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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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MS zur Wehre zu setzen, so tritt Zuchthaus zweiten Grades von Einem bis zu Sechs Jahren ein; hat er von den Waffen gegen Diejeni gen, welche ihn auf der Flucht ergreifen wollen, wirklich Ge brauch gemacht, so ist, insofern nicht dabei ein größeres Verbre chen vorliegt, auf ein- bis sechsjährige Zuchthausstrafe ersten Grades zu erkennen." Die Deputation schlagt auch hier eine verhältm'ßmaßige Er höhung vor und zwar: „von 1 — 10 Jahren Zuchthaus 2. Grades und beziehendlich „2—10 Jahren Zuchthaus 1. Grades." Der Präsident stellt die Fragen: Ob die Kammer der An sicht die Deputation wegen der Bestimmung des Strafmaßes von 1 —10 Jahren Zuchthaus 2. Grades und beziehendlich 2—10 Zuchthaus 1. Grabes beitrete? dann: Ob der Artikel selbst angenommen werde? Sie werden einhellig mit Ja.' beantwortet. Art. 124. wir- vorgetragen, wie folgt: „Treffen bei einem Diebstahle mehrere der Art. 216—223. angegebenen Umstände, zusammen, weshalb der Diebstahl als ausgezeichnet zu betrachten ist, so kommt die Strafe der schwer sten Auszeichnung zur Anwendung, und die Cvncurrenz der übrigen Auszeichnungen ist als ein besondrer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen." Der P r ä si d e n t stellt die Frage: Ob die Kammer Artikel 224. des Gesetzentwurfes annehme?Auch diese Frage wird ein stimmig bejahend beantwortet. Referent Prinz Johann trägt hierauf den Zusatzartikel 2241». vor, welchen die Deputation beantragt hat. Er lautet: „Wenn Jemand einen Diebstahl begeht, der schon einmal wegen Diebstahl bestraft worden ist , so ist 1) wenn wegen des neuen Verbrechens Arbeitshaus oder Zuchthaus 2. Grades zu erkennen sein würde, diese Strafe in Zuchthaus 2. Grades und beziehendlich 1. Grades zu verwandeln, auch die Strafdauer angemessen, jedoch nicht über die Hälfte derselben zu verlängern, unter Berücksichtigung der Art. 16. erwähnten gesetzlichen läng sten Dauer. Wäre wegen des neuen Verbrechens 2) nur Ge- fängnißstrafe zu erkennen gewesen, so bewendet es bei den Be stimmungen des Art. 58. Begeht der Verbrecher nach zweima liger Bestrafung wegen Diebstahls einen anderweiten Diebstahl, so kann im Falle unter 1. die Strafverlängerung, nebst der glei chen Verwandlung der Strafart, bis auf das Doppelte steigen, jedoch ebenfalls unter Beschränkung auf die gesetzliche längste Dauer. Im Falle unter 2. ist es demRichter überlassen, nebst der vorgeschriebcnen Lttrafverlängerung, nach Befinden, Verwand lung in Arbeitshaus eintreten zu lassen. Sollte in den fämmt- lichen vorerwähnten Fallen das Strafmaß der ursprünglich zu erkennenden Strafe die gesetzlich kürzeste Dauer der nächsten hö heren Strafart nicht erreichen, so kann der Richter, statt der Verwandlung in dieselbe, auch bloß Strafverlangerung, jedoch nicht unter der doppelten Dauer, oder bei Zuchthaus nicht un ter einem Zuschläge vonA zu derselben und jeden Falls nicht über das Dreifache eintreten lassen." Domherr V. Günther: Es scheint, als ob bei der hier beantragten Fassung der Fall eintreten könnte, ja fast noth- wendkg eintreten müßte, wo Gefangnißstrafe über 8 Wochen zu erkennen sein würde. In diesen Fällen würde nach unserm gestrigen Beschlüsse diese Gefangnißstrafe im Landesgefängnisse verbüßt werden müssen. Da aber der Ansicht des Gesetzbu ches gemäß Diebstahlsstrafe nicht im Landesgefängnisse verbüßt werden soll, so frage ich, ob nunmehr anzunehmen sei, daß Dkebstahlsstrafe dennoch km Larrdesgefängnksse verbüßt werden solle, oder ob eine Bestimmung getroffen werden soll, ver möge welcher, insofern die Strafen 8 Wochen überschreiten, dann Arbeitshaus an ihre Stelle tritt? Referent Prinz Johann: Darauf erlaube ich mir zu bemerken, daß diesem Einwurfe durch den letzten Satz des Deputations - Gutachtens begegnet werden soll. Wohin auch die Entscheidung ausfallen möge, in 8 Wochen oder in 3 Mo nate, — wir haben uns gefaßt — es kann nur die Strafe für den Diebstahl eintreten, die nicht im Landesgefängniß ver büßt wird. Es ist entweder eine Gefangnißstrafe unter 3 Mo naten , so ist bei der Entscheidung auf Gerichtsgefängniß zu erkennen, oder sie stehet höher hinauf, dann würde die Strafe in Arbeitshausstrafe zu verwandeln sein, also würde sich das Bedenken erledigen. Präsident: Ich habe also die Kammer zu fragen: Ob sie den von der Deputation vorgeschlagenen Zusatzartikel 224b. annehmen wolle? Wird einstimmig angenommen. Hierauf verliest Referent Prinz Johann Art. 225., wie folgt: „(Forstdiebstahle.) Rücksichtlich der Forstdiebstähle be wendet es bei den Bestimmungen der besonder» Gesetze." Referent: Die Gründe sind der Kammer schon entwi ckelt worden, und es wird wohl nicht nöthig sein, weder die Motiven noch das Deputations-Gutachten zu verlesen. Es stellt hierauf der Präsident die Frage: Ob die Kammer diesen Artikel annehmen wolle? Wird einstim mig angenommen. Demnächst verliest Referent Prinz Johann Art. 226., welcher lautet: „ (Diebstahl unter nahen Verwandten.) Entwendungen, welche zwischen Ehegatten, Blutsverwandten und Verschwä gerten in auf- und absteigender Linie, Seitenv.erwandten bis mit dem vierten Grade, so wie Adoptiv- und Pflegealtern und Kin dern begangen werden, sind mit Ausnahme des im Art. 223. angegebenen Falls nur auf die Anzeige des beschädigten Theils in Untersuchung zu ziehen und nur mit Gefangnißstrafe bis zu Drei Monaten oder Arbeitshausstrafe bis zu Einem Jahre zu ahnden." Unter commissarischer Zustimmung schlägt die Deputation vor, die Worte: „und Verschwägerten" an ihrer jetzigen Stelle in Wegfall zu bringen, und statt dessen nach den Worten: „bis zum 4ten Grade" einzuschalten: „Verschwägerten in gleichem Grade." Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu diesem Artikel später noch einen Vorschlag zu thun. Auch liegt ein Vorschlag vom Hrn. Secretair Hartz vor. Aber man dürste sich wohl zunächst über den Deputations-Vorschlag fassen. Präsident: Ich hätte also die Kammer sofort zu fra gen : Ob sie das Gutachten der Deputation annehme? Wird einstimmig angenommen. Referent Prinz Johann: Der Antrag des Hrn. Secre tair Hartz geht dahin, „ daß das Maximum der Strafe er höht, auch bestimmt werde, ob im Falle der Wiederholung . eine Erhöhung stattsinden, und ob sie nach den Bestimmungen
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