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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Schutz gewährt werde. Gerade deshalb, weil sie dem öffent lichen Vertrauen Preis gegeben werden müssen, und gerade des halb, weil ein Einzelner nicht im Stande ist, ihnen Schutz zu verschaffen, tritt die Verbindlichkeit des Staats ein, die Si cherheit des Eigenthums zu gewähren. Es ist im Deputations- Gutachten der H. Kammer gesagt worden, daß ein Bruch des öffentlichen Vertrauens stattfände, und gerade hierin sehe ich einen Erschwemngsgrund, um diesen Frevel mit ausgezeichne ter Straft zu belegen. Wenn ich nun die zuletzt von dem Secr. Hartz vorgeschlagene Fassung, die Weglassung eines be stimmten Strafmaßes, wie es von der Deputation der H. Kam mer vorgeschlagen wird, annehme; so spricht das im allgemei nen für das Prinzip und greift auf keine Weise einem spater zu fassenden Beschlüsse vor. Ich bemerke nur, daß in den Ge setzen des Königreichs von Baiern, Hannover, Würtemberg Bestimmungen enthalten sind, welche vollkommen diese An sicht theilen und die Felddiebstähle als ausgezeichnete bezeich nen. Ich kann daher nur für die Annahme des Amendements in der letztem gegebenen Form stimmen. v. Carlowitz: Ich kann dem, was der Bürgermeister Ritterstädtund der Herr Staatsminister geäußert haben, nicht beipflichten; dem aber, was Herr v. Crusius bemerkt, trete ich bei, und erinnere, daß, weil diese Gegenstände im Freien sich befinden müssen, von einer Nachlässigkeit der Eigenthümer in Verwahrung ihres Eigenthums schlechterdings nicht die Rede sein kann. Ich mache ferner darauf aufmerksam, daß/ wenn man der gegentheiligen Ansicht huldigen wollte, man zuviel be weisen würde. Denn warum straft der Gesetzentwurf den Marktdiebstahl, bei dem doch derselbeUmstand eintritt, daß der Gegenstand, an dem der Diebstahl begangen wird, nicht im Verschlüsse sich befindet, harter, als den gewöhnlichen Diebstahl ? Man wende mir nicht ein, daß nach den gegebenen Erläuterun gen unter Marktdieben nur diejenigen zu verstehen seien, die .. den Marktdiebstahl als Gewerbe betreiben. Es ist nämlich, wie mir von mehrer» Mitgliedern privatim versichert worden ist, dahin gekommen, daß auch die Felddiebstähle gewerbmäßig betrieben zu werden anfangen. Und nach diesen Bemerkun gen müßte ich allerdings ebenfalls für das Amendement in sei ner jetzigen Gestaltung stimmen. Es ist meine volle Ueberzeu- gung, daß durch dasselbe Einiges wenigstens würde erreicht werden, obschon ich offen bekenne, daß meine Absicht nicht ganz erreicht werden dürfte. Wenn ich endlich noch vorhin darauf aufmerksam machte, es würde angemessener gewesen sein, die sen Gegenstand hier auszuscheiden und zu dem Gesetze über den Forstdiebstahl zu verweisen, so bemerke ich als Entgegnung auf die Erläuterungen des Staatsministsrs, der dafür hielt, der Gesetzentwurfüber Forstfrevel werde zeigen, wie eine Verweisung auf solchen den Absichten der Kammer nicht entsprechen werde, daß, wenn die Staatsregierung einen Gesetzentwurf über den Forstdiebftahl in der vorläufig angekündigten Art an die Kam mern bringt, daraus keinesweges noch die Folgerung zu ziehen sei, die Gestattung dieses Gesetzentwurfs müsse auch die Geneh migung der Kammer finden. Es wäre wohl möglich, daß, wenn die Vorlage uns nicht genügte, wir auf Aenderungen vielleicht mit Zustimmung der Staatsregierung selbst antrügen, und zwar dann vorzüglich, wenn es uns zweckmäßig er schienen wäre, über beide Diebstahlgattungen ein gemeinsames Gesetz zu erhalten. v. Biedermann: Manches Mitgliedwürdevielleicht eher mit sich einig werden, wie es abzustimmen habe, wenn nicht die Entwendung von Feldfrüchten in das Deputations- Gutachten der H. Kammer eingeschoben worden wäre. Auf den Zusatzartikel scheint Alles zu passen, was von mehreren Mitgliedern, namentlich von Herrn v. Crusius geäußert worden ist. Man trifft auch bestimmt die öffentliche Meinung dadurch, und der Abschnitt scheint mit dem, was in der Praxis gegolten hat, überein zu stimmen. Dies ist nicht der Fall mit den Feld diebstählen. Sie werden wohl fast immer bloß aus dringendem Bedürfniß oder Lüsternheit begangen. Diese Art Diebstähle härter bestrafen zu wollen als andere, scheint aber nicht ange messen. Ich würde für den Zusatzartikel der H. Kammer nur mit Weglassung des eingeschobenen Satzes stimmen. Bürgermeister Bernhardi: Das beste Auskunstsmittc! scheint das vom Secr, Hartz gegebene zu sein, und den Antrag des Secr. Hartz zu stellen, würde ich mir erlaubt haben, wenn dieser Antrag nicht schon gestellt gewesen wäre. Das, was dagegen Bürgermeister Ritterstädt von Rücksichtnahme auf die Subjektivität des Lhäters gesagt hat, scheint nicht auf alle Fälle des Zusatzartikels zu paffen, namentlich nicht, wenn von Entwendung landwirthschaftlicherGeräthschaften, von Bienen stöcken, Einfriedigungen u. dergl. die Rede ist. Hierbei ist mir eingefallen, daß es eine Art von Diebstahl giebt, die füglich in diesen Zusatzartikel gebracht werden könnte, da sie im Gesetz nicht angeführt ist und doch eine härtere Bestrafung verdienen möchte. Das ist die Entwendung von Flößholz. Es liegt ohne besondere oder doch hinlängliche Verwahrung im Freien, am Wasser oder auf dem Holzplatze und ist der öffentlichen Sicherheit anvertraut. Für die Entwendung des Flößholzes hat zeither eine besondere Strafe, eine Geldstrafe, stattgefunden, und da die Floßholzdeub.en wohl härter bestraft werden müssen, würde ich mir erlauben, ein Sousamendement Sahin zu stellen, daß auch die Floßholzdeuben in dem Zusatzartikel ausdrücklich mit ausgenommen werden möchten. Secr. Hartz: Würde sich der Herr Antragsteller nicht da mit beruhigen, daß es heißt: „und andern Gegenständen, welche ohne besondere Verwahrung der öffentlichen Sicherheit anvertraut werden müssen." Wir würden sonst bei diesem Satze in eine zu große Kasuistik gerathen. Bürgermeister Bernhardi: Wenn man die Floßholz deuben mit darunter begreift, so bin ich zufrieden gestellt. Referent Prinz Johann: Bei der Gesetzgebung über haupt, und namentlich bei der Begründung eines Gesetzbuches, muß man sich wohl hüten vor zwei Fehlern, daß man den Ge sichtspunkt nicht zu sehr von momentanen Zeitverhältnissen, und eben so wenig von persönlichen Erfahrungen hernimmt. Ich besorge, daß Beide uns leiten. Der Zusatzartikel ist hervorge-
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