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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lich aufgehoben und darüber öffentliche Bekanntmachung er lassen worden. Von jeher haben übrigens aüswärtige Staa ten im Allgemeinen den Vertrieb der Loose auswärtiger Lvtte- rieen und mithin auch der unsrigen untersagt. Beispielsweise erwähne ich, wie schon in den Motiven geschehen ist, Preu ßen und Oesterreich, welche das Spielen in auswärtigen Lot- terieen verboten haben. Aber auch diejenigen Staaten, mit denen erst neulich das Uebereinkommen aufgehoben worden ist, haben in dessen Folge den Vertrieb der sächsischen Lotterieloose verboten. Referent v. Günther: Ich stelle dem Präsidium an heim, ob es nicht die Frage an die Kammer richten wolle, ob die allgemeine Discussion für geschlossen zu achten sei? Präsident fragt hierauf die Kammer, ob sie bei dem allgemeinen Theile noch etwas zu erinnern habe? Da dies der Fall nicht ist, so wird zur speciellen Dis cussion übergegangen. Referent v. Günther trägt nun dm Gesetzentwurf nach feinen einzelnen tztz. und bei jedem derselben die von der Depu tation hierzu gemachten Erinnerungen vor. Nachdem tz.I. verlesen worden ist, äußert Secr. von Zedtwitz: Gleich bei diesem tz.würde ich das in der allgemeinen Discussion vorgebrachte Amendement als Antrag zu wiederholen mir erlauben. Es ist nämlich in dem Gesetze ausdrücklich ausgesprochen, daß solche Lotterieen, wo durch die Ausloosung ausländischer Staatspapiere erfolgt, dar unter nicht begriffen sein sollen. Zwar könnte dieses Amende ment auch in einen später» ß. eingeschaltet werden; aber den Zusatz selbst würde ich jedenfalls wünschen müssen, weil es zur Zeit nach dem Gesetze allerdings zweifelhaft sein dürfte, ob der gleichen Loose, deren mehr oder weniger sicher in Vieler Händen liegen, darunter verstanden werden sollen. Herr Referent hat vorhin bereits bemerkt, wie man bei einem gleichen Verbote im Preußischen Staate auch dort auf denselben Zweifel gestoßen ist, und wie man deshalb Erörterungen angestellt hat. Auch bei uns kann man auf dergleichen Zweifel stoßen und ähnliche Erör terungen anstellen. Dies zu vermeiden, wird es daher gut sein, wenn man ausspricht, daß derjenige, welcher dergleichen Loose oder Staatsschuldscheine in Händen hat, nicht für straffällig erachtet werden soll, wenn er auch keine Anzeige darüber an die Regierung erstattet; Loose sind es zwar, auch wurden Prä mien dadurch ausgespielt, allein die Staatsschuld selbst, die hiermit zur Zahlung kömmt, ist doch immer die Hauptsache. Prinz Johann: Ich weiß nicht, ob der Antrag noch zu lässig sein dürfte, da er bei der allgemeinen Debatte nicht zur Unterstützung gelangte. Secr. von Zedtwitz äußert, daß er vielleicht besser bei tz. 12. einzuschalten sein dürfte. Bürgermeister Ritterstädt: Wenn anders Secr. von Zedtwitz Willens ist, seinen Antrag weiter zu verfolgen, so kann ich nicht umhin, anzurathen, ihn bei tz. 1. zur Besprechung zu bringen. Ich mache darauf aufmerksam, daß Z. 12. überschrie ben ist: „Vertrieb auswärtiger Lotterieloose." tz. 13. folgt die Beförderung des Spiels in auswärtigen Lotterieen und ß. 14. betrifft das Spielen in auswärtigen Lotterieen rc., also kommen in diesen drei tztz. lauter einzelne Puncte vor. Ich glaube aber allerdings, es würde zweckmäßig sein, wenn tz. 1. ein solches 'Spiel von der Bestrafung ausnähme. Freiherr von Biedermann: tz. 1. scheint sich nur auf das Lotto zu beziehen; das Wort Zahlenlotterie ist wohl nur eine Erklärung des Lotto's. Referent 0. Günther: Es scheint allerdings tz. 1. sich nicht bloß auf das Lotto zu beziehen; denn es heißt: „ die Errichtung von Lottos oder Zahlenlottericen, jede Art von Theilnahme dar an, sowie jede Beförderung dieser Theilnahme, in gl eich en dasSpielen in auswärtigenLvtterieen, der Vertrieb ihrer Loose (das Colligiren für selbige) so wie jede Art von Be förderung des Absatzes solcher Loose ist verboten." Wenn ich den Herrn Secretair richtig verstanden habe, so geht seine Mei nung dahin, nach den Worten: „die Errichtung rc." ein Amen dement einzubringen, wodurch angedeutet wird, daß der Ankauf von Staatspapieren nicht darunter begriffen sei. Secr. von Zedtwitz: Ich beabsichtige den Zusatz: „wo runter jedoch das Einsetzen m solche Staatslotterieen, wo durch die Ausloosung der Staatsschulden erfolgt, nicht mit be griffenist." Referent V. Günther: Ich erlaube mir, aufmerksam zu machen, daß, wenn auf diese Weise das Amendement gefaßt wird, Zweifel entstehen könnten, ob nicht der Verkauf solcher Loose für verboten zu achten sei. Dann würde ein Be denken hervortreten, was in der Sache nicht lag, nämlich nach dem Anträge würde nun ausgesprochen sein, daß das Ein setzen in fremde Staatslotterieen unverboten sei, allein sehr füglich könnte das Einsetzen in selbige, also der Ankauf eines der gleichen Looses erlaubt und deswegen doch der Verkauf und der Vertrieb im Lande verboten sein. Ich müßte anheim stellen, ob nicht eine nähere und vollständig redigirte Fassung an ihrem Platze sein sollte. Prinz Johann: Bor allen Dingen dürste ich einen An trag auf Unterstützung der Frage zu stellen haben: „stehet es dem Herrn Referenten und dem Herrn Antragsteller noch immer frei, auf eine andre Fassung anzutragen?" Secr. Hartz: Ich glaube, der Herr Antragsteller würde sich vielleicht beruhigen, wenn wir eine Erklärung von der Staatsregierung hätten, daß diese die Staatsschulden-Lotterie im Gesetze nicht gemeint habe. von Posern: Ich habe den Antrag vorhin unterstützt und das, was ich mir zu bemerken erlaube, bezieht sich bloß auf die Form. Ich glaube, daß die Kammer vorerst zu fragen sei, ob sie den Antrag noch für zulässig halte. Er ist der Eonsequenz wegen nicht zulässig, man würde sonst bei jedem Gesetze zwei mal Anträge anbringen können. Präsident: Ich erlaube mir zu erwiedern, daß vorhin darüber gesprochen worden ist, ob das Amendement zulässig sei oder nicht. Die Meinung ging dahin, es fei noch zulässig bei der besondernBerathung, indem es eine specielle Fassung betreffe. von Posern: Ich bin auch der Meinung, daß dieses so
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