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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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die Sachs. Lotterie in seinem Bereiche zu verbieten und daß diese Retorsionsmaßregeln zur Aufrechterhaltung unserer Lotte rie höchst wünschenswerth und zweckmäßig seien. Bürgermeister Bernhard!: Es ist angeführt worden, daß gegen das Ausspielen Verbote existirten. Ich muß jedoch bemerklich machen, daß nur das Ausspielen im Inlands, nicht aber die Lheilnahme an dem Ausspielen im Auslande gesetzlich verboten ist. Und wenn auch Verordnungen vorhan den wären, so scheint es mir doch zweckmäßig, wenn jetzt, wo ein Gesetz vorgelegt wird, auch alle einzelnen Verordnun gen in dieser Beziehung darin zusammengefaßt würden. Präsident: Ich würde Herrn Bürgermeister Bern hard! darauf aufmerksam zu machen haben, seinen Antrag be stimmt abzufassen. Es ist von ihm gewünscht worden, daß die Ueberschrift des Gesetzes abgeändert werde und noch ander- weite Bestimmungen in dasselbe ausgenommen werden möch ten. Es ist nothwendig, daß dies alles bestimmt motivirt werde. Freiherr v. Biedermann: Dem vom Bürgermeister Bernhard! gestellten Anträge habe ich noch hinzuzusügen, daß das Verbot des Ausspielens durch das Gesetz von 1826 wohl nur gegen diejenigen gerichtet ist, welche solche Ausspielungen veranstalten, aber nicht gegen die, welche daran Lheil neh men. Es kann also durchaus nicht auf das Ausspielen aus wärtiger Güter bezogen werden. Hier ist im Allgemeinen da von die Rede, daß man keine Loose nehmen soll; das ist aber im Gesetze von 1826 nicht verboten, also scheint allerdings eine nähere Bestimmung nothwendig. Bürgermeister Wehner: Nach meiner Ansicht scheint hier bloß von siscalischen Maßregeln die Rede zu sein; wir wollen nämlich unsere Lotterie erhalten und zwar dadurch, daß nicht in fremden Lotterieen gespielt werde. Alles Ausspielen, was unserer Lotterie nicht Eintrag thut, kommt bei diesem Gesetze nicht zur Sprache, sondern hier in diesem Gesetze ist die Absicht keine andere, als unsere Lotterie gegen die Nach theile zu schützen, die ihr durch fremde Lotterieen zugefügt werden können. Und da auch im Auslande der Debit unse rer Lotterie verboten ist, so glaube ich, hat sich die durch das Gesetz beabsichtigte Maßregel ganz gerechtfertigt. Ich füge noch hinzu, daß es wirklich der Wunsch eines großen Theils der Bewohner unseres Landes ist, und daß selbst Handelshäu ser in Sachsen durch auswärtige Lotterieen in große Verlegen heit kommen, indem ausländische Handelshäuser es als eine ausgemachte Sache ansehen, ihnen jährlich eine gewisse Anzahl Loose zum Debit zuzuschicken. Für diese muß nun ein Ver bot höchst wünschenswerth sein und dies glaube ich, würde ein Grund sein, warum man diesem Gesetze alle mögliche Un terstützung angedeihen lassen muß. Bürgermeister Bernhardi: Was meinen Antrag an langt, so würde ich ihn dahin stellen, daß im 14. tz. nach den Worten: „auswärtige Lotterieen" einzuschalten sein dürste: „worunter auch allenthalben in diesem Gesetze Aus- „spielungen von Gütern und Grundstücken, von Gegenstän den der Kunst und des Buchhandels und die sogenannten „ Promessenscheine zu verstehen sind." Als Ueberschrift aber schlage ich vor: „die gegen die Theilnahme am Lotto, an „ auswärtigen Lotterieen und andern dergleichen Glücksspie len rc." . Bürgermeister Ritterstadt: Es scheint mir, als ob die Discussion sich einigermaßen verirrte. Ich glaube näm lich, daß der Antrag, welchen der Bürgermeister Bernhardi zu Protokoll gegeben hat, nicht mehr in die allgemeine, son dern in die besondere Berathung gehöre; ich muß daher be zweifeln, daß derselbe jetzt zur Unterstützung zu bringen sei. Ich glaube allerdings, daß die Berathung nur eine allgemeine sein kann, und wenn dabei von Anträgen die Rede ist, so könnten solche sich nur auf Zurücklegung des ganzen Gesetzes, oder auf ein Gesuch an die Staatsregierung beziehen, irgend einen Gegenstand in das Gesetz noch aufzunehmen und dann dasselbe wieder zur Vorlage zu bringen. Ich muß daher der Meinung sein, daß der Antrag des Bürgermeisters Bernhardi ganz auszusetzen sein möchte. Präsident: Ich bin dem geehrten Sprecher sehr dank bar, da ich dieselbe Bemerkung gemacht, sie jedoch noch wei ter ausgedehnt haben würde, namentlich würde ich geglaubt haben, daß man über den Antrag erst bei tz. 14. abstimmen könne. Allerdings aber mußte wohl gewünscht werden, daß derselbe redigirt eingereicht würde, und daß dann erst, wenn er angenommen worden, von Veränderung der Ueberschrift die Rede sein und über diesen zweiten Antrag erst bei tz. 14. abgestimmt werden könnte. Ich gehe nun zuerst auf den vom Secretair v. Aedtwitz gestellten Antrag über, welcher so lautet: „daß die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen nicht auf Lot-' terieen ausgedehnt werden möchten, durch welche Staatsschul den zur Zahlung gelangen." Dieser Antrag wird jedoch auf die deshalb an die Kam mer gerichtete Frage von derselben nicht hinreichend unterstützt. König!. Commissar v. Schaarschmidt: Da ein gro ßer Lheil der bisherigen Diskussionen durch die letzten Ver handlungen wenigstens für jetzt erledigt ist, so begnüge ich mich mit einigen Erläuterungen über einen Gegenstand, wel chen Hr. v. Carlowitz zur Sprache gebracht hat. Es ist dies die Aeußerung, daß auswärtige Staaten mit dem Verbore unserer Lotterie den Anfang gemacht hätten. Das Ge schichtliche über diesen Gegenstand ist folgendes: Von jeher galt in Sachsen das Lotteriespiel als ein verbotenes Geschäft und es bedurfte ausdrücklicher Concession dazu, daß von diesem allgemeinen Verbote Ausnahmen verstattet wurden. Dies fand sogar rücksichtlich der inländischen Lotterie statt; denn es wurde zur Dresdner und Leipziger und wie noch jetzt zur Lan des-Lotterie, von einem Spiele zum andern jedes Mal eine be sondere landesherrliche Concession gegeben. Rücksichtlich aus ländischer Lotterieen bedurfte es besonderer Concession zum Vertriebe der Loose. Diese Concession wurde ertheilt in Folge von ausdrücklichen oder stillschweigenden, von Zeit zu Zeit er neuerten Uebereinkommen mit auswärtigen Staatm. Erste res war in letzterer Zeit mit drei, letzteres mit zwei auswärti gen Regierungen der Fall. Diese Uebereinkommen sind neuer-
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