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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Begünstigungen jenseitig thunlichst entsprochen werde, indem jedoch eine vollständige Erwiederung für unerreichbar gehalten wird. Wenn nun hiernach die Deputation von einer diploma tischen Einschreitung nur in der zugcsicherten Maße einen Erfolg sich zu versprechen vermag, so beantragt dieselbe: „es möge die geehrte Kammer ihre diesfallsigc Uebereinstimmung mit dem ho hen Dekrete zu erkennen geben." 9keferent bemerkt hierzu: Die hohe Staatsregierung hat sich in Folge angestellter Erörterungen überzeugt, daß eine allgemeine Verhandlung bei der Verschiedenartigkeit der Abga bensysteme und der Grundsätze, die man dabei festhalten wird und muß, sehr große Schwierigkeite^darbieten würde, wenn man dabei auf vollständiger Gegenseitigkeit beharren wollte. Präsident stellt die Frage: Ob man von Seiten der Kammer dem Gutachten der Deputation unter I. beitreten wolle? Wird einstimmig bejaht. Der 9keferent trägt hierauf Punct H. des Deputations- Berichts vor, wie folgt: Die zweite Paragraphe des Entwurfes bestimmte eine Aus nahme wegen ausländischer, von den betreffenden Verwaltungs behörden für allgemeineMilitairbedürfnisse erkaufter Gegenstände und in Betreff des Flekschbedarfs gewisser zu Verpflegung des Militairs eingerichteter Anstalten, wonach reue von dem Grenz zolle befreit und dieser der einzuführenden Schlachtsteuer nicht unterworfen, oder die Zurückerstattung der letzteren gewähret werden sollte. — Lheils durch den inmittelst eingetretcnen An schluß an den Deutschen Zollverein; theils in Folge derBera- thungen, bezüglich auf das Gesetz über Einführung der Schlacht steuer— welche einen dahin gerichteten ständischen Antrag ver anlaßten, daß auch die unmittelbar aus Staatskassen unterhal tenen Staatsanstalten' eine ihnen bisher zugestandene Befrei ung von der Fleischsteuer aufgeben und die neue Schlachtsteuer erlegen, wegen der erwachsenen Mehrausgabe aber eine verhalt- nißmaßige Erhöhung des Etats in Anspruch nehmen sollten — wurde der Wegfall gedachter Paragraphe des Entwurfs bedingt. Den in eben gedachter Beziehung mittelst der ständischen Schrift vom 29. October 1834 ausgesprochenen allgemeinen Grund sätzen gemäß hat die Staatsregierung verfügt, daß, dafern Militairbedurfnisse, welche überhaupt nach ertheilter Zusiche rung nur wegen besonderer Billigkeit oder mangelnder inländi scher Produktion fremden Ursprungs sein sollen, emgeführt, da für die Aollgefälle entrichtet würden, doch ist deren Betrag, so wie die für Militairanstalten erlegte Fleisch- und Schlachtsteuer wahrend der gegenwärtigen Finanzperiode an das Militairdepar- tement restituirt worden. Weicht diese Modalität von den stän dischen Ansichten noch ab, so wird doch zugleich in dem Dekrete die Zusicherung ertheilt, daß für die nächste Bewilligungszeit denselben vollkommen entsprochen werden soll. Die Deputa tion spricht sich dahin aus: „Daß bei dieser Zusicherung Beru higung zu fassen sein dürfte." Da Niemand darüber zu sprechen wünscht, stellt der Prä- sident sofort die Frage: Ist die Kammer der Meinung, daß bei dieser Zusicherung Beruhigung zu fassen sein dürfte? Wird einstimmig bejaht. Der Referent trägt darauf PunctIIl. des Deputations- Berichts vor, welcher im Wesentlichen Folgendes enthält: Die §. 3. des erlassenen Gesetzes erklärt zwar: daß die dem Bergbaue in bergbefreiten Orten nach Maßgabe des Bergwerks- Dekrets vom 17. Mai 1624 aus dem Einkommen verschiedener Abgaben gewordenen Zuschüsse, so wie die demselben bis dahin zugestandenrn Abgabenbefreiungen aufhören; doch wird dage gen zugesagt, daß der Bergbau mittelst einer alljährlich auf das Budjet gestellten Summe von 19,000 Khlrn. auf entspre ¬ chende Weise unterstützt und das Interesse der früher bergbefrei ten Orte dabei thunlichst berücksichtigt werden solle. — Im All gemeinen haben die ständischen Anträge vollkommene Beachtung finden können, indem die wegenWegfall der Land- und Trank steuerbefreiung ausgesetzten Aequivalentgelder nun wirklich zur Beförderung des Bergbaues gereichen, nicht aber der jener Befreiung ursprünglich angewiesenen Bestimmung entzogen und lediglich als eine Begünstigung angesehen werden, auf welche einige Ortschaften an sich ein Recht hätten. Damit aber diesen Ortschaften — im Sinne der bedingungsweise ihnen frü her zugestandencn Vortheile — eine angemessene Berücksichti gung nicht versagt werde, ist mittelst derBerordnung vom 6.De« cember 1834 zur §. 3. des Gesetzes eine Disposition getroffen worden, welcher die Kammer, wie die Deputation verschlägt, „ihre Beistimmung crtheilen möge." Abg. Atenstädt: Als Mitglied der 1. Deputation, welche von der 2. Deputation mit zugezogen worden ist, um sich über die Veränderungen zu erklären, welche bei der Redaktion des Gesetzes erfolgt sind, sehe ich mich genöthigt, eine Angabe zu berichtigen, welche im Deputations - Gutachten ausgenommen worden ist. Es heißt: „In der ständischen Schrift befindet sich ausdrücklich eine Hinweisung auf den im bezüglichen Bergwerks-Dekrete gemachten Vorbehalt des Mehrens, Min derns und der Aufhebung der gemachten Befreiungen, wonach dieses Reservat auch die an deren Stelle als Aequivalent ge tretene Summe betreffen würde. Nun ist zwar ein solcher Vorbehalt in der hierher gehörigen §.3. des Gesetzes nicht ausgesprochen worden; inzwischen scheint es unzweifelhaft, daß, da ebendaselbst die 19,000 Thlr. als eine Budjet-Verwil- ligung bezeichnet werden, und die Verfügung über deren Ver wendung zum Besten des Bergbaues, so wie die Vertheilung der mit Hülfe derselben zu erzielenden Ausbeute unter die berg befreiten Orte von dem Finanzministerium abhängig gemacht worden ist, folglich auch die jedesmalige ständische Bewilli gung sich danach richten werde, ob deren Zweckmäßigkeit, be züglich auf den Bergbaubetrieb, fernerweit sich rechtfertigen lasse." . Es wird aber nachher gesagt, daß dieser Vorbehalt in der 3. tz. des Gesetzes nicht ausgesprochen worden sei. Wäre die Angabe gegründet, so würde allerdings das Gesetz anders redigirt worden sein, als der ständische Antrag dies verlangt hätte. Es,ist aber die 3. §. wörtlich so wiedergegeben worden, wie sie in der Schrift ausgesetzt worden war. Allerdings steht der Vorbehalt nicht ausdrücklich darin, allein in Folge der da maligen Verhandlungen war beantragt worden, daß die Worte noch hinzugesetzt werden sollen, nach Maßgabe des Bergwerks- Dekrets vom 16. Mai 1624. Durch diesen Zusatz wollte man eben bezeichnen, daß in jenes Dekret die Befreiungen und die nunmehr dieselbe repräsentirende Summe den bergbautrei benden Städten nur unter dem Vorbehalt des Mehrens oder Minderns, ganz oder zum Theil Aufhebens und mit der Be dingung, sich bergmännisch zu bezeigen, zugebilligt worden. Da nun das Bergwerks-Dekret namentlich angezogen worden, so ist der Vorbehalt, wie die Stände ihn wollten, in dem Gesetz
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