem beitreten; denn wenn Jemand etwa eine Ziege halt und sich ein wenig Futter für sie holt, oder ein Mäßchen Kartoffeln entwendet wird, so finde ich eine Strafe von 14 Tagen aller dings zu hoch. Um nun diesem Uebelstande zu begegnen, so könnte man den letzten Satz des von der Deputation der ll. Kam mer vorgeschlagenen Artikels weglassen. Dann bestimmt erwei- ter Nichts, als daß es ein eigenthümlicher Erschrverungsgrund gegen den gewöhnlichen Diebstahl sei, wenn Zemand einen Felddiebstahl begeht, dann würde erreicht werden", was wir in-der Hauptsache wünschen, und die Unbilligkeit würde ver mieden, daß auch der geringfügigste Felddiebstahl mit ^La gen Gefängniß bestraft werden müßte. Bürgermeister Wehner: Das, was der Secr. Hartz so eben angeführt har, wollte ich doch zu Bedenken geben, daß nämlich der letzte Satz in Wegfall kommen muß , denn es kön nen im vorliegenden Fall solche Diebstähle vorkommen wo 14 Tage Gefängnißstrafe zu hart ist. Ich schließe mich dem Unteramendement völlig an. Bürgermeister Schill: Ich schließe mich dem auch an. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. ' Mit der Rcdatrion beauftragt: vr. Gretschel.
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