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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mitteilungen über die Verhandlungen des Landtags. 01. Dresden, am 6. Februar., 1837. Vier und dreißigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 21. Januar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der befördern Benutzung des Criminalgesetzentwurfs. (H. Theil. Xll. Kapitel: Von Diebstahl und Vmmtrauungen. Art. 220. — 227. — Berathung eines allgemeinen Antrags desv. Carlowitz). — Bürgermeister Ritt er stad t: Ich kann kein Mißtrauen in die von mehrern Seiten gegebenen Versicherungen sitzen, daß in manchen Gegenden die Felddiebstahle überhand nehmen, und daß man auf Maßregeln denken muß, sie zu vermindern; al lein mit dem hier gemachten Vorschläge kann ich mich nicht vereinigen. Wenn es auch in polizeilicher Hinsicht rathsam scheinen möchte, Gegenstände, deren Natur es erfordert, daß sie im Freien liegen oder stehen gelassen und dem öffentlichen Vertrauen übergeben werden müssen, daß man solche Gegen stände mit Härtern Strafen belegen möchte, so treten doch auf der andern Seite Rücksichten ein, daß die Entwendung solcher Gegenstände in subjektiver Hinsicht auf den Verbrecher min der strafbar scheint, um deswillen, weil sie theils zu dennoth- wendigsten Lebensbedürfnissen gehören, theils die Gelegenheit zur Entwendung selbst einen geringen Grad von Böswilligkeit voraussetzt; daher scheint es mir, daß diese Diebstähle nicht anders behandelt werden können, als wiegemeine Diebstähle. Es ist das so, wie bei den Gesindediebstählen; auch diese wurden in der frühem Zeit von Manchen für entschuldbarer gehalten, eben weil sich dem Gesinde so leichte Gelegenheit darbietet, in dem Hause der Herrschaft Sachen zu entwenden; von Andern wurden sie für strafbarer aus politischer Rücksicht gehalten, eben wegen der leichten Gelegenheit, und deshalb höher be straft. Unser Gesetzentwurf geht von der richtigen Ansicht aus; er hat angenommen, daß beide Rücksichten sich gegen ein ander aufheben, und den Gesindediebstahl als keinen ausge zeichneten betrachtet. Aus dieser Rücksicht, scheint mir, müsse man es mit dem Zusatzartikel eben so halten. Ich glaube, daß auf einem andern Wege, durch einfacheres und schnelleres Verfahren und durch polizeiliche Maßregeln, jenem Uebel abzu helfen sein würde. Präsident: Der Antragsteller hat em Sousamende ment dahin eingebracht, den letzten Satz in Wegfall zu brin gen. Wird dies unterstützt^ Erfolgt ausreichend. Staatsmknister v. Könneritz: Es ist von mehrern Sei ten gegen den Vorschlag gesprochen worden, so daß es kaum nöthig sein wird, noch Etwas hinzuzufügen, namentlich, nach dem der Königl. Commissair und der Bürgermeister Ritterstädt sehr gründlich .gezeigt haben, was es für eine Inconsequenz sein würde, wenn man die Böswilligkeit des Willens auf der einen Seite und auf der andern Seite die größere Gelegenheit erwägt. Wenn übrigens die Felddiebstähle in neuerer Zeit zu genommen haben, so mache ich darauf aufmerksam, daß dies wohl unmöglich in der gelinden Gesetzgebung liegen kann. Die Gesetze haben sich ja in den letzten Jahren nicht geändert, und doch haben in den letzten Jahren solche Diebstahle überhand ge nommen. Es kann nur in der Verwirrung der Begriffe lie gen, in einer größern Demoralisation oder in dem Benehmen der Behörden, und diesem Uebel kann nur durch größere Thä- tigkeitderBehörden, ».nicht durch härtere Strafe begegnetwer den. Daß härtere Strafen dazu nicht geeignet sind, haben wir bei vielen Gesetzen gesehn, welche das augenblickliche Be dürfnis! herbeigeführt hat. Ich nenne nur das Gesetz über den Baumfrevel, was sehr hart ist und seinen Zweck üicht er reicht hat. Wenn jeder Felddiebstahl mit 14 Lagen Ge° fängniß bestraft werden soll, so trifft dies auch den Aehrenle- ser, der bei dieser Gelegenheit einige Aehren aus den Garben herausreißt, oder den Vorüberfahrenden, der eine Sichel Klee abmäht, um ihn den Pferden vorzulegen. Dies wird man zu hart finden, und um so eher wird das Gesetz nicht zur An wendung , der Diebstahl nicht zur Bestrafung kommen. Die Felddiebstähle zu den Forstdiebstählen zu verweisen, kann ich nicht für passend halten, und würde selbst die Absicht des An tragstellers unerreicht lassen. Forstdiebstähle werden gelinder bestraft als andere. Es geht auch die Absicht dahin, die klei nern Forstdiebstähle mit Geldstrafe zu belegen, weil sie von sol chen begangen werden, die eine kleine Geldstrafe bezahlen kön nen. Bei den Felddiebstählen wird dies nicht der Fall sein. . V.Crusius: Ich gestehe gern zu und bin fest überzeugt, daß diesem Uebel durch ein zweckmäßiges Verfahren am besten gesteuert wird, da gerade in dieferBeziehungauch bei derVorlage dieses Gesetzes über das Criminal-Verfahren zweckmäßige Vor schläge gemacht werden; ich kann aber nicht unterlassen, ein paar Worte dem beizufügen, was von einigen Sprechern für die Annahme des Amendements angeführt worden ist. Ich möchte nicht zugestehen, daß die Verlassung eines Prinzips, welches allerdings rücksichtlich des Verbrechens gegen das Eigenthum als Erschwerungsgrund angezogen ist, hier angezogen wird. Ich möchte das Gegentheil annehmen, denn die Gegenstände, von denen es sich hier handelt, sind der Verletzung Preis gege ben, und es ist unmöglich, daß ihnen von Seiten Einzelner
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