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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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des Art. 58. oder des Art. 2245. bemessen werden soll." Se- cretair Hartz hat eine mildere Ansicht vorgeschlagen, wornach es denn am Schlüsse des Artikels heißen würde: „bis zu 2 Jahren, wegen des Rückfalls aber bis zu 4 Jahren zu ahnden"; und dann erlaube ich mir vorzuschlagen: „ mit Gefängniß bis zu 8 Wochen." Denn wegen Diebstahls soll Niemand ins Landesgefängniß kommen. Uebrigens bemerke ich, daß die Deputation mit dem Vorschläge des Hrn. Secretair Hartz sich einverstanden erklärt hat. Es kann der Fall vorkommen, wo 2 Jahre Arbeitshausstrafe eintreten könnten, und es dürfte bei der Wiederholung gut sein, die Bestimmung der 224. §. nicht eintreten zu lassen. Secr. Hartz: Da die Deputation mit meinem Anträge sich einverstanden erklärt hat, und inwiefern Niemand dagegen spricht, so enthalte ich mich der Motivirung desselben. Es würde nur ein Zeitverlust dadurch entstehen. Staatsminister v. Könneritz: Ob die geehrte Kammer beschließen wolle, hier 2 oder 3 Monate zu setzen, habe ich ihr lediglich überlassen, da ich die Folgen des gestrigen Be schlusses nicht auf mich nehmen kann, um keine Inkonsequen zen in das Gesetzbuch zu bringen. Nur so viel muß ich wün schen, daß man im Protokolle ausspreche, aus welchem Grunde man auf zwei Monate herabgeht, damit man nicht glaube, man finde 3 Monate an sich zu hoch, sondern bloß, weil man die Gefängnißstrafe nicht länger als bis 8 Wochen in Gerichts gefängnissen verbüßen lassen wolle, denn sonst würde man bei einer künftigen Revision nicht mehr wissen, was die Motiven dazu gewesen sind. Was den Antrag des geehrten Secr. Hartz anlangt, so ist es wohl ziemlich willkührlich, ob das Marimum bis auf 2 Jahre erhöht werde; wenn er aber den Rückfall beson ders beachtet wissen will, so muß ich bemerken, daß ich nicht weiß, warum die Deputation die Bestimmung über den Rück fall hinter Artikel 224. gesetzt Hat, und nicht hinter alle Artikel; denn es kommen hinter diesem Artikel noch mehrere, auf welche lene Bestimmung von Einfluß ist. Referent Prinz Johann: Es würde dann nöthig sein, über den Artikel 227. und 228. auch Bestimmung zu treffen. Ich gebe zu, daß es zweckmäßig sei, es hinter diese Artikel zu setzen. Präsident: Zuvörderst liegt mir ob, die Frage zu stel len: Ob man den Vorschlag des hochgestellten Referenten unterstützen wolle? Wird ausreichend unterstützt. Bürgermeister Wehner: Unter den obwaltenden Um standen bleibt nichts Anderes übrig, als daß man nunmehr allenthalben, wo 3 Monate Strafe gesetzt ist, diese auf2 Monate herabsetzt; denn es würde, wenn es bet dem gestrigen Be schlüsse bliebe, für die Staatskassen eine besondere Ausgabe entstehen. Wenn alle diese Gefängnißstrafen, welche bei den be treffenden Gerichten abzusitzen sind, in dem Distriksgefängnisse verbüßt werden sollen, so glaube ich kaum, daß die Staatsge fängnisse zureichen können. Im Ganzen behalte ich mir aber ausdrücklich bevor, am Schluffe der Berathung des Gesetzent wurfs einen Artikel noch hinzuzufügen, der dahin gerichtet sein wird, daß, wenn es bei der Beschlußnahme bleiben sollte, die Kosten, die durch die Verbüßung der Strafen gedachter Art in Landesgefangnissen veranlaßt werden, von den Gerichten getragen und ersetzt werden mögen, bei denen eigentlich die Strafen zu verbüßen gewesen wären. v. Carlo witz: Ich bin also dem geehrten Redner, der vor mir gesprochen, sehr dankbar dafür, daß er mich schon jetzt aufmerksam gemacht hat, daß ich auf Gründe zu denken habe, die den sinnigen entgegenzustellen sind. Ich werde zur rechten Zeit wissen, das Nöthige anzuführen, um den Antrag zuwider, legen, den er sich Vorbehalten hat, am Schluffe derBerathung zu stellen. v. Biedermann: Ich wollte mir nur eine Frage erlauben, ob es angemessen und nicht vielmehr bedenk lich sein möchte, hierüber einen bestimmten Beschluß zu fassen, die Gefängnißstrafe von 3 Monaten auf 8 Wochen herabzu setzen, da wir Nicht wissen, ob der Beschluß überhaupt durch geht, und ob er auch bei det H. Kammer durchkommt. Referent Prinz Johann: Da muß ich bemerken, daß wir das nicht wissen können. Ich bin für den Beschluß ffelbst nicht gewesen. Ich glaube, wenn wir einmal Beschluß gefaßt haben, so müssen wir consequent sein. v. Biedermann: Ich meine eventuell. Referent Prinz Johann: Von einem eventuellen Be schlüsse kann wohl nicht die Rede sein, wir müssen uns definitiv fassen, insofern vielleicht die II. Kammer nicht beitn'tt. Präsident: Die Mehrheit der Kammer hat den Be schluß gefaßt; er ist für gefaßt anzusehen, und wenn es nur durch die Mehrzahl einer Stimme wäre; das Uebrige wird sich finden. Ich frage also die Kammer:' Ob sie dem Gutachten ihrer Deputation zu dem Art. 226. beistimmen wolle? Ein stimmig bejaht; und: Ob sie das vorhin unterstützte Amen dement, wornach die Gefangnißstrafe von drei Monaten in 8 Wochen verwandelt werden soll, annehme ? Einstimmig be jaht. Desgleichen: Ob sie den Art. 226. selbst annehme? Einstimmig .bejaht. Referent Prinz Johann verliest nun den Artikel 227. nebst Deputations - Gutachten snb s., wie folgt: „(Entwendungen von Viktualien.) Entwendungen von Eß- und Trinkwaaren, welche zu bloßer Befriedigung der Lü sternheit begangen werden, sind auch in den Art. 214. unter Nr. 2. und 3. gedachten Fällen nur mit Gefängniß bis zu Drei Mo naten zu bestrafen. Treten die im Art. 219. erwähnten Ver hältnisse ein, so kann die Strafe bis zu Einem Jahre Arbeits- hausftrafe gesteigert werden." ») Um den hier erwähnten Fall näher zu charakterisiren, schlägt die Deputation, unter Zustimmung der Königl. Com- missarien, nach dem Vorgänge des Würtembergischen Entwurfs Art. 322. vor, nach h,Lüsternheit" einzuschalten: „zum unmit telbaren Genuß." Referent Prinz Johann: Es würde auch wohl hier nicht anders sein können, als 8 Wochen zu setzen, vielleicht dürfte man sich wohl erst über diesen Punct zu fassen haben. Sraatsminister v. Könneritz: Nicht ganz derselbe Grund ' möchte Hier für die Herabsetzung der 3 Monate in 8 Wochen spre-
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