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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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hem Erfahrung kann ich versichern, daß zu Anfänge dieses Jahr hunderts dieUntersuchungen deshalb sehr häufig waren und zum Anspruch an die Äikasterien verschickt wurden; allein in spate rer Zeit waren sie fast ganz verschwunden, und seit 1812 kann ich mich keiner Untersuchung über einen Kobalddiebstahlerinnern, die an den Schöppenstuhl zum Anspruch gekommen wäre. Daß die früheren Bestimmungen über den Kobalddiebstahl nicht mehr im Gebrauche sind, hat der erlauchte Referent bereits be merkt. Wollte man jetzt eine erhöhte Strafe für dieses Verbre chen im Gegensatz zu dem gemeinen Diebstahl eintreten lassen, so mache ich darauf aufmerksam, daß in der Regel bei der unrecht mäßigen Zueignung desKobalds nicht sowohl ein Diebstahl, als eine Weruntrauung zum Grunde liegt, weil er fast immer von den Bergleuten ausgeführt wird, die beauftragt find, dm Kobald auszubringen. Uebrigens halte ich, wie schon bemerkt, eine be sondere Strafschärfung nicht für nothwendig und glaube, daß die allgemeinen Bestimmungen hinreichen würden, dieses Ver gehen möglichst zu verhindern. Bürgermeister Schill: Was den letzten Umstand anlangt, so ist es an dem, daß der Diebstahl in das Verbrechen der Ver- untrauung übergeht. Auch dem muß ich widersprechen, daß der Diebstahl selten begangen worden sek; wohl aberist es schwer, ihm auf die Spur zu kommen und eine Untersuchung einzuleiten. Mein Antrag geht bloß dahin, einen wichtigen Gewerbszweig zu schützen; denn in neuerer Zeit haben wir große Diebstähle erlit ten, was den Blaufarbenwerken sehr schädlich ist. Staatsminister v. Könneritz: Der hauptsächliche Grund, warum der Kobalddiebstahl harter bestraft wurde, konnte nur in der Regalität liegen. Aus demselben Grunde müßte daher die Entwendung von Erz, Sulz, Perlenmuscheln und Porzellain- erde ebenfalls harter bestraft werden. Ich mache ferner darauf aufmerksam, daß wohl diesen Diebstählen durch Aufsicht leicht vorzubeugen ist. Es können die Leute nicht willkührlich in die Gruben steigen, und wenn Erz gefördert ist, kann es verschlossen werden. Ich glaube daher, daß die Eigenthümer den Diebstäh len am besten vorbeugen können. Referent Prinz Johann: Ich bemerke, daß diese Bestim mung viel zu singulärer Natur ist, als daß sie im Gesetzbuchs ei nen Platz finden könnte. Ich mache darauf aufmerksam, daß, wenn man auf den Gegenstand des Diebstahls eingehen wollte, es wohlzweckmäßig sein dürfte, den Diebstahl an Maaren, die einen kleinen Umfang, aber einen großen Werth haben und leicht fortzubringen sind, mit einer höheren Strafe zu belegen. Maaren aber, welche unmöglich in der Tasche mit fortgebracht werden können, brauchen weniger besonder« Schutz, als andere. Solche Maaren muß man auf Wagen laden, und diese können leicht an gehalten werden. Bürgermeister Schill: Ich muß bemerken, daß derKo- bald nicht in großen Quantitäten, sondern in der Tasche fortge tragen wird. Referent Prinz Johann: Da kann auch der Schaden nicht groß sein, wenn es nur eine kleine Quantität ist. Bürgermeister Schill: Er ist es allerdings; dennwirha- ben das Pfund Kobald wohl mit einem Thaler bezahlt. Domherr v. Günther: Ich will mir nur eine Bemer kung über das, was bisher stattgefunden hat, erlauben. Seit 1825 bis Ostern 1835 sind, so viel als ich mich erinnere, drei Fälle der Kobaldentwendung vorgekommen, wovon jedoch einer ganz unstreitig eine bloße Veruntrauung war. Früher wurde laut be sonderer gesetzlichen Bestimmung jederKobalddiebstahl, auchder kleinste, mit dem Tode bestraft. In Folge der geheimen In struktion, oder vielmehr in Folge einer derselben gegebenen Aus legung, nahm man wenigstens von Seiten der Fakultät an, daß diese Strafe ganz-aufgehoben sei. Es wurde daher beim Kobalddiebstahle nur die gewöhnliche Strafe des Dieb stahls, nach dem Werthe des Gestohlenen bemessen, erkannt, aber keine Verschärfung hinzugesügt. Doch höre ich, daß spater, in neuester Zeit, von andern Gerichten auch eine härtere Strafe er kannt worden sein soll. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie den Antrag des Bürgermeister Schill annehme? Es erklärten sich 19 gegen 12 Stimmen abfällig. ' Art. 221. lautet: „Haben sich mehrere Personen zu gemeinschaftlicher ge- werbmäßiger Betreibung des Diebstahls vereinigt, so ist dies innerhalb des Strafmaßes als ein besondrer Erschwerungsgrund zu betrachten, und in keinem Falle auf eine geringere Strafe als Drei Monate Arbeitshaus zu erkennen." Die Deputation bemerkt: Es möchte hier ebenfalls das Strafmaß, das'Art. 218. vorgeschlagen worden, Platz greifen, und daher statt: „so ist dies — zu erkennen " zu setzen sein: „ so ist auf die in Art. 218. angedroheten Strafen zu erkennen." Es werden nun die beiden vom Präsidenten gestellten Fragen: Ob dieKammer den Antrag der Deputation genehmige? und: Ob sie den Artikel mit dieser Veränderung selbst annehme? einstimmig bejahend beantwortet. Artikel 222. lautet: „Wenn der Dieb bei Verübung des Diebstahls oder bei der Fortschaffung der entwendeten Gegenstände bettoffen wird und sich gegen Diejenigen, welche ihn anhalten wollen, mit Gewalt oder lebensgefährlichen Drohungen zur Wehre setzt, so ist statt der Gefangnißstrafe auf Arbeitshausstrafe nicht unter Drei Mo naten und statt der Arbeitshausstrafe auf Zuchthausstrafe zwei ten Grades zu erkennen." Die Deputation beantragt folgende Fassung des Artikels: „Wenn der Dieb bei Verübung des Diebstahls oder bei der Fort schaffung der entwendeten Gegenstände betroffen wird und sich seiner Festnehmung mit Gewalt oder lebensgefährlichen Drohun gen widersetzt, so ist auf die Art. 219. angedrohte Strafe zu erkennen." Die Frage: Ob man man nach dem Vorschläge der Depu tation dem Art. 222. die verlesene Fassung zu geben gemeint sei? Wird einstimmig bejaht. Artikel 223. lautet: „Hat sich der Dieb bei der Verübung des Diebstahls mit Waffen in der Absicht versehen, um damit nöthigen Falls sich
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