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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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886 Kammer anzurathen: „auch wegen dieses Punctes ihr Einver ständnis! mit der hohen Staatsregierung zu erkennen zu geben:" Abg. Eisen stuck:. Ich bin in der Hauptsache damit ein verstanden , auch erkenne ich, daß es vortheilhaft für die Staatskasse ist, daß die Staatsregierung das gethan hat, was sie hier den Ständen bekannt macht. Ich bin auch der Ansicht der Deputation, daß es einer nachträglichen Genehmigung der Stände bedürfe; ist aber das der Fall, so,glaube ich, ist der Schlußsatz nicht richtig, wo es heißt: die geehrt? Kammer wolle ihr Einverständuiß damit ebenfalls erklären, sondern ich müßte allerdings wünschen, daß es- so gestellt würde, daß die Kammer, so wie in den Prämissen steht: „zu dem, was Seiten des Finanzministerium geschehen, nachträgliche Zu stimmung gebe." Es ist sehr gut, daß die Staatsregierung dergleichen Verfügungen treffen kann, welche im Interesse des Staates sind, aber sie müssen, wie hier geschehen, der ständischen Genehmigung noch nachträglich vorgelegt werden. Das Mi nisterium hat das gethan, die Deputation ist damit einverstan den, daß die Zustimmung zu geben sei; nur scheint es aber bedenklich, wenn es so gefaßt ist, daß die Kammer „das Ein verständnis" zu erkennen gebe; ich schlage vielmehr vor, daß die Kammer sich entscheide, ob sie „eine nachträgliche Zustim mung geben wolle." Referent Clauß: Der geehrte Sprecher hat bemerkt, daß seine Ansicht im Sinne des Deputations-Gutachtens begrün detsei. Dagegen kann ich Nichts einwenden, und gewiß wer den die anderen Mitglieder der Deputation Dasselbe erklären; denn nur in dieserMaße ist der Kammer unserAntrag auf Ein verständnis vorgelegt worden. Es wird übrigens der geehrten Kammer hinlänglich bekannt sein, warum es nicht möglich war, über diese Amortisation während der vorigen Ständeversamm lung mit der Staatsregierung sich zu vernehmen. Es kamen die Verhandlungen wegen Entschädigung der von Abentrich tung der Schock-und Quatembersteuern Befreiten, — also nach der Verfassungs-Urkunde unbestritten — Realberechtigten, erst am Schluffe des Landtags zu Stande. Ebenso konnte man sich nicht eher über die Ansprüche der betheiligten Ritterguts besitzer in Bezug auf die wegfallende Lranksteuerbefreiung ver einigen. Es wurden Letztere endlich als ein integrirender Punct in das größere Objekt eingeschlossen, und lediglich durch die Erklärung, welche die Regenten in dem Landtagsabschiede den Ständen ertheilten, hat man erfahren können, daß die Staatsregierung das Erbieten der Stände anzunehmen kein Bedenken trug. Daher konnte denn auch die Amortisation des für wegfallende Lranksteuerbefreiung vereinbarten Aequiva- . lents früher zu einer Verhandlung zwischen der Staatsregie rung und den Standen nicht gelangen. Abg. Atenstadt: Den Grund, welchen der Referent angeführt hat, und welcher auch im Deputations-Gutachten aufgestellt worden, kann ich als solchen nicht gelten lassen. Es ist allerdings richtig, daß, als die Vereinigung über die Entschädigung für Realbefreiungen überhaupt, und Lrank- steuerbefreiungen insbesondere an die Kammern gebracht ward, der jetzt in Frage befindliche Gesetzentwurf bereits Seiten bei der Kammern Genehmigung erhalten hatte. Allein eben weil diese Vereinigung erst-später erfolgte , und in diesem Gesetzent würfe die Ablösung bei zwei Gegenständen der Befreiung schon ausgesprochen worden war, hätte sehr leicht auch in der später» Vereinigung diese Ablösung mit ausgenommen, und eben so, wie dies Z. 6. und 7. bei andern Gegenständen gesche hen war, auch auf die Realbefteiten mit ausgedehnt werden können. Hat man dcnnoch in die Vereinigung diese Ablösung nicht mit ausgenommen, so hat sie auch nicht, wenigstens nicht ohne Zustimmung der Stände erfolgen sollen. Es lie gen noch andere Gründe dafür vor. Im Gesetz war §. 6. und 7. die Ablösung ausgesprochen, theils für die Entschädi gung der Fleischsteuerbefreiungen frommer und milder Stiftungen, theils wegen der Tranksteuerbefreiungen dersel ben und einzelner speziell privilegirter Grundstücke. Bei die ser Ablösung war ausdrücklich ausgesprochen worden: man hoffe, es werde die Staatsregierung auch noch nach niederen Sätzen hier abzulösen suchen, als das Gesetz an die Hand gäbe. Hier also war ein besonderer Grund vorhanden, wa rum man die Ablösung wünschte, weil man glaubte, damit auf billigem Bedingungen zu Stande zu kommen. Es wurde aber auch, als es sich um die Ablösung handelte, von dem Königl. Commissair ausdrücklich verlangt: es solle die Kam mer die Frage mit dahin richten, daß sie die zur Ablösung er forderliche Summe auch bewilligen wolle, und obgleich meh rere Mitglieder austraten und behaupteten, dies wäre unnö- thig und überflüssig, weil die Bewilligung ja schon im Gesetz gegeben werde, ward demohngeachtet von der Staatsregie rung die Bewilligung der Stände noch besonders verlangt und angeführt, daß sie außerdem sich nicht für berechtigt halte, die dazu erforderlichen Mittel aus der Staatskasse zu entnehmen. So wie man also damals zu dem Wenigem die Bewilligung der Stände als nöthig verlangte; so hätte ich geglaubt, daß man dieselbe noch weit mehr hier, wo sie einen weit großem Gegenstand umfaßte, für erforderlich gehalten haben würde. Ich hatte das nur um so mehr geglaubt, da die Verordnung erst im März 1836 erschienen, und nach derselben Diejenigen, welche auf diese Ablösung Anspruch machen wollten, sich bis Johanni 1836 melden und zu Michael 1836 Zahlung empfan gen sollten. ' Zwischen der Zahlungszeit und der Einberufung der nächsten Ständeversammlung lagen nun aber nur I^Monat innen; diese Maßregel war gewiß nicht so dringend, daß sie nicht noch diese 1H- Monat hätte hinausgeschoben werden kön nen. Wie mir scheint, sind die Mittel dazu sehr bedeutend gewesen. Auf dem Budjet habe ich sie nicht gefunden; wo sie hergenommen worden sind, vielleicht aus den Bestän den? das weiß ich nicht. Wenn nun aber die Bewilligung erforderlich war, und die Genehmigung, welche die Deputa tion beantragt hat, schon jetzt ausgesprochen werden soll; so scheint mir das in der Thal erst beim Budjet möglich, außer dem der jetzigen Bewilligung vorgegriffen zu werden. Denn jetzt läßt sich noch nicht beurtheilen, ob und wie viele Mittel
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